Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. XII ZR 115/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 981

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:29. Oktober 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: nein[X.] §§ 1603 Abs. 1, 1360Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden,gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eige-ner Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familien-unterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom20. März 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003- [X.]/00 - FamRZ 2003, 363).BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - [X.]/01 - OLGDüsseldorfAGMoers- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] fürFamiliensachen des [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] für die [X.] ab Dezember 2002a)die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - Moers vom 31. August 2002 [X.])auf die Anschlußberufung der Klägerin die [X.] vom 12. April 1999 ab Dezember 2002 [X.] hat.Die weitergehende Revision des Beklagten gegen das [X.] Urteil wird zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die [X.], den ihr der Beklagte aufgrund einer Jugendamtsurkundezu zahlen hat.Die Klägerin, die am 10. Dezember 1984 geboren ist, ist die Tochter [X.]. Sie lebt in M. bei ihrer Mutter, die mit dem Beklagten nie verheiratet war. Der Beklagte lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau, mit der er keineKinder hat, in [X.]. Er verpflichtete sich zuletzt in der Urkunde Nr. ...des Jugendamts der Stadt [X.] vom 12. April 1999 der Klägerin [X.] Zahlung von 40,38 % des [X.] ab Juli 1999 (damals: 510 [X.]) oh-ne Anrechnung von Kindergeld. Seither zahlt der Beklagte den [X.] von 206 [X.] monatlich an die Klägerin.Der Beklagte erzielte 1998 steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von25.208 [X.], seine Ehefrau von 67.752 [X.]. Im Jahre 1999 verdienten der [X.] 19.146,51 [X.] brutto und seine Ehefrau 70.710 [X.]. [X.] ver-diente der Beklagte zumindest brutto 26.855,91 [X.], von denen 14.261 [X.]steuer- und sozialabgabenpflichtig waren. Seine Ehefrau war weiterhin er-werbstätig.Die Klägerin begehrte mit der Klage zunächst die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von 73,96 % des [X.] ab 1. November 1999.Dem gab das Urteil des Familiengerichts durch entsprechende Abänderung [X.] statt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung mit dem Zielder Klageabweisung ein. Die Klägerin schloß sich der Berufung des [X.] und erstrebte im Wege der [X.], den Beklagten in [X.] zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 385 [X.]- 4 -für November und Dezember 1999, von monatlich 375 [X.] für das Jahr 2000und von 510 [X.] ab Januar 2001 zu verurteilen. Das [X.] wiesdie Berufung des Beklagten zurück; hingegen hatte die Anschlußberufung derKlägerin in vollem Umfang Erfolg. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revi-sion des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist für die [X.] bis 30. November 2002 unbegründet. Für die[X.] danach, dem Beginn des Monats des Eintritts der Volljährigkeit der Kläge-rin (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 [X.]), führt sie zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat das Berufungsgericht die Klage gemäß § 323 Abs. 4, § 794Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit §§ 60, 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] angesehen. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage,die spätestens im zweiten Rechtszug als Abänderungsklage zu qualifizieren ist,steht nicht entgegen, daß es sich bei der abzuändernden Jugendamtsurkunde- wie das [X.] von der Revision nicht angegriffen [X.] - um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Beklagten handelt, [X.] Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt. Zwar wird in diesen Fällen die- 5 -Anwendbarkeit des § 323 Abs. 4 ZPO zum Teil verneint (vgl. [X.]/VollkommerZPO 23. Aufl. § 323 [X.]. 47 m.N.; Graba Die Abänderung von [X.]. [X.]. 105 f.). Dem steht jedoch die eindeutig anderslautende [X.] § 323 Abs. 4 ZPO entgegen, die nicht voraussetzt, daß der festgesetzte Un-terhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (vgl. [X.] 27. Juni 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 997). Der Kläger kann in die-sen Fällen eine Neufestsetzung des Unterhalts nach den [X.] verlangen, weil sich weder der Urkunde selbst noch dem Parteivortragfür beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der [X.] entnehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988- IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 174).Entgegen der Revision besteht in diesen Fällen der [X.] auch materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur [X.]der Errichtung der Jugendamtsurkunde. Denn diese sind nicht Geschäfts-grundlage einer Parteivereinbarung geworden, welche an die neuen [X.] anzupassen wäre. Vielmehr richtet sich die Abänderung der [X.] und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum [X.] [X.]punkt bestehenden Verhältnissen (vgl. Eschenbruch/[X.], 3. Aufl. [X.]. 5339).II.Das [X.] hat der Klägerin den jeweiligen Mindestunterhaltnach der sogenannten [X.] Tabelle (Stand 1. Juli 1999 = [X.], 766 ff.) zugesprochen. Hierbei hat es bis einschließlich Dezember 2000- 6 -das halbe Kindergeld (125 [X.] bzw. 135 [X.]) vom [X.] in Höhe von510 [X.] abgezogen. Für die [X.] ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten [X.] des § 1612b Abs. 5 [X.] durch Art. 1 des [X.] in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom2. November 2000 ([X.] I, 1479), hat es einen solchen Abzug nicht mehr vor-genommen. Es hat ausgeführt, daß die Barunterhaltspflicht des Beklagten nichtgemäß § 1603 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen sei. Vielmehr sei sein angemesse-ner Eigenbedarf durch seine hälftige Beteiligung am bereinigten Gesamtein-kommen, das er zusammen mit seiner Ehefrau erziele, gesichert.Dies hält den Angriffen der Revision für die [X.] der Minderjährigkeit derKlägerin stand.1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.] beträgt der monatliche Nettoverdienst des Beklagten [X.] 1.512 [X.]