Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019, Az. V ZR 138/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11672

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wohnungseigentumsverfahren: Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils nach Abweisung einer Klage auf Unterlassung eines Dachausbaus


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 56.000 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. a) Allerdings steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageanträge zu 1 und 3 seien gegen den falschen [X.]n gerichtet, mit der Rechtsprechung des [X.] nicht in Einklang. Bei einem - wie hier gegebenen - Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um eine Angelegenheit der [X.]. Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nämlich keine geborene [X.] des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern nur eine gekorene [X.], d.h., der Verband kann die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - [X.], [X.], 529 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 260 Rn. 10). Ohne einen solchen Vergemeinschaftungsbeschluss verbleibt es bei der [X.]. Die Klage ist deshalb gegen den störenden Sondereigentümer zu richten bzw. im (wie hier) umgekehrten Fall, dass sich ein Sondereigentümer gegen die mögliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eines anderen Sondereigentümers wehren möchte, gegen den sich eines Unterlassungsanspruchs berühmenden Sondereigentümer. Einer vorhergehenden Beschlussfassung der [X.] bedarf es nicht.

3

b) Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung des Klageantrags zu 1 vorrangig und selbständig tragend damit, dem Anspruch des [X.] stehe entgegen, dass es keinen allgemeinen Duldungsanspruch gebe, wonach Dritte Abwehrmaßnahmen gegen die Ausübung zulässiger Eigentümerbefugnisse zu unterlassen hätten. Dies wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] dahingehend angegriffen, das Berufungsgericht habe grundlegend und unter Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] verkannt, dass auch Prozesshandlungen der Parteien auszulegen seien. Hier habe das Berufungsgericht nach der recht verstandenen Interessenlage des [X.] den Antrag als Klage auf Feststellung auslegen müssen, zu dem Ausbau des Dachbodens berechtigt zu sein. Ob sich aus diesen Ausführungen ein Zulassungsgrund ergibt, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Der [X.] verweist in der Erwiderung auf den Vortrag des [X.] in der Klageschrift, wonach er - der [X.] - rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert sei, dem Kläger den Ausbau des Dachbodens zu untersagen und feststellen zu lassen, dass dieser den Dachboden nur als Abstellraum nutzen dürfe. Der Kläger hat insoweit mit der Klageschrift ein Urteil des [X.] und des [X.] vorgelegt. Dass es diesen Vorprozess gab, ergibt sich auch aus der von dem Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vorkorrespondenz. Ist aber eine auf Unterlassung des Ausbaus gerichtete Klage des [X.]n rechtskräftig abgewiesen worden, steht - als kontradiktorisches Gegenteil - fest, dass der Kläger zu einem Ausbau berechtigt ist und eine hierauf gerichtete Feststellungsklage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1027 Rn. 7). Dies steht einer Auslegung des gestellten Leistungsantrags als Feststellungsantrag entgegen. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der [X.] im Vorprozess auch die Unterlassung der Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken verlangt hat, für den Klageantrag zu 3.

4

2. Auch im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Weinland

        

Göbel     

        

Haberkamp     

        

Meta

V ZR 138/18

10.01.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Lüneburg, 3. Mai 2018, Az: 1 S 129/17

§ 15 Abs 3 WoEigG, § 43 WoEigG, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 1004 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019, Az. V ZR 138/18 (REWIS RS 2019, 11672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11672

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 41/19 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen durch den Wohnungseigentümer nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes bei …


V ZR 106/21 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen bei Beeinträchtigung des Zugangs zum Sondereigentum …


V ZR 169/14 (Bundesgerichtshof)

Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung einer Teileigentumseinheit: Gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund Mehrheitsbeschlusses; …


V ZR 284/19 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes; Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch den …


V ZR 275/16 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung seiner …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 275/16

V ZR 221/15

V ZR 97/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.