Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. B 8 SO 22/10 R

8. Senat | REWIS RS 2012, 1380

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung - Klage - Unzulässigkeit - anderweitige Rechtshängigkeit - Sperrwirkung - Streitgegenstand - Rechtskraftwirkung - absoluter Revisionsgrund - Prozessfähigkeit - besonderer Vertreter - Erfolglosigkeit der Klage in der Sache - Beschaffung einer anderen Wohnung durch den Sozialhilfeträger - Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Wohnung - Leistungsklage - Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Verwaltungsakt - Beratung und Unterstützung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind die Zahlung zusätzlicher 56,58 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 wegen einer Betriebskostennachforderung in gleicher Höhe für das [X.] (Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.10.2007), 19 Euro monatlich höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) für die Zeit vom [X.] bis 30.6.2008 sowie die Beschaffung einer anderen Unterkunft durch die Beklagte bzw die Zusicherung, die Kosten für einen solchen Wohnraum zu übernehmen.

2

Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen, seit [X.] stehenden Kläger nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums (ergänzend) Grundsicherungsleistungen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom [X.] bis 30.6.2008 (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die hiergegen beim Sozialgericht ([X.]) [X.] erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen [X.] SO 1205/07 geführt wurde, ist erfolglos geblieben (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom [X.]). Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von Juni 2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 15.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2007). Die hiergegen erhobene Klage - [X.] SO 2647/07 - ruht (Ruhensbeschluss des [X.] vom 16.8.2007).

3

Den Antrag des [X.] auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung in Höhe von 56,58 Euro sowie auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft ab [X.] (19 Euro monatlich) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.12.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.12.2007). Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger zudem das Ziel verfolgte, die Beklagte zur Beschaffung eines für ihn geeigneten Übergangswohnraums bzw zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für einen solchen Wohnraum zu verurteilen, blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.] vom 17.6.2008; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.6.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, die Übernahme der Nebenkostennachforderung scheitere an der Unangemessenheit der Heizkostenhöhe; die für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte seien mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage. Mangels Anspruchsgrundlage bestehe auch kein Anspruch auf Bereitstellung eines Übergangswohnraums. Da die Wohnung des [X.] keine derart gravierenden Mängel aufweise, dass ein dortiges Verbleiben unzumutbar wäre, scheitere schließlich ein Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für einen anderen Wohnraum.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 29 Abs 3 [X.], wonach Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen seien. Eine Pauschalierung oder die Festlegung eines abstrakten Wertes angemessener Heizkosten pro qm sei nicht zulässig. Zudem beruhe das Urteil des L[X.] auf Verfahrensfehlern.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des L[X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab [X.] höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen und einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen, bzw hilfsweise zuzusichern, dass die Kosten für einen solchen Wohnraum übernommen werden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte eine Beratung oder Unterstützung des [X.] bei seiner Suche nach einer anderen Unterkunft ausdrücklich abgelehnt.

Entscheidungsgründe

9

Soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, ist die Revision des [X.] im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>); im Übrigen ist sie nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007, mit dem die Beklagte eine um 56,58 Euro höhere Leistung - beschränkt auf Kosten für Unterkunft und Heizung - für den Monat November 2007 sowie höhere Kosten der Unterkunft (19 Euro monatlich) ab [X.] bis 30.6.2008 unter Abänderung der Bescheide vom [X.] und vom [X.] in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom [X.] und vom [X.] abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 [X.]G), weil sich das Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] - ([X.]), ggf auch an § 44 [X.] misst (vgl: [X.]-3500 § 30 [X.] Rd[X.]2; [X.] 4-3500 § 44 [X.] Rd[X.]0). Gegenstand des Verfahrens ist daneben eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.]G, soweit die Verurteilung zur Beschaffung eines geeigneten Übergangswohnraums betroffen ist bzw (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G), gerichtet auf eine Zusicherung (Zusage), einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, die Kosten für einen (anderen) angemessenen Wohnraum zu übernehmen.

