Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 5 StR 315/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2941

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. September 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2011
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2010 werden nach §
349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den von allen Angeklagten jeweils zulässig erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 247a [X.]:

Das [X.] hat

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten

auf jeweils schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen deren audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a [X.] durch außerhalb der Hauptverhandlung erlassenene Beschlüsse angeordnet und diese den Verfahrensbeteiligten formlos mitgeteilt. Eine Verkündung und Verlesung der Beschlüsse in der Hauptverhandlung erfolgte nicht. Entsprechend den Anordnungen wurden die Zeugen audiovisuell vernommen, ohne dass die Angeklagten dieser Vorgehensweise widersprachen.

Die von den Revisionen vorgebrachten Einwendungen, dass die [X.] nach § 247a [X.] nicht vom gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden seien, weil hierfür ausschließlich die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einschließlich der [X.] zuständig gewesen wäre, greifen nicht. Eine gesetzliche Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der
Hauptverhandlung über die Anordnung nach § 247a [X.] zu entscheiden hat, besteht nicht. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik als Vorschrift -
3
-

des [X.], 6. Abschnitt der Strafprozessordnung herzuleiten. Der [X.] hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 1986

3 [X.], [X.]St 34, 154, 155 f.; [X.], Beschluss vom 11.
Januar
2011

1 [X.], [X.], 295).

Auch vorliegend ist die Beschlussfassung des Gerichts in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung der audiovisuellen Vernehmung ist mitunter eine erhebliche Vorlaufzeit erforderlich, etwa um die technischen und tatsächlichen Modalitäten der Vernehmung abzuklären (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 247a Rn. 17). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere wenn ein Zeuge zu seinem Schutz seine audiovisuelle Vernehmung bereits im Vorfeld beantragt hat, aus Gründen der Rechtsklarheit die beabsichtigte Entscheidung zu treffen und die Beteiligten hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten
wird hierdurch nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an seine Entscheidung nicht gebunden ist und jederzeit

namentlich auch auf entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten

seine Entscheidung ändern kann (vgl. [X.] aaO).

Basdorf Raum Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 315/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 5 StR 315/11 (REWIS RS 2011, 2941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2941

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 315/11

1 StR 648/10

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