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Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - fehlende Notwendigkeit der PKH-Bewilligung mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L.., für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. [X.] 1, 109 <110 ff.>; 27, 57; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. [X.] 27, 57; 92, 122 <123>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, a.a.[X.], Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, a.a.[X.]). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleicher Rechte der Antragssteller ist nichts ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.11.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Essen, 16. August 2017, Az: 15 S 70/17, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.11.2017, Az. 1 BvR 2504/17 (REWIS RS 2017, 1727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1727
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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