Das [X.] hat, soweit es höhere Leistungen betrifft, die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings war die Klage insoweit bereits (insgesamt) unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt ([X.]-1300 § 84 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Die Klage gegen den Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 [X.]G) unzulässig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den [X.]raum von Februar 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem [X.] erhoben, die unter dem Aktenzeichen [X.] [X.] 1205/07 geführt wurde und rechtskräftig mit einem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom [X.] endete. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 betrifft die als eigenen Streitgegenstand abtrennbaren (vgl [X.]-3500 § 44 [X.] Rd[X.]2 mwN) Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 sowie um 19 Euro monatlich höhere Leistungen in Abänderung der durch die Bescheide vom [X.] und vom [X.] bewilligten Leistungen ab [X.] bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.6.2008 (B[X.]E 99, 131 ff Rd[X.]0 mwN = [X.] 4-3500 § 28 [X.]). Dieser (ablehnende) Bescheid erging während des laufenden Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen [X.] [X.] 1205/07. Als ein die Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.], ggf auch von § 44 [X.], ablehnender, vor dem 31.3.2008 ergangener Verwaltungsakt wurde er in erweiternder Anwendung des § 96 [X.]G aF - bis 31.3.2008 - Gegenstand dieses bereits anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens (vgl zum alten, fortgeltenden Rechtszustand nur B[X.], Beschluss vom [X.] - B 9 SB 19/09 B). Nach § 202 [X.]G iVm § 17 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner [X.] anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Hieran ändert auch nichts der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens [X.] [X.] 1205/07 durch Gerichtsbescheid.

Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des [X.] vom [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 94 Rd[X.]), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann ([X.], aaO, Rd[X.] 7b); sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im [X.]raum vom 1.2. bis 31.5.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand ist nicht zulässig ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 141 Rd[X.] 6a); dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 141 [X.]G).

Ob dies auch für die [X.] ab [X.] zutrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit war die Klage in jedem Fall aus anderen Gründen unzulässig. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den [X.]raum von Juni 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid, der seinerseits gemäß § 96 [X.]G Gegenstand des Verfahrens [X.] [X.] 1205/07 geworden war und ebenfalls keine Berücksichtigung durch das [X.] gefunden hat, ist der Kläger gesondert im Klagewege ([X.] [X.] 2647/07) vorgegangen. Selbst wenn man eine Ausnahme von der [X.] zulässt, wenn und weil das [X.] im Verfahren [X.] [X.] 1205/07 nicht über die Folgebescheide vom [X.] und 3.12.2007 entschieden hat (vgl dazu [X.]100 § 136 [X.] S 15), wäre der Bescheid vom 3.12.2007 in Anwendung des § 96 [X.]G für die [X.] ab [X.] zuvor schon Gegenstand des Verfahrens [X.] [X.] 2647/07 geworden. Das [X.] hat dieses Verfahren zum Ruhen gebracht, ohne dass es materiellrechtlich und prozessual beendet worden wäre. Dies hat zur Folge, dass sich jedenfalls für die [X.] ab [X.] weiterhin eine Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren ergibt.

Eine etwa (während des gesamten Verfahrens) bestehende Prozessunfähigkeit des [X.], die der [X.] im Hinblick auf die vom Amtsgericht während des Revisionsverfahrens angeordnete Betreuung nicht ausschließen kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, insbesondere keine Zurückverweisung an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung; dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Unzulässigkeit der dritten Klage für die [X.] vom 1.2. bis 31.5.2007 wegen offensichtlicher Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 [X.]G ausnahmsweise abgesehen werden durfte (vgl dazu: B[X.]E 5, 176, 178 f; [X.]surteil vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 23/11 R). Denn selbst wenn die Klage insoweit nicht "offensichtlich" unzulässig war und die Bestellung eines besonderen Vertreters [X.] unterblieben wäre, bedurfte es keiner Aufhebung der Entscheidung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.

