Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. VI ZB 79/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3523

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 79/02vom8. April 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der [X.] (Einzelrichter) des [X.] vom 18.Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf564,19 Gründe:[X.] Klägerin hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restli-chen Schadensersatz in Höhe von 1.618,26 DM (827,40 e-nommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 263,21 und sie wegen der Mehrforderung von 564,19 u-stellung hat die Klägerin beantragt, das Urteil entsprechend § 321 ZPO zu er-- 3 -gänzen und die Berufung für die Klägerin zuzulassen. Sie hat gemeint, aus [X.] des Urteils ergebe sich, daß die Zulassung der Beru-fung versehentlich unterblieben sei. Das Amtsgericht hat den Antrag [X.] vom 13. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin [X.] eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde mit Beschluß [X.] vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen und die [X.] zugelassen. Mit dieser beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschlußaufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts die [X.] zuzulassen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen.I[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat entschieden, daß in einem Fall,in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutungbeimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde [X.] hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf [X.] wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] derAufhebung von Amts wegen unterliegt ([X.], Beschluß vom 13. März 2003- [X.] ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Dem hat sich der [X.] bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - [X.]/02 - zurVeröffentlichung [X.] hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zum Zwecke [X.] des Rechts zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst- 4 -treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der [X.] Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätz-lichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzli-chen Bedeutung im engeren Sinne auch den in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ge-nannten Fall der Rechtsfortbildung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzli-che Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist [X.] eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung [X.] zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner [X.] von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine [X.] objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfas-sungsgebot des gesetzlichen Richters kann der [X.] wegen berück-sichtigen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).- 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Müller [X.] Wellner Pauge [X.]

Meta

VI ZB 79/02

08.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. VI ZB 79/02 (REWIS RS 2003, 3523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3523

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.