Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZB 539/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2134

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 539/02vom24. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.] bis f [X.] §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360aAbs. 4a)Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnendeEntscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßko-stenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a In-sO enthält insoweit keine [X.])Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil esirrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des§ 4a [X.] ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sievom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.c)Der Schuldner kann im [X.] formlos die Angaben machen, dieerforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die [X.] deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht aus-gegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.d)Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 [X.] geltendenAuskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgerichtden Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig [X.] 2 -e)Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinenAnspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehe-lichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbauoder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangenwurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zu-sammenhang stehen.f)Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann [X.] Stundung der Verfahrenskosten verlangen.g)Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihmerteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zurVerfügung zu stellen.[X.], [X.]uß vom 24. Juli 2003 - [X.] 539/02 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uß [X.] der 10. Zivilkammer des [X.] vom22. Oktober 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung für [X.] und insoweit aufgehoben, als die Ableh-nung der [X.] bestätigt worden ist.Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der [X.] Amtsgerichts [X.] vom 16. August 2002 aufgehoben, so-weit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird alsunzulässig verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.Der [X.] wird auf 300 - 4 -Gründe:[X.] früher selbständig tätige Schuldner beantragte im Dezember 2001beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung vonRestschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung einesRechtsanwalts und Einsetzung als [X.]. Zur Begründung des [X.] und des [X.] trug er vor, er sei überschuldet, habe keinVermögen und verdiene als Pizzabäcker monatlich ca. 1.000 DM netto. Er seiitalienischer Staatsbürger, habe in [X.] die Schule besucht und benötigedeshalb für das Insolvenzverfahren rechtlichen Beistand. Dem Antrag fügte [X.] Aufstellung der gegen ihn gerichteten und ihm zustehenden Forderungen[[X.]. 4/5] bei und erklärte, daß die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1und 3 [X.] nicht vorlägen. Das Amtsgericht holte eine Ablichtung der [X.] am 8. Mai 2000 geleisteten eidesstattlichen Versicherung [GABl. 27] ein.Das Amtsgericht übersandte dem Schuldner das gerichtliche Formular"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit derAufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Schuldner erwi-derte, er sei wegen seiner geringen Schulbildung und ungenügenden [X.] der [X.] nicht in der Lage, das Formular auszufüllen. Imweiteren Verlauf des Verfahrens bat er um Übersendung eines Fragebogens initalienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers.- 5 -Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der [X.] Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtetesofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auchden Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nachseinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.[X.] Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung einesRechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerdeunzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und [X.] ist rechtlich geklärt, daß der Schuldner für das [X.]grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann ([X.],[X.]. v. 5. Dezember 2002 - [X.], [X.], 270). Selbst dann, wenner die [X.] nicht hinreichend beherrscht, kommt die [X.] Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- [X.] in Betracht ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2003 - 1 BvR 329/03). [X.] zeigt in diesem Punkt keine klärungsbedürftige [X.] 6 -2. [X.] ist in dem die Verweigerung von Prozeßko-stenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffenden Punkt unstatthaft.Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidungkann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 [X.], sondern nur mitder einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden([X.]Z 144, 78). Hat das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen, sofindet die Rechtsbeschwerde an den [X.] ausschließlich unterder Voraussetzung statt, daß sie in dem ergangenen [X.]uß zugelassenworden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Regelung gilt auch für das Be-schwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung;insoweit finden ebenfalls gemäß § 4 [X.] die Vorschriften der Zivilprozeßord-nung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfeentsprechende Anwendung ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] 221/02, [X.], 2793, 2794). An der erforderlichen Zulassung der [X.] es hier.Diese ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das [X.] angenommen hat, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO fänden im Be-schwerdeverfahren gegen die Ablehnung der [X.] keine Anwen-dung. Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfungder Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung [X.] hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diesePrüfung nachzuholen. Es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden.Nach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in [X.] ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ge-nerell verschlossen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 20. September 1999 - [X.] 7 -12/99, [X.]R ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle derBindung des [X.] an die Nichtzulassung der Revision).- 8 -III.Dagegen ist der die Ablehnung der Stundung betreffende Teil [X.] gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung zulässig. In diesem Umfang hat das Rechtsmittelauch Erfolg.Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Stundung der Verfahrens-kosten mit der Begründung versagt, er habe weder eine Erklärung über seinepersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den ihm über-sandten Anhörungsfragebogen ausgefüllt, obwohl ihm dies zumutbar [X.]. