Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. X ZR 107/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2782

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.] Verkündet am: 30. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2009 durch [X.] Scharen und [X.] Lemke, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene [X.]nhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 947 279 ([X.]), das am 25. Februar 1999 unter [X.]nanspruchnahme einer Priorität vom 31. März 1998 ange-meldet wurde. Das Patent betrifft eine Widerstandsschweißvorrichtung und umfasst 12 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der [X.] lautet: 1 "A resistance welding device, comprising: a welding current source; a welding current regulating device coupled to said welding cur-rent source; at least one set of replaceable welding tongs that receives current provided by said welding current source, characterized in that said set of welding tongs include a local data stor-age memory that stores data specific for said welding tongs and a first data interface that transmits said data to said welding current regulating device." und die Patentansprüche 1, 2, 7 und 12 in der [X.] Übersetzung gemäß Pa-tentschrift folgenden Wortlaut haben: "[X.] mit: - einer [X.]; - einem an die genannte [X.] angeschlossenen [X.]; - 4 - - mindestens einer auswechselbaren [X.], welche mit von der genannten [X.] geliefertem Strom ge-speist wird; dadurch gekennzeichnet, dass die genannte [X.] einen lokalen Datenspeicher aufweist, welcher für die genannte Schweiß-zange spezifische Daten speichert, und eine erste Datenschnittstel-le aufweist, welche die genannten Daten an das genannte [X.] überträgt. 2. Widerstandsschweißvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte [X.] eine zweite Datenschnittstelle umfasst, welche mit der genannten ersten Datenschnittstelle an der genannten Schweiß-zange verbindbar ist, sowie einen Programmspeicher, der die für die [X.] spezifischen Daten aufnehmen kann. 7. [X.], dadurch gekennzeichnet, dass sie einen lokalen Datenspeicher umfasst, welcher für die [X.] spezifische Daten speichert und dass sie eine erste Datenschnittstelle zur Übertragung der ge-nannten Daten an ein Regelgerät, das den Betrieb der Schweiß-zange steuert, umfasst. 12. Verfahren zum Betrieb eines [X.] einer Widerstands-schweißvorrichtung, gekennzeichnet durch: (a) Befestigen einer selbstprogrammierbaren [X.], [X.] einen lokalen Datenspeicher zum Speichern von für die [X.] spezifischen Daten und eine erste Daten-- 5 - schnittstelle zur Übertragung der Daten an ein Regelgerät aufweist, das den Betrieb der [X.] steuert, an der Schweißanordnung; und (b) Übertragen der spezifischen Betriebsparameter an das [X.] oder Regelgerät." Patentansprüche 3 bis 6 sind auf [X.] 1, Patenansprüche 8 bis 11 auf Patentanspruch 7 rückbezogen. Wegen deren Wortlauts wird auf die Patentschrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, das Streitpatent sei nicht patentfähig, da seine Lehre nicht neu, jedenfalls aber durch den Stand der Technik nahegelegt sei. Dafür hat sie sich vor allem auf druckschriftlichen Stand der Technik berufen. Sie hat außerdem geltend gemacht, ihre Programmfortschaltung [X.] (Anlagen [X.] bis [X.], [X.], [X.]) stelle eine neuheitsschädliche offenkundige [X.] dar, weil diese bereits 1997 an Dritte ohne Geheimhaltungsverpflichtung geliefert worden sei. 3 Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. 4 Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen, und das Streitpatent [X.] mit geänderten Ansprüchen verteidigt; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (Bl. 132 f. [X.]) Bezug ge-nommen. 5 6 Die [X.] hat insbesondere geltend gemacht, die Schweißtechnik sei ein abgeschlossenes technisches Gebiet. Der Fachmann werde daher Schriften, die sich nicht ausschließlich mit der Schweißtechnik beschäftigen, nicht heranziehen. - 6 - Das [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt. 7 Hiergegen richtet sich die Berufung der [X.]n. 8 Die [X.] beantragt, 9 das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2005 abzuändern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfsweise, das Streitpatent mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, 1. dass in den Ansprüchen 1 und 7 das Wort "Daten" hinter dem Wort "spezifischen" bzw. "spezifische" durch folgende Wörter ersetzt wird: "Steuer- und/oder Regeldatensätze, einschließlich [X.],", 2. dass in Anspruch 12 das Wort "Daten" hinter dem Wort "spezifi-schen" durch folgende Wörter ersetzt wird: "Steuer- und/oder Regel-datensätzen, einschließlich [X.]n," sowie 3. in den [X.], 2, 6, 7, 11 und 12 das weitere Wort "[X.]" durch das Wort "Datensätze" ersetzt wird. Die Klägerin beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Der [X.]at hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Prof. Dr.-[X.]ng. [X.]der [X.]