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PDF anzeigen[X.] ZB 539/02vom24. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.] bis f [X.] §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360aAbs. 4a)Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnendeEntscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßko-stenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a In-sO enthält insoweit keine [X.])Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil esirrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des§ 4a [X.] ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sievom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.c)Der Schuldner kann im [X.] formlos die Angaben machen, dieerforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die [X.] deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht aus-gegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.d)Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 [X.] geltendenAuskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgerichtden Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig [X.] 2 -e)Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinenAnspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehe-lichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbauoder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangenwurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zu-sammenhang stehen.f)Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann [X.] Stundung der Verfahrenskosten verlangen.g)Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihmerteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zurVerfügung zu stellen.[X.], [X.]uß vom 24. Juli 2003 - [X.] 539/02 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uß [X.] der 10. Zivilkammer des [X.] vom22. Oktober 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung für [X.] und insoweit aufgehoben, als die Ableh-nung der [X.] bestätigt worden ist.Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der [X.] Amtsgerichts [X.] vom 16. August 2002 aufgehoben, so-weit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird alsunzulässig verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.Der [X.] wird auf 300 - 4 -Gründe:[X.] früher selbständig tätige Schuldner beantragte im Dezember 2001beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung vonRestschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung einesRechtsanwalts und Einsetzung als [X.]. Zur Begründung des [X.] und des [X.] trug er vor, er sei überschuldet, habe keinVermögen und verdiene als Pizzabäcker monatlich ca. 1.000 DM netto. Er seiitalienischer Staatsbürger, habe in [X.] die Schule besucht und benötigedeshalb für das Insolvenzverfahren rechtlichen Beistand. Dem Antrag fügte [X.] Aufstellung der gegen ihn gerichteten und ihm zustehenden Forderungen[[X.]. 4/5] bei und erklärte, daß die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1und 3 [X.] nicht vorlägen. Das Amtsgericht holte eine Ablichtung der [X.] am 8. Mai 2000 geleisteten eidesstattlichen Versicherung [GABl. 27] ein.Das Amtsgericht übersandte dem Schuldner das gerichtliche Formular"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit derAufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Schuldner erwi-derte, er sei wegen seiner geringen Schulbildung und ungenügenden [X.] der [X.] nicht in der Lage, das Formular auszufüllen. Imweiteren Verlauf des Verfahrens bat er um Übersendung eines Fragebogens initalienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers.- 5 -Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der [X.] Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtetesofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auchden Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nachseinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.[X.] Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung einesRechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerdeunzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und [X.] ist rechtlich geklärt, daß der Schuldner für das [X.]grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann ([X.],[X.]. v. 5. Dezember 2002 - [X.], [X.], 270). Selbst dann, wenner die [X.] nicht hinreichend beherrscht, kommt die [X.] Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- [X.] in Betracht ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2003 - 1 BvR 329/03). [X.] zeigt in diesem Punkt keine klärungsbedürftige [X.] 6 -2. [X.] ist in dem die Verweigerung von Prozeßko-stenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffenden Punkt unstatthaft.Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidungkann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 [X.], sondern nur mitder einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden([X.]Z 144, 78). Hat das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen, sofindet die Rechtsbeschwerde an den [X.] ausschließlich unterder Voraussetzung statt, daß sie in dem ergangenen [X.]uß zugelassenworden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Regelung gilt auch für das Be-schwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung;insoweit finden ebenfalls gemäß § 4 [X.] die Vorschriften der Zivilprozeßord-nung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfeentsprechende Anwendung ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] 221/02, [X.], 2793, 2794). An der erforderlichen Zulassung der [X.] es hier.Diese ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das [X.] angenommen hat, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO fänden im Be-schwerdeverfahren gegen die Ablehnung der [X.] keine Anwen-dung. Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfungder Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung [X.] hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diesePrüfung nachzuholen. Es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden.Nach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in [X.] ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ge-nerell verschlossen (vgl. auch [X.], [X.]. v. 20. September 1999 - [X.] 7 -12/99, [X.]R ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle derBindung des [X.] an die Nichtzulassung der Revision).- 8 -III.Dagegen ist der die Ablehnung der Stundung betreffende Teil [X.] gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung zulässig. In diesem Umfang hat das Rechtsmittelauch Erfolg.Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Stundung der Verfahrens-kosten mit der Begründung versagt, er habe weder eine Erklärung über seinepersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den ihm über-sandten Anhörungsfragebogen ausgefüllt, obwohl ihm dies zumutbar [X.]. