Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 9/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 4342

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[X.] ([X.]) 9/03vom1. März 2004in dem [X.] der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 1. März 2004beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] vom4. November 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 30. Mai 1997 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom31. Januar 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. [X.] weiteren Verfügung vom 11. April 2002 ordnete sie die sofortige Vollzie-hung des [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richten sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstel-lers und sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [X.].[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4[X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt.Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde am 19. März 2001, 3. Mai 2001,17. Oktober 2001 und 26. Oktober 2001, also vor Erlaß der Widerrufsverfügung,mit insgesamt fünf Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen [X.] das Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Die dadurchbegründete Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat [X.] widerlegt. Er hat die Löschungsreife der Eintragungen im [X.] nicht nachgewiesen, sondern nur die Tilgung einiger weiterer Forde-rungen dargelegt und im übrigen den Abschluß von Vergleichen oder Stun-dungsabreden mit weiteren Gläubigern lediglich in Aussicht gestellt. Der [X.] -waltsgerichtshof ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß sich der [X.] bei Erlaß der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand und [X.] der Rechtsuchenden dadurch gefährdet waren. Dagegen bringt [X.] nichts vor.b) Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der auch im [X.]e-schwerdeverfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; [X.]GHZ 84,149), liegt nicht vor.Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstellerim gerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem [X.] als auch im [X.]eschwerdeverfahren hat es der Antragsteller- trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlichunerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögens-verhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen- durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehendenVerbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen undüber laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt [X.]GH, [X.]eschluß vom 29. [X.] - [X.] ([X.]) 65/02 und [X.]eschluß vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 84/02).Die obengenannten Eintragungen des Antragstellers im [X.] des Amtsgerichts F. bestehen fort. Darüber hinaus ist der [X.] nach Erlaß der Widerrufsverfügung am 13. Februar 2002,27. Februar 2002, 11. März 2002, 8. Mai 2002 und 1. Juli 2002 mit sechs weite-ren Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetra-gen worden. Das [X.]hat mit [X.]eschluß vom 20. [X.] (9 IN /01) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Am [X.] hat dieser die eidesstattliche Versicherung [X.] 5 -Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnissedes Antragstellers seit Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. [X.] besteht fort. Auch die Interessen der Rechtsuchenden sinddamit nach wie vor gefährdet.2. Der im [X.]eschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6[X.]RAO zulässig, konnte im vorliegenden Fall aber keinen Erfolg haben, weil [X.] aus den vorstehend dargelegten Gründen [X.]estandskrafterlangt.3. Dem [X.] vom 28. Februar 2004 war nicht stattzugeben.Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an dermündlichen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er zur Ent-schuldigung seines Fernbleibens ein ärztliches Attest vorgelegt. Dieses belegtjedoch nicht eine Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen [X.] -Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller erhebliche Tatsa-chen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des [X.] könnten. Insoweit hat er selbst in seinem Schriftsatz vom 28. Februar2004 nur geltend gemacht, "[X.]eweis antreten zu können, daß die derzeitigeVermögenssituation kurzfristig ausgeräumt werden wird".Hirsch [X.]asdorf Ganter [X.]Kieserling[X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 9/03

01.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 9/03 (REWIS RS 2004, 4342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4342

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