Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZR 172/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5765

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 172/12
vom

16. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2013 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr. Koch und
Dr. Löffler

beschlossen:

1.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 20.000

2.
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] beträgt 20.000

3.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
August 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in [X.], die ihre Mandanten auch steuerlich berät. Einer der Sozien ist Fachanwalt für Steuerrecht, ein [X.] ist vereidigter Buchprüfer.

Der Beklagte,
der ebenfalls in [X.] tätig ist, führt die Berufsbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Steuerberater" mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a.D.".

1
2
-
3
-
Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz wegen der Verwendung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "[X.]" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen und die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert für den [X.] hat es auf 20.000

Klägerin den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung der [X.] weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten [X.] verurteilt ([X.], [X.], 1433). Den
Streitwert für das Be-rufungsverfahren hat es auf 20.000

I[X.] Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revi-sion möchte er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Er beantragt, den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000

II[X.] [X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfah-rens für den Unterlassungsantrag übereinstimmend und von den [X.]en bis dahin unbeanstandet auf 20.000

l-tend, dass das Interesse der Klägerin an der erstrebten Verurteilung zur Unter-lassung unzutreffend bewertet ist. Für das Verfahren über die Nichtzulassungs-beschwerde ist der Streitwert daher auch auf 20.000

n-kosten erhöhen, wenn sie
wie hier
neben dem [X.] als [X.] geltend gemacht werden, nach §
4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO, §
43 Abs.
1 [X.], §
23 Abs.
1 Satz
1 RVG weder den Streitwert noch den Wert der Be-schwer (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2012
I
ZR
142/11 Rn.
5, juris).

3
4
5
6
-
4
-
IV. Die Beschwer des Beklagten richtet sich danach, wie sich das ausge-sprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiterhin den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu der Berufsbe-zeichnung "Steuerberater" verwenden zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.

Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Be-seitigung der Verurteilung entspricht allerdings nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse der klagenden [X.] an dieser Verurteilung. Das Interesse des [X.] an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu beurteilen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2011
I
ZR
220/10, [X.], 261 Rn.
5; [X.] vom 9.
Februar 2012
I
ZR
142/11 Rn.
7). Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der [X.] nicht ausreichend berücksichtigt sind und seiner Beschwer nicht entsprechen.

Der Umstand, dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht mehr in einer Ein-zelpraxis ausübt, sondern sich zu einer Bürogemeinschaft mit anderen Rechts-anwälten in Form einer Außensozietät zusammengeschlossen hat, hat auf den Wert der Beschwer keinen Einfluss. Maßgeblich ist die eigene Betroffenheit des Beklagten durch das Unterlassungsgebot und sind nicht die lediglich mittelba-ren Auswirkungen auf Dritte, mit denen der Beklagte in Form einer Büroge-meinschaft und Außensozietät zusammenarbeitet. Der Unterlassungsantrag und das Unterlassungsgebot sind trotz des Wechsels der Form, in der der [X.] seinen Beruf ausübt, unverändert geblieben. Da dem Beklagten auch nicht schlechterdings die Führung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a.D." 7
8
9
-
5
-
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verboten ist, sondern nur als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" (vgl. hierzu [X.], NJW 2010, 3705 Rn.
17; [X.], Urteil vom 23.
Februar 2010
VII
R
24/09, [X.]E 228, 568 Rn.
12), ist auch die Beschwer des Beklagten mit 20.000

s-sen.

V. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zurück-zuweisen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO).

10
-
6
-
V[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2012 -
8 [X.]/11 -

[X.] in [X.], Entscheidung vom 22.08.2012 -
4 [X.] -

11

Meta

I ZR 172/12

16.05.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZR 172/12 (REWIS RS 2013, 5765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5765

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