Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. I ZR 220/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9109

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Februar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 20.000 • festgesetzt. 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] beträgt 20.000 •. Gründe: 1 [X.] Die Klägerin vertreibt im Raum [X.]
das —[X.] Wochenblattfi. Die Beklagte vertreibt dort das Anzeigenblatt —[X.]

fi. Die Beklagte warb für ihre Druckschrift mit der Aussage —Der Marktführer in [X.] und Um- gebungfi. Die Klägerin sieht darin eine irreführende Werbung und nimmt die [X.] auf Unterlassung in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte beabsichtigt, dagegen Nichtzulassungsbe-schwerde einzulegen. Mit der Revision möchte sie ihren Klageabweisungsan-trag weiterverfolgen. Sie beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festzusetzen. I[X.] Die Beklagte hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres [X.] ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer erfahren möchte. Denn sie möchte Klarheit 2 - 3 - darüber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert ihrer mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Der Streitwert des Verfah-rens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsläufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem [X.] der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten. Der Wert der mit der Revi-sion geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem [X.] der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung. II[X.] [X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfah-rens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 • fest-gesetzt. Die Beklagte macht nicht geltend, dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung damit unzutreffend bewertet ist. Auch für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert daher auf 20.000 • festzusetzen. 3 4 IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht be-folgen zu müssen, also weiter für den von ihr vertriebenen —[X.]

fi mit der Werbeaussage —Der Marktführer in [X.] und [X.] werben zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unter-lassung. 1. Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch re-gelmäßig dem Interesse des [X.] an dieser Verurteilung. Denn das [X.] des [X.] an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Be-rücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf [X.] - 4 - ten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (Spätgens in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 49 Rn. 13 und 16; Harte/[X.]/Retzer, [X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 829 f.; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl., § 12 Rn. 227 f.). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des [X.] nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. 2. Im Übrigen sind die von der Beklagten vorgetragenen Umstände von vornherein nicht geeignet, eine höhere Beschwer der Beklagten darzutun. 6 a) Es mag sein, dass die Behauptung der regionalen Marktführerschaft, wie die Beklagte geltend macht, das entscheidende Verkaufsargument gegen-über Anzeigenkunden ist. Es ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte mehr Anzeigenkunden verliert als die Klägerin gewinnt, wenn sie nicht mehr mit der in Rede stehenden Behauptung werben darf. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass - wie die Beklagte behauptet - Anzei-genkunden, die der Beklagten deshalb verlorengehen, nicht zur Klägerin, son-dern zu anderen Wettbewerbern wechseln. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es überhaupt Wettbewerber gibt, die für Anzeigenkunden als Alternative zu den Parteien von Interesse sein könnten. 7 b) Die Beklagte hat auch nicht dargetan, inwiefern die Umstellung ihrer Werbung einen erheblichen Aufwand verursacht und die Mitteilung an ihre [X.], dass die untersagte Werbebehauptung nicht mehr verwendet werden darf, kostenintensive Maßnahmen erfordert. 8 - 5 - 3. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines [X.] zum Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt nach alledem nicht in Betracht (vgl. dazu im Übrigen [X.], Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180). 9 Bornkamm Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2010 - 9 U 817/10 -

Meta

I ZR 220/10

24.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. I ZR 220/10 (REWIS RS 2011, 9109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9109

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