Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 79/02vom8. April 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der [X.] (Einzelrichter) des [X.] vom 18.Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf564,19 Gründe:[X.] Klägerin hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restli-chen Schadensersatz in Höhe von 1.618,26 DM (827,40 e-nommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 263,21 und sie wegen der Mehrforderung von 564,19 u-stellung hat die Klägerin beantragt, das Urteil entsprechend § 321 ZPO zu er-- 3 -gänzen und die Berufung für die Klägerin zuzulassen. Sie hat gemeint, aus [X.] des Urteils ergebe sich, daß die Zulassung der Beru-fung versehentlich unterblieben sei. Das Amtsgericht hat den Antrag [X.] vom 13. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde mit Beschluß [X.] vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen und die [X.] zugelassen. Mit dieser beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschlußaufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts die [X.] zuzulassen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen.I[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat entschieden, daß in einem Fall,in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutungbeimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde [X.] hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf [X.] wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] derAufhebung von Amts wegen unterliegt ([X.], Beschluß vom 13. März 2003- [X.] ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Dem hat sich der [X.] bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - [X.]/02 - zurVeröffentlichung [X.] hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zum Zwecke [X.] des Rechts zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst- 4 -treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der [X.] Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätz-lichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzli-chen Bedeutung im engeren Sinne auch den in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ge-nannten Fall der Rechtsfortbildung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzli-che Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist [X.] eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung [X.] zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner [X.] von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine [X.] objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfas-sungsgebot des gesetzlichen Richters kann der [X.] wegen berück-sichtigen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).- 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Müller [X.] Wellner Pauge [X.]
Meta
08.04.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. VI ZB 79/02 (REWIS RS 2003, 3523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3523
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.