Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 225/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2155

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5 [X.]/08 [X.] vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.] vom 10. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen. [X.]e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2007 auf Antrag des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 10. Juli 2008 [X.]. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist darauf gestützt, dass mit einem unter dem 30. April 2008 an das [X.] gerichteten Schriftsatz [X.] wie in der Revisionsbegründung vom 18. März 2008 vorbehalten [X.] zur Sachrüge gemacht worden seien, die in der Stellungnahme des [X.] vom 8. Mai 2008 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Außerdem habe sich der Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausführungen in der Gegener-klärung vom 9. Juni 2008 zur Stellungnahme des [X.] auseinandergesetzt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1 Wie sich aus der Stellungnahme des [X.] vom 6. August 2008 ergibt, lagen ihm die ergänzenden Ausführungen zur Sach-rüge zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Revisionsverfahren noch nicht vor. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 2008 ging beim [X.] erst am 23. Mai 2008 ein. Dem Senat lag eine Abschrift des Schriftsatzes bei Beschlussfassung am 10. Juli 2008 ebenso vor wie die [X.] vom 9. Juni 2008. 2 - 3 - Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO liegt nicht vor. Der [X.] ist nicht gehalten, zu neuen Ausführun-gen der Revision, die [X.] wie hier [X.] nach Ablauf der [X.] und nach Stellung seines Antrags an den [X.] vorgetragen werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. [X.], 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 [X.] 2 StR 277/06). Dass dieser keinen Anlass zur ergänzenden Stellungnahme gesehen hat, kann den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen. Der Verurteilte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein [X.] sich weitere Ausführungen zur Sachrüge zunächst vorbehalten hatte. Es widerspräche dem [X.] gerade in einer Haftsache [X.] geltenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung, das Revisionsverfahren bis zum Eingang der vorbehaltenen Ausführungen anzuhalten. Indem er seine Ausführungen erst fast sechs Wochen nach Ablauf der [X.] an das Land-gericht übermittelte, ging der Beschwerdeführer das vorhersehbare Risiko ein, dass das Verfahren inzwischen abgegeben worden war und seine Dar-legungen vom [X.] nicht mehr berücksichtigt werden konn-ten. Zumal angesichts der Tatsache, dass dem 30. April 2008, dem Datum des Schriftsatzes der Verteidigung, ein Feiertag und ein Wochenende folg-ten, kann auch keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz —bei [X.] dem [X.] bei Abgabe seiner Stellungnahme hätte vorliegen müssen. 3 Dass der Verurteilte die Sachrüge auf Grund eigener Entscheidung erst nach Ablauf der [X.] näher ausgeführt hat, [X.] keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, 4 - 4 - bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen im [X.] nicht äußern (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2006, 136). [X.]Raum [X.]Schneider Dölp

Meta

5 StR 225/08

02.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 225/08 (REWIS RS 2008, 2155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2155

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