Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZR 216/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3989

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. März 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1603, 1606 Abs. 3 Satz 2Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht [X.], dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist.[X.], Urteil vom 20. März 2002 - [X.]/00 - OLGDüsseldorfAGMoers- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] Familiensachendes Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 29. Juni 2000 wird [X.] der [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die am 15. Februar 1985 geborene [X.] stammt aus der 1990 ge-schiedenen Ehe der [X.] mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sieseit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jrer Bruder lebt seit der Scheidungbei der [X.]. Beide Eltern sind wieder verheiratet.Die Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbescftigung ein monatliches Ein-kommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 [X.] Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung [X.] monatlich netto 3.631,08 DM und hat [X.] 1999 eine Steuerrckzahlung [X.] von 1.528,60 [X.] 3 -Der Vater der [X.], aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangenist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Ehe-[X.]au aus ihrer Erwerbsttigkeit Einkommen erzielt, ist streitig.Die [X.] verlangt rckstigen Kindesunterhalt [X.] die Monate [X.] August 1999 sowie laufenden Kindesunterhalt seit September 1999. [X.] blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf ihre Berufung hat das Ober-landesgericht die Beklagte verurteilt, an sie [X.] Juni 1999 eine Unterhaltsrentevon 377 DM, [X.] Juli bis Dezember 1999 von monatlich 385 DM und seit [X.] Januar 2000 von monatlich 375 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zu-gelassene Revision der [X.], mit der sie die Wiederherstellung des er-stinstanzlichen Urteils begehrt.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat der [X.], die unstreitig außerstande ist,sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), den jeweiligen Mindestunterhalt nachder sogenannten [X.] (Stand 1. Juli 1998 = [X.], 534ff., Stand 1. Juli 1999 = [X.], 766 ff.) abzlich des lftigen [X.] zugesprochen und dazu [X.], die [X.] der [X.] sei nicht gemß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.Dies lt den Angriffen der Revision stand.- 4 -1. Die Beklagte kann die der [X.] zugesprochenen [X.] aus ihrem Verdienst von 580 bzw. 630 DM monatlich - auch nach Abzugberufsbedingter Aufwendungen - zahlen, ohne ihren eigenen angemessenenUnterhalt zu ge[X.]den. Dieser ist mlich nach den zutreffenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts durch ihrlftige Beteiligung an dem von [X.] und ihr erzielten Gesamteinkommen gesichert. Entgegen der [X.] der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der Be-urteilung ihrer [X.] nicht erst im Rahmen einer erweiterten [X.] nach § 1603 Abs. 2 BGB zu bercksichtigen (vgl. dazu [X.], Ur-teil vom 23. Januar 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 555 f.), sondern [X.] bei der Beurteilung der [X.] im Rahmen des § 1603 Abs. 1BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. Mrz 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 590,591).Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen El-ternteils ist mlich unterhaltsrechtlich beachtlich. So wie die Wiederheirat da-zu [X.]en kann, [X.] sich das ersteheliche Kind eine Schmlerung seines [X.] als Folge des Hinzutritts weiterer minderjriger Kinder ausder neuen Ehe des [X.] entgegenhalten lassen [X.], kannsich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil deserstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tat-schlichen Verltnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unter-haltspflicht danach bemiût, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrtenUnterhalt ohne Ge[X.]dung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu ge-wren, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der [X.] in derneuen Ehe zu bercksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - [X.]/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).- 5 -Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der [X.] und ihres Ehemannes bis Ende August 1999 4.105,54 DM und [X.]. Hiervon stand beiden Ehegatten je die Hlfte = 2.052,77 [X.]. 2.077,77 DM zu, da im Rahmen des [X.] nach § 1360 [X.] Erwerbsttigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Ehe-gatten entgegen der von der Revision in der mlichen Verhandlung vertrete-nen Auffassung nicht in Betracht kommt.Unter Bercksichtigung der der [X.] zugesprochenen [X.] von 377 DM, 385 DM bzw. 375 DM verbleiben der [X.] somit[X.] Juni 1999 1.675,77 DM, [X.] Juli und August 1999 1.667,77 DM, seit [X.] 1999 1.692,77 DM und seit Januar 2000 1.702,77 DM zur Deckung ih-res eigenen Bedarfs.2. Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich nicht zubeanstanden, [X.] das Berufungsgericht den der Beklagtr der[X.] zustehenden angemessenen Eigenbedarf mit diesen ihr verbleiben-den [X.] gedeckt angesehen hat, auch wenn der angemesseneSelbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, insbesonderr volljrigenKindern, nach Anmerkung 5 der [X.] 1998 und 1999 in [X.] mit monatlich mindestens 1.800 DM bemessen wird. Wie auch die Revi-sion nicht verkennt, obliegt die Bestimmung des angemessenen Selbstbehaltsdem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschrkt rprftwerden. Hier hat das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der[X.] mit Rcksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushalts-[X.]ung mit ihrem neuen Ehemann geringer bemessen. Dies erscheint sachge-recht und ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997- 6 -- [X.] - [X.], 286, 288; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. § 2 Rdn. 428).3. Nach alledem hat das Berufungsgericht mangels Ge[X.]dung des an-gemessenen Unterhalts der [X.] zu Recht eine gesteigerte Unterhalts-pflicht der [X.] nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen undbrauchte infolgedessen auch nicht zu prfen, ob eine solche gesteigerte Un-terhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfllt, weil der das [X.] Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieserVorschrift in Betracht kommt.Zwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen [X.] selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils des-sen angemessener Selbstbehalt nicht [X.], dazu verpflichtet sein,zustzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes [X.], mlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichge-wicht zwischen den Eltern auftrte (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990- [X.] - FamRZ 1991, 182, 183 und vom 19. November 1997 aaO;Johannsen/[X.]/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1603 Rdn. 19; [X.]/[X.]aaO § 2 Rdn. 289).Diese Voraussetzungen sind hier indes weder vom [X.] noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen [X.](vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 347,349) hinreichend dargetan worden. Angesichts der von der [X.] im [X.] dargelegten Belastungen ihres Vaters infolge der [X.] [X.] nicht gedeckten Lasten des [X.] sind - ig von der Frage, ob der Vater auch seiner neuenEhe[X.]r unterhaltspflichtig ist - keine hinreichenden [X.] 7 -da[X.] ersichtlich, [X.] der [X.] seinen eigenen angemessenen Unterhalt verblei-bende Betrag denjenigen, den die Beklagte - nach Abzug des Mindestunter-halts- 8 -[X.] die [X.] - in ihrer neuen Ehe zur Verft, so deutlicrsteigt,[X.] eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gebotenist.[X.] Frau Ri[X.] [X.] ist [X.] und verhindert zu unterschreiben.Hahne[X.]Ahlt

Meta

XII ZR 216/00

20.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZR 216/00 (REWIS RS 2002, 3989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3989

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.