Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. 1 StR 297/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9103

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 297/12

vom
10. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2013
beschlos-sen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 5. September 2012 zurückzuver-setzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Das [X.] hatte den Verurteilten zunächst am 4. August 2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuer-hinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Im Hinblick auf eine rechts-staatswidrige Verfahrensverzögerung hatte es angeordnet, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten.
Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur [X.], zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergangenen Steuerbe-scheide, und zum Geschehen in der Folgezeit. Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.], Beschluss vom 13. April 2011 -
1 [X.], [X.]St 56, 203).
Nach einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 StPO mit Ausscheidung des [X.] hat eine andere Straf-kammer des [X.]s den Angeklagten am 31. Januar 2012 wegen Un-treue in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-1
2
3
-
3
-
heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie
wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine bereits im ersten landgerichtli-chen Urteil festgestellte rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat sie
erneut angeordnet, dass von der Strafe drei Monate als vollstreckt gelten.
Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat der Senat am 5. September 2012 in einer ausführlich begründeten Entschei-dung gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für ge-genstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen.
Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe in der Stellungnahme der Verteidigung zum Verwerfungsantrag des [X.] enthalte-l-lungnahme sei ausgeführt [X.], der zufolge die rechtlichen Beurteilungen des [X.], die nicht Basis der ([X.] sind, dennoch eine bindende Wir-kung im Sinne dieser Vorschrift entfalten können sollen, einen Verstoß gegen die durch Art. 97 Abs.

Der Senat habe sich die Auslegung dieser Vorschrift durch den Generalbun-desanwalt zu eigen gemacht, ohne dem Einwand eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die
richterliche Unabhängigkeit rechtliches Gehör geschenkt zu haben. Die Feststellung, die Revision könne mit ihren Einwendungen nicht durchdringen, lasse jede Auseinandersetzung mit dem gerügten Verstoß ver-missen und offenbare deshalb die Nichtberücksichtigung des Vortrags des An-tragstellers.
4
5
6
-
4
-
3. Die Rüge ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsteller gel-tend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus Art.
103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführun-gen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach die-ser Rechtsprechung des [X.] ist aber auch [X.] davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem [X.] Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu
be-fassen und dieses zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007
-
2 BvR 746/07). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann fest-gestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Fal-les deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] 54, 86, 91).
b) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Mit der vom Generalbundes-anwalt unter
Hinweis auf Rechtsprechung -
einschließlich solcher des Bundes-verfassungsgerichts -
und einschlägige Kommentarliteratur vertretenen Rechts-auffassung, dass zur Aufhebungsansicht des [X.], auf die sich die Bindung des neuen Tatgerichts gemäß §
358
Abs. 1 StPO erstreckt, auch die rechtliche Beurteilung vorgelagerter Fragen gehört, hat sich der Senat in seiner 7
8
9
-
5
-
Revisionsentscheidung auseinandergesetzt und ist ihr gefolgt (Umdruck S.
5, Rn. 8).
Er hat dabei hervorgehoben, dass eine solche die Aufhebungsansicht tragende Frage hier die der Verletzung der zugunsten der [X.] beste-henden Vermögensbetreuungspflicht war. Denn [X.] in der Se-natsentscheidung vom 13.
April 2011 war, dass das [X.] hinsichtlich n auf das Vermögen des [X.] vom 13. April 2011 -
1 [X.], [X.]St 56, 203, Rn. 33). Hätte es schon an der Verletzung einer zugunsten der [X.] bestehenden Vermögensbe-treuungspflicht gefehlt, wäre dies der [X.] gewesen und nicht erst der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1 StPO), dass nicht erst ein beim [X.] entstandener, sondern schon ein bei der [X.] eingetretener Vermögensnachteil eine [X.] wegen Untreue gemäß §
266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. [X.] aaO).

Der
Umstand, dass sich der Senat dabei nicht ausdrücklich mit der vom Antragsteller vertretenen, aber nicht näher begründeten Auffassung auseinan-dergesetzt hat, die vorgenommene Auslegung des § 358 Abs.
1 StPO verletze

r-tigt nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen (vgl. [X.] 96, 205, 216 f.; [X.] -
Kammer -
StraFo 2007, 463; [X.]R StPO § 356a Gehörverstoß 3). Das Schweigen des Senats auf dieses Vorbringen in der Gegenerklärung des [X.] offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussver-fahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Ge-neralbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der Revisionsrügen zu entkräften (vgl. [X.]R aaO mwN).
10
-
6
-
Der Senat hat die pauschal erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-ken geprüft und ist bei dieser Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass die vom Ge-neralbundesanwalt angenommene Reichweite der Bindungswirkung gemäß §
358 Abs. 1 StPO zutreffend bestimmt wurde und die zugrunde liegende Aus-legung dieser Vorschrift auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit [X.] Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. [X.] -
Kammer -
StraFo 2007, 463; [X.]R StPO § 356a Gehörsverstoß
3
mwN). Der Umstand, dass der Senatsbeschluss über die gegebene fünfseitige Begründung hinaus nicht zu allen von der Revision vertretenen Ansichten [X.] enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und offenbart keine Verletzung des Anspruchs des Revisionsführers auf [X.] Gehör (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07).
c) Angesichts der Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift zur Reichweite der sich aus § 358 Abs. 1 StPO ergebenden Bin-dungswirkung stellte die Senatsentscheidung für den Antragsteller auch keine

d) Schließlich hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers auch weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
11
12
13
-
7
-
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06
mwN).
Nack

Graf Jäger

Sander Cirener
14

Meta

1 StR 297/12

10.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. 1 StR 297/12 (REWIS RS 2013, 9103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9103

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 94/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.