Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2007, Az. 2 StR 60/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2544

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[X.] vom 6. August 2007 in der Strafsache gegen alias: wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. August 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtli-chen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des [X.] vom 27. Juni 2007 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des [X.] als unbegründet verworfen. Gründe: Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. August 2006 auf Antrag des [X.] ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 27. Juni 2007 verworfen, dabei jedoch den [X.] dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen [X.] wird. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1 1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt hat. Der Antragsteller hält dies unter keinem denkbaren Aspekt für rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürli-chen Erwägungen beruhe. Der [X.] habe insbesondere verkannt, dass das der Freisprechung unterliegende Tatgeschehen im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen gewesen sei, und habe sich nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auseinandergesetzt. Zum anderen hät-te der [X.] seinen Beschluss, der erkennbar auf die Antragsschrift des [X.] vom 6. März 2007 Bezug genommen habe, begründen müs-sen, weil dem [X.] der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. 2 - 3 - März 2007 nicht vorgelegen habe. Naheliegend habe der [X.] diese Ausfüh-rungen der Verteidigung übersehen. 2. Der Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356 a StPO nicht. Der Verurteilte beanstandet letztlich nur die Bestätigung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begründung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, zu wel-cher der [X.] bei dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den [X.] nicht verpflichtet war. Der [X.] hat sich in seiner Stellungnahme ausführlich mit allen erhobenen Verfah-rensrügen und allen sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision ausei-nandergesetzt. Hierzu hat die Verteidigung im Schriftsatz vom 26. März 2007 Stellung genommen und ihre abweichenden Rechtsauffassungen weiter ausge-führt. Der Schriftsatz spricht keine neuen sachlich-rechtlichen Problemkreise an, sondern nur solche, zu denen sich der [X.] bereits geäu-ßert hatte. Die Annahme, dass der [X.] diesen Schriftsatz bei seiner Beratung nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe, ist schlicht falsch. Der Freispruch von den drei zum Nachteil des Geschädigten [X.]3 - 4 - angeklagten Urkundenfälschungen, die im Falle ihrer [X.] in Tateinheit mit den beiden ausgeurteilten Betrugshandlungen zum Nachteil dieses [X.] gestanden hätten, war für die Frage der [X.] im Übrigen ersichtlich ebenso ohne Bedeutung wie die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle. [X.]Ernemann Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 60/07

06.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2007, Az. 2 StR 60/07 (REWIS RS 2007, 2544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2544

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