Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 388/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 852

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B3STR388.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 388/17
vom
12. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen

1.

alias:

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März 2017 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten

[X.]

, §
247a Abs. 1 [X.] sei verletzt, weil die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen

C.

und K.

nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet gewesen sei, deckt einen Rechtsfeh-ler auf, der indes nicht zur Aufhebung des Urteils führt, weil dieses nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die ge-nannten, in den [X.] lebenden Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren, hat der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung deren Videovernehmung im Wege der Rechtshilfe verfügt, die daraufhin durchgeführt worden ist.
-
3
-
Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt für die Anordnung
der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss. Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1
Satz 2 [X.]), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 [X.]); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnah-metatbestand des §
247a Abs.
1 Satz 1 [X.] es die Anordnung stützt ([X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 247a Rn. 15). Fehlt ein solcher Beschluss, [X.] dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprü-fen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a [X.] vorgelegen haben (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2008 -
5 [X.], [X.], 421).
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber -
allein -
deshalb nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass die Feststellungen auf den [X.] gründen. Beide Zeugen haben sich bei ihrer audiovisuellen Vernehmung lediglich zur Person des Angeklagten geäußert und sich im Übri-gen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 [X.] berufen. Die Zeugin

C.

hat dabei den Angeklagten in der audiovisuellen Vernehmung nicht einmal mehr identifizieren können. Der Zeuge K.

hat ihn zwar wiederer-kannt, doch hat er damit nicht weiter zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Vielmehr belegt das Landgericht
seine Feststellung, dass es sich bei dem [X.]

[X.]

um den "M.

" gehandelt hat, der die Zeugen

-
4
-
als Rauschgiftkuriere einsetzte, rechtsfehlerfrei mit den früheren Aussagen der Zeugen sowie den Angaben des [X.]

, der in der
Hauptver-handlung erschienen ist und den Angeklagten als "M.

" identifiziert hat.
[X.] Spaniol

Berg

Hoch

Meta

3 StR 388/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 388/17 (REWIS RS 2017, 852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 852

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 388/17 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Audiovisuelle Zeugenvernehmung ohne Gerichtsbeschluss


3 StR 84/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 84/16 (Bundesgerichtshof)

Unmittelbarkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Videovernehmung eines Zeugen


5 StR 315/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 111/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 388/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.