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist Voraussetzung einer Stundung, daßdas Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallendenKosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in§ 54 [X.] genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners istnach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 [X.] über die Insolvenzmassezu bestimmen (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4a Rn. 9; [X.], [X.]12. Aufl. § 4a Rn. 4), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbaresArbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das [X.] zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]([X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE [X.]ÄndG, BT-Drucks. 14/5680, [X.] Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, diedieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur [X.] anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedochnicht die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. § 117ZPO findet keine entsprechende Anwendung ([X.], [X.]. v. 4. Juli 2002,aaO S. 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 [X.] ergangene Verordnung vom17. Februar 2002 ([X.]) betrifft ausschließlich die in jener Vorschrift [X.]en Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist eineranalogen Anwendung auf das [X.] nicht zugänglich. [X.] eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- [X.]. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgt, daß der [X.] im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seineVermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubi-ger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-gensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung [X.] sind an diesem Maßstab auszurichten. Entsprechen die An-gaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er [X.] nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] schuldet, so hat er im Rahmen des § 4a[X.] ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sichtberechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzge-richt die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, bin-nen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt imübrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 [X.] obliegenden be-sonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hin-weise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.3. [X.] entspricht diesen [X.] nicht; denn der [X.] hat dem Schuldner nicht die Punkte [X.], in denen ihm die Angaben und Nachweise unzureichend [X.] 10 -Dazu hätte hier in Anbetracht des Vortrags des Schuldners und der vom [X.] selbst vorgenommenen Ermittlungen in besonderem Maße [X.]) Der Schuldner hat eine Aufstellung seiner Gläubiger und [X.]. Er hat erklärt, darüber hinaus kein Vermögen zu besitzen, und sei-nen monatlichen, die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigenden Arbeitslohndurch Vorlage einer Abrechnung belegt. Das Insolvenzgericht kannte [X.] eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die dieser knapp 18 Monatevor Einreichung des Insolvenzantrags abgegeben hatte. Der Antragstellermachte ersichtlich geltend, seine Vermögensverhältnisse hätten sich seitdemnicht nennenswert verbessert. Daß das Insolvenzgericht diese Angaben [X.] ausreichend erachtet hat, um dem Stundungsantrag stattzugeben, ist [X.] nicht zu beanstanden; denn die Darstellung des Schuldners war in [X.] Punkten zu pauschal gehalten. Das Insolvenzgericht hat es jedoch ver-säumt, genau zu bezeichnen, in welchen Punkten weitere Angaben und Nach-weise für notwendig erachtet wurden.b) Der Schuldner hat weiter erklärt, keine dritte Person sei in der Lage,ihm einen Kostenvorschuß zu zahlen.aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-schusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet;denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung [X.] nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keineMöglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen ([X.] 11 -RegE [X.]ÄndG, aaO; [X.]/[X.], aaO § 4a Rn. 33; LG Düssel-dorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg Z[X.] 2002, 594).bb) Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuß für dieFührung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönlicheAngelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht. [X.] ist weit auszulegen; er umfaßt gerichtliche Verfahrenaller Art ([X.]/[X.], Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rn. 2593; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1360a Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Bearb. § 1360a Rn. 66). Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit demZiel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in [X.] ([X.]/[X.], aaO; [X.] NZI 2002, 504; [X.] 2002, 504; a.A. [X.], [X.]) Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und [X.] Stellungdes Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegen-heiten im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringtvielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhangstehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftli-chen Bindungen und Beziehungen ([X.]Z 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f). [X.] folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvor-schußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des [X.] im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbind-lichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftli-chen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründenmit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 2002, 504).- 12 -dd) Ein verheirateter Schuldner, der Stundung begehrt, hat daher [X.] darüber zu erteilen, woraus die Verbindlichkeiten herrühren, die zur In-solvenz geführt haben. Außerdem muß er sich zu Einkünften und [X.] Ehegatten äußern. Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße gesche-hen. Da das Insolvenzgericht indes nicht die notwendigen Hinweise [X.] und dies auch nicht vom Beschwerdegericht nachgeholt worden ist, sinddie angefochtenen Entscheidungen in diesem Punkt ebenfalls [X.] ergangen.[X.] das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dem Schuld-ner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegenSprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu [X.] (vgl. [X.]E 64, 135, 144; [X.] NVwZ 1987, 785).[X.] Fischer Raebel [X.] Bergmann
Meta
24.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZB 539/02 (REWIS RS 2003, 2134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2134
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