. Aus diesem Einkommen kann der Beklagte die der [X.] bezahlen, ohne seinen eigenen angemes-senen Unterhalt zu gefährden. Zwar verbleiben dem Beklagten nach [X.] Kindesunterhalts von 510 [X.] - ohne Berücksichtigung des Kindergelds -lediglich rund 1.000 [X.] (1.512 [X.] - 510 [X.]). Auch liegt dieser Betrag [X.] unter seinem angemessenen Selbstbehalt, den das [X.]unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Beklagten im Beitrittsgebiet in re-visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung [X.] Leitlinien Nr. 16 mit 1.645 [X.] veranschlagt hat. Dieser Betrag desangemessenen Selbstbehalts kann im übrigen noch um die infolge gemeinsa-mer Haushaltsführung mit seiner Ehefrau eintretende Ersparnis des Beklagtengemindert werden, die das [X.] - unter Berücksichtigung [X.] im Beitrittsgebiet - in revisionsrechtlich zulässiger Weise mit- 7 -365 [X.] veranschlagt hat, bei seiner Berechnung im Ergebnis jedoch hat da-hinstehen lassen. Der angemessene Selbstbehalt des Beklagten beläuft [X.] noch auf 1.280 [X.] (angemessener Eigenbedarf: 1.645 [X.] abzüglichHaushaltsersparnis von 365 [X.]). Der dadurch entstehende Differenzbetragvon 280 [X.] wird aber durch den [X.]anspruch des Beklagtengegen seine Ehefrau nach §§ 1360, 1360a [X.] ausgeglichen, so daß der an-gemessene Eigenbedarf des Beklagten gesichert ist (s. untenstehende Be-rechnung).Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagtenauf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst [X.] einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 [X.] zu berück-sichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit [X.] des § 1603 Abs. 1 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002- [X.]/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, daß der barun-terhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenndessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgtdaraus, daß das Gesetz in § 1603 [X.] auf die tatsächlichen Verhältnisse [X.] abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, [X.] inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung [X.] eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - [X.] - FamRZ 2001,1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Un-terhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen:Zwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende [X.]-anspruch gemäß §§ 1360, 1360a [X.] nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-gattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten [X.] -bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die [X.] - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegat-ten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf ge-richtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspre-chend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet.Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360a [X.] alles, was für die [X.] und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten [X.] gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber [X.] ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 [X.] als Orientierungshilfeherangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - [X.]/00 -FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vor-liegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem [X.] zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den [X.] getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.] gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehe-frau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 [X.], im Jahre 20004.812,72 [X.] und ab 2001 monatlich 5.060,24 [X.]. Dem Beklagten steht davonim Rahmen des [X.] nach §§ 1360, 1360a [X.] rein rechnerischjeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 [X.] und in den folgenden Jahren2.406 [X.] bzw. 2.530 [X.]. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge andie Klägerin in Höhe von 510 [X.] bleibt der angemessene Eigenbedarf [X.] somit gesichert, ohne daß andererseits der Hälfteanteil seiner Ehe-frau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleistungen für das [X.] Ehemannes herangezogen [X.] -2. Nach alledem hat das [X.] mangels Gefährdung desangemessenen Eigenbedarfs des Beklagten zu Recht eine gesteigerte Unter-haltspflicht des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] dahinstehen lassenund brauchte infolgedessen auch nicht zu prüfen, ob eine solche gesteigerteUnterhaltspflicht hier nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 [X.] entfällt, weil die das [X.] Mutter als andere unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne dieserVorschrift in Betracht kommt. Daß hier ausnahmsweise die [X.] der Klägerin selbst zu deren Barunterhalt beitragen müßte, weil [X.] ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern [X.] (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), ist vom Beklagten weder [X.] noch auch nur ansatzweise sonst ersichtlich.3. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisungder Sache an das [X.], soweit der Unterhaltsanspruch der Klä-gerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljäh-rig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 [X.]) hatsich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ver-ringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrundihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der [X.] Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2Satz 2 [X.] priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin [X.] grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. [X.] vom- 10 -9. Januar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisunggibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutterder Klägerin vorzutragen.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 115/01

29.10.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. XII ZR 115/01 (REWIS RS 2003, 981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 981

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