Zwar führt eine nicht ordnungsgemäße Vertretung zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] Zivilprozessordnung, der grundsätzlich keine Bestätigung des angefochtenen Urteils zulässt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 170 Rd[X.] 5a mwN). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn trotz des [X.] ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist, weil auch unter Einbeziehung des Revisionsvorbringens die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (B[X.]E 75, 74, 77 mwN = [X.] 3-2500 § 33 [X.]2 S 45; B[X.]E 76, 59, 67 = [X.] 3-5520 § 20 [X.] S 10; B[X.], Urteil vom 16.12.2009 - [X.] AL 13/08 R; [X.], aaO). So liegt der Fall hier, weil die Klage nach oben Gesagtem in jedem Fall unzulässig ist. [X.] hat der Kläger bei Fortführung des ruhenden Verfahrens - [X.] [X.] 2647/07 - auch die prozessuale Möglichkeit, sein materiellrechtliches Begehren für die [X.] ab [X.] in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, wenn im vorliegenden Verfahren die Klage zulässig wäre. Für die [X.], die von den Folgebescheiden erfasst wird, bleibt ihm also die [X.] erhalten. Für die [X.] vor dem [X.] hat er sie durch das rechtskräftige Urteil darüber verloren. Da eine Zurückverweisung an das [X.] ausnahmsweise ausscheidet, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von dem Kläger gerügten weiteren Verfahrensmängel vorliegen.

Soweit es die Beschaffung einer Übergangs- oder anderen Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, kann der [X.] mangels tatsächlicher Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) nicht abschließend entscheiden, sodass es auch insoweit nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Denkbare Anspruchsgrundlage nach dem [X.]II ist § 67 Satz 1 [X.]II. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit [X.] Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus [X.] hierzu nicht fähig sind. Zu den in § 68 Abs 1 Satz 1 [X.]II aufgeführten Maßnahmen gehört auch die Beschaffung einer Wohnung (vgl Trenk-Hinterberger in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2013, [X.] Rd[X.] 32 mwN).

Die Klage ist insoweit nicht schon unzulässig. Zwar ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 [X.]G unzulässig, wenn zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist, gegen den im [X.] zunächst Widerspruch eingelegt werden kann (B[X.], Urteil vom [X.] - 1 RJ 2/79; [X.]-1300 § 84 [X.]; zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage [X.]-1500 § 55 [X.] Rd[X.] 9). Die mit der Wohnungs- bzw Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem [X.]II erfordern allerdings nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 [X.]II iVm § 4 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer [X.] Schwierigkeiten (DVO-[X.]II § 68) vom [X.] ([X.]) auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]II, 18. Aufl 2010, § 11 [X.]II Rd[X.] 7). Insoweit konkretisiert und erweitert § 68 Abs 1 Satz 1 [X.]II iVm § 4 Abs 1 DVO-[X.]II § 68 die Regelung des § 11 Abs 1 und 3 [X.]II. Tatsächliche Feststellungen des [X.] zu den Leistungsvoraussetzungen für etwaige Hilfen fehlen jedoch. Der [X.] kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger ggf einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterstützung außerhalb eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens hat. Das [X.] wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

Die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme künftiger (angemessener) Unterkunftskosten ist ein der späteren Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgeschalteter Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 [X.]. Dieses Begehren setzt zwar - anders als die Beratung und tatsächliche Unterstützung - zunächst eine Entscheidung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt voraus. Da der Kläger den Antrag auf Zustimmung aber nur hilfsweise gestellt hat, ist eine Entscheidung hierüber auch nur zu treffen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. [X.] wird das [X.] dann zu prüfen haben, ob die Behörde nicht im Rahmen des Klageverfahrens eine ablehnende Entscheidung getroffen hat, gegen die sich der Kläger rechtzeitig mit einem (konkludenten) Widerspruch gewehrt hat; in diesem Fall wäre der Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten (vgl nur [X.], aaO, § 78 Rd[X.] 3).

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 22/10 R

15.11.2012

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Mannheim, 17. Juni 2008, Az: S 11 SO 837/08

§ 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 56 SGG, § 72 SGG, § 94 SGG, § 96 SGG, § 105 Abs 1 S 3 SGG, § 141 SGG, § 202 SGG, § 17 Abs 1 GVG, § 547 Nr 4 ZPO, § 31 SGB 10, § 34 SGB 10, § 44 SGB 10, § 48 SGB 10, § 11 Abs 1 SGB 12, § 11 Abs 3 SGB 12, § 67 S 1 SGB 12, § 68 Abs 1 S 1 SGB 12, § 4 Abs 1 BSHG§72DV 2001

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. B 8 SO 22/10 R (REWIS RS 2012, 1380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1380

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