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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. März 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1603, 1606 Abs. 3 Satz 2Zum Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den nicht [X.], dessen eigener angemessener Unterhalt in einer neuen Ehe gesichert ist.[X.], Urteil vom 20. März 2002 - [X.]/00 - OLGDüsseldorfAGMoers- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] Familiensachendes Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 29. Juni 2000 wird [X.] der [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die am 15. Februar 1985 geborene [X.] stammt aus der 1990 ge-schiedenen Ehe der [X.] mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sieseit Juni 1999 lebt. Ihr rund drei Jahre jrer Bruder lebt seit der Scheidungbei der [X.]. Beide Eltern sind wieder verheiratet.Die Beklagte erzielt aus einer Teilzeitbescftigung ein monatliches Ein-kommen von zumindest 580 DM und seit dem 1. September 1999 von 630 [X.] Ehemann verdient ausweislich einer Verdienstbescheinigung [X.] monatlich netto 3.631,08 DM und hat [X.] 1999 eine Steuerrckzahlung [X.] von 1.528,60 [X.] 3 -Der Vater der [X.], aus dessen neuer Ehe ein Kind hervorgegangenist, erzielt ein Nettoeinkommen von mindestens rund 7.450 DM. Ob seine Ehe-[X.]au aus ihrer Erwerbsttigkeit Einkommen erzielt, ist streitig.Die [X.] verlangt rckstigen Kindesunterhalt [X.] die Monate [X.] August 1999 sowie laufenden Kindesunterhalt seit September 1999. [X.] blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf ihre Berufung hat das Ober-landesgericht die Beklagte verurteilt, an sie [X.] Juni 1999 eine Unterhaltsrentevon 377 DM, [X.] Juli bis Dezember 1999 von monatlich 385 DM und seit [X.] Januar 2000 von monatlich 375 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zu-gelassene Revision der [X.], mit der sie die Wiederherstellung des er-stinstanzlichen Urteils begehrt.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat der [X.], die unstreitig außerstande ist,sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), den jeweiligen Mindestunterhalt nachder sogenannten [X.] (Stand 1. Juli 1998 = [X.], 534ff., Stand 1. Juli 1999 = [X.], 766 ff.) abzlich des lftigen [X.] zugesprochen und dazu [X.], die [X.] der [X.] sei nicht gemß § 1603 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.Dies lt den Angriffen der Revision stand.- 4 -1. Die Beklagte kann die der [X.] zugesprochenen [X.] aus ihrem Verdienst von 580 bzw. 630 DM monatlich - auch nach Abzugberufsbedingter Aufwendungen - zahlen, ohne ihren eigenen angemessenenUnterhalt zu ge[X.]den. Dieser ist mlich nach den zutreffenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts durch ihrlftige Beteiligung an dem von [X.] und ihr erzielten Gesamteinkommen gesichert. Entgegen der [X.] der Revision ist ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann bei der Be-urteilung ihrer [X.] nicht erst im Rahmen einer erweiterten [X.] nach § 1603 Abs. 2 BGB zu bercksichtigen (vgl. dazu [X.], Ur-teil vom 23. Januar 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 555 f.), sondern [X.] bei der Beurteilung der [X.] im Rahmen des § 1603 Abs. 1BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. Mrz 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 590,591).Der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen El-ternteils ist mlich unterhaltsrechtlich beachtlich. So wie die Wiederheirat da-zu [X.]en kann, [X.] sich das ersteheliche Kind eine Schmlerung seines [X.] als Folge des Hinzutritts weiterer minderjriger Kinder ausder neuen Ehe des [X.] entgegenhalten lassen [X.], kannsich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil deserstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tat-schlichen Verltnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unter-haltspflicht danach bemiût, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrtenUnterhalt ohne Ge[X.]dung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu ge-wren, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der [X.] in derneuen Ehe zu bercksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - [X.]/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.).- 5 -Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen der [X.] und ihres Ehemannes bis Ende August 1999 4.105,54 DM und [X.]. Hiervon stand beiden Ehegatten je die Hlfte = 2.052,77 [X.]. 2.077,77 DM zu, da im Rahmen des [X.] nach § 1360 [X.] Erwerbsttigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Ehe-gatten entgegen der von der Revision in der mlichen Verhandlung vertrete-nen Auffassung nicht in Betracht kommt.Unter Bercksichtigung der der [X.] zugesprochenen [X.] von 377 DM, 385 DM bzw. 375 DM verbleiben der [X.] somit[X.] Juni 1999 1.675,77 DM, [X.] Juli und August 1999 1.667,77 DM, seit [X.] 1999 1.692,77 DM und seit Januar 2000 1.702,77 DM zur Deckung ih-res eigenen Bedarfs.2. Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich nicht zubeanstanden, [X.] das Berufungsgericht den der Beklagtr der[X.] zustehenden angemessenen Eigenbedarf mit diesen ihr verbleiben-den [X.] gedeckt angesehen hat, auch wenn der angemesseneSelbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, insbesonderr volljrigenKindern, nach Anmerkung 5 der [X.] 1998 und 1999 in [X.] mit monatlich mindestens 1.800 DM bemessen wird. Wie auch die Revi-sion nicht verkennt, obliegt die Bestimmung des angemessenen Selbstbehaltsdem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschrkt rprftwerden. Hier hat das Berufungsgericht den angemessenen Selbstbehalt der[X.] mit Rcksicht auf die Ersparnis durch die gemeinsame Haushalts-[X.]ung mit ihrem neuen Ehemann geringer bemessen. Dies erscheint sachge-recht und ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997- 6 -- [X.] - [X.], 286, 288; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. § 2 Rdn. 428).3. Nach alledem hat das Berufungsgericht mangels Ge[X.]dung des an-gemessenen Unterhalts der [X.] zu Recht eine gesteigerte Unterhalts-pflicht der [X.] nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dahinstehen lassen undbrauchte infolgedessen auch nicht zu prfen, ob eine solche gesteigerte Un-terhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfllt, weil der das [X.] Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieserVorschrift in Betracht kommt.Zwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen [X.] selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils des-sen angemessener Selbstbehalt nicht [X.], dazu verpflichtet sein,zustzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes [X.], mlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichge-wicht zwischen den Eltern auftrte (vgl. Senatsurteile vom 7. November 1990- [X.] - FamRZ 1991, 182, 183 und vom 19. November 1997 aaO;Johannsen/[X.]/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1603 Rdn. 19; [X.]/[X.]aaO § 2 Rdn. 289).Diese Voraussetzungen sind hier indes weder vom [X.] noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen [X.](vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 347,349) hinreichend dargetan worden. Angesichts der von der [X.] im [X.] dargelegten Belastungen ihres Vaters infolge der [X.] [X.] nicht gedeckten Lasten des [X.] sind - ig von der Frage, ob der Vater auch seiner neuenEhe[X.]r unterhaltspflichtig ist - keine hinreichenden [X.] 7 -da[X.] ersichtlich, [X.] der [X.] seinen eigenen angemessenen Unterhalt verblei-bende Betrag denjenigen, den die Beklagte - nach Abzug des Mindestunter-halts- 8 -[X.] die [X.] - in ihrer neuen Ehe zur Verft, so deutlicrsteigt,[X.] eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gebotenist.[X.] Frau Ri[X.] [X.] ist [X.] und verhindert zu unterschreiben.Hahne[X.]Ahlt
Meta
20.03.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZR 216/00 (REWIS RS 2002, 3989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3989
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