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist Voraussetzung einer Stundung, daßdas Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallendenKosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in§ 54 [X.] genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners istnach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 [X.] über die Insolvenzmassezu bestimmen (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4a Rn. 9; [X.], [X.]12. Aufl. § 4a Rn. 4), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbaresArbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das [X.] zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]([X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE [X.]ÄndG, BT-Drucks. 14/5680, [X.] Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, diedieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur [X.] anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedochnicht die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. § 117ZPO findet keine entsprechende Anwendung ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002,aaO S. 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 [X.] ergangene Verordnung vom17. Februar 2002 ([X.]) betrifft ausschließlich die in jener Vorschrift [X.]en Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist eineranalogen Anwendung auf das [X.] nicht zugänglich. [X.] eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- [X.]. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgt, daß der [X.] im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seineVermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubi-ger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-gensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung [X.] sind an diesem Maßstab auszurichten. Entsprechen die An-gaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er [X.] nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] schuldet, so hat er im Rahmen des § 4a[X.] ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sichtberechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzge-richt die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, bin-nen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt imübrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 [X.] obliegenden be-sonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hin-weise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.3. [X.] entspricht diesen [X.] nicht; denn der [X.] hat dem Schuldner nicht die Punkte [X.], in denen ihm die Angaben und Nachweise unzureichend [X.] 10 -Dazu hätte hier in Anbetracht des Vortrags des Schuldners und der vom [X.] selbst vorgenommenen Ermittlungen in besonderem Maße [X.]) Der Schuldner hat eine Aufstellung seiner Gläubiger und [X.]. Er hat erklärt, darüber hinaus kein Vermögen zu besitzen, und sei-nen monatlichen, die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigenden Arbeitslohndurch Vorlage einer Abrechnung belegt. Das Insolvenzgericht kannte [X.] eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die dieser knapp 18 Monatevor Einreichung des Insolvenzantrags abgegeben hatte. Der Antragstellermachte ersichtlich geltend, seine Vermögensverhältnisse hätten sich seitdemnicht nennenswert verbessert. Daß das Insolvenzgericht diese Angaben [X.] ausreichend erachtet hat, um dem Stundungsantrag stattzugeben, ist [X.] nicht zu beanstanden; denn die Darstellung des Schuldners war in [X.] Punkten zu pauschal gehalten. Das Insolvenzgericht hat es jedoch ver-säumt, genau zu bezeichnen, in welchen Punkten weitere Angaben und Nach-weise für notwendig erachtet wurden.b) Der Schuldner hat weiter erklärt, keine dritte Person sei in der Lage,ihm einen Kostenvorschuß zu zahlen.aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-schusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet;denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung [X.] nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keineMöglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen ([X.] 11 -RegE [X.]ÄndG, aaO; [X.]/[X.], aaO § 4a Rn. 33; LG Düssel-dorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg Z[X.] 2002, 594).bb) Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuß für dieFührung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönlicheAngelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht. [X.] ist weit auszulegen; er umfaßt gerichtliche Verfahrenaller Art ([X.]/[X.], Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rn. 2593; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1360a Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Bearb. § 1360a Rn. 66). Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit demZiel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in [X.] ([X.]/[X.], aaO; [X.] NZI 2002, 504; [X.] 2002, 504; a.A. [X.], [X.]) Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und [X.] Stellungdes Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegen-heiten im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringtvielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhangstehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftli-chen Bindungen und Beziehungen ([X.]Z 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f). [X.] folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvor-schußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des [X.] im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbind-lichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftli-chen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründenmit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 2002, 504).- 12 -dd) Ein verheirateter Schuldner, der Stundung begehrt, hat daher [X.] darüber zu erteilen, woraus die Verbindlichkeiten herrühren, die zur In-solvenz geführt haben. Außerdem muß er sich zu Einkünften und [X.] Ehegatten äußern. Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße gesche-hen. Da das Insolvenzgericht indes nicht die notwendigen Hinweise [X.] und dies auch nicht vom Beschwerdegericht nachgeholt worden ist, sinddie angefochtenen Entscheidungen in diesem Punkt ebenfalls [X.] ergangen.[X.] das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dem Schuld-ner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegenSprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu [X.] (vgl. [X.]E 64, 135, 144; [X.] NVwZ 1987, 785).[X.] Fischer Raebel [X.] Bergmann

Meta

IX ZB 539/02

24.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZB 539/02 (REWIS RS 2003, 2134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2134

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.