. Der [X.] ständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. - 7 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der [X.]n bleibt ohne Erfolg, da das Streitpatent sowohl in der erteilten als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung nicht patentfä-hig ist (Art. 138 Abs. 1 [X.]. a EPÜ, Art. [X.][X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Art. 56 EPÜ). 12 [X.]. 1. [X.] 1 in der erteilten Fassung lehrt eine Widerstands-schweißvorrichtung mit einer [X.], einem hieran angeschlossenen [X.] und mindestens einer auswechselbaren [X.], die von der [X.] mit Strom gespeist wird. Die Nebenansprüche 7 und 12 betreffen eine [X.] und ein Verfahren zum Betrieb dieser Vorrichtung. 13 Widerstandsschweißvorrichtungen werden zum Verschweißen verschiedener Bestandteile, häufig zweier oder mehrerer Bleche, eingesetzt, wobei diese Bestand-teile miteinander in Kontakt gebracht und [X.] mittels einer Schweiß-zange auf die Oberfläche dieser Bestandteile gedrückt werden. Durch den [X.] wird die Kontaktzone zwischen den Bestandteilen aufgeschmolzen und hier-durch ein Schweißpunkt geschaffen. Hierbei - so führt die Patentschrift weiter aus - müsse der Verlauf des Schweißstroms in engen Grenzen gesteuert und/oder gere-gelt werden, damit der Schweißpunkt die erforderliche Qua[X.]ät aufweise. Zur optima-len Regelung könnten unterschiedliche Verfahren eingesetzt werden. [X.]n einem stati-schen Steuerungsverfahren seien Schweißzeit, Stromstärke des Schweißstroms und [X.] der Elektroden fest vorgegeben. Komplexere und teurere dynamische Regelverfahren verwendeten Referenzkurven des dynamischen Schweißstrom- und Elektroden-Spannungsabfall-Verlaufs. [X.]n der [X.]chrift heißt es dann in der [X.] ([X.], [X.] 1, [X.] 55 ff.): "Only recently some sophisticated control devices provided by the applicant take into account control and/or regulating 14 - 8 - parameters (also referred to herein as the reference data sets) that depend upon the welding tongs used for different welds." und in der Übersetzung ([X.], Satz 2): "Erst seit kurzem berücksichtigen einige von der Anmelderin geschaffene hochent-wickelte Steuervorrichtungen Steuer- und/oder Regelparameter (hier auch als [X.] bezeichnet), welche von den für verschiedene [X.] abhängen." [X.]n einer industriellen Fertigungseinrichtung können eine große Anzahl von [X.]n verwendet werden, die über [X.] an unter-schiedliche [X.]n angeschlossen werden. Die [X.]chrift schildert als bekannt, die hierzu nötigen Steuer- und Regelparameter in einem zent-ralen Datenspeicher abzulegen, der entweder in das Steuer- und/oder Regelgerät integriert oder bei mehreren [X.] innerhalb einer Fertigungsanlage über ein Datennetzwerk mit den unterschiedlichen Steuer- und/oder Regelgeräten [X.] ist. 15 Das bezeichnet die Beschreibung als nachteilig, da bei jedem Wechsel der Zange die Personen, die die [X.]en bedienten, darauf achten müss-ten, dass vor der Schweißung der zu verwendende Steuer- und Regeldatensatz ord-nungsgemäß geladen werde. 16 Diesem Nachteil soll durch die geschützte Erfindung abgeholfen werden und damit die Handhabung der Datenverwaltung bei einer Widerstandsschweißvorrich-tung vereinfacht und deren Zuverlässigkeit erhöht werden. 17 18 2. Nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung besteht die Lösung in einer Widerstandsschweißvorrichtung mit a) einer [X.], - 9 - b) einem an die genannte [X.] angeschlossenen [X.] und c) mindestens einer auswechselbaren [X.], welche mit von der genannten [X.] geliefertem Strom gespeist wird; d) die genannte [X.] weist einen lokalen Datenspeicher auf, welcher für die genannte [X.] spezifische Daten speichert, e) sie weist ferner eine erste Datenschnittstelle auf, welche die ge-nannten Daten an das genannte [X.] über-trägt. 3. Dabei bedürfen einige der verwendeten Begriffe näherer Erläuterung: 19 a) Der Begriff des "[X.]" (Merkmal b) umfasst - wie schon das fachkundig besetzte [X.] angenommen hat - ein Gerät, das den Schweißstrom nicht auch regelt, sondern lediglich steuert, das heißt auch ein solches Gerät, das den Schweißprozess beeinflusst, ohne hierbei die [X.]stwerte mit vorgege-benen Sollwerten zu vergleichen und Erstere durch eine Rückkopplung anzupassen. Das ergibt sich auf Grund der Erläuterung, welche die patentgemäße Lehre in der Beschreibung erfahren hat, sowie daraus, dass in Übereinstimmung damit [X.] Anspruch 7 nicht auf die Verwendung eines [X.] im eigentlichen Sinne gerichtet ist ("regulating device that controls operation–"). 20 21 Laut Abs. 0001, Satz 1 der Übersetzung heißt es, die Erfindung betreffe eine Widerstandsschweißvorrichtung mit einem Steuer- und/oder Regelgerät ("a control and/or regulating device"). Dieser Begriff wird im Folgenden in der [X.]chrift mehrfach wiederholt (z.B. Abs. 0007, Sätze 2 und 3; Abs. 0009, Satz 2; Abs. 0011, Sätze 2, 3, 4 und 5; Abs. 0012, Satz 4; Abs. 0019, Sätze 1 und 6; Abs. 0021, Sät-- 10 - ze 2, 4, 5 und 8 sowie Abs. 0023, Satz 1 der Übersetzung), an anderen Stellen ist von einem "Steuer- oder Regelgerät" ("control or regulating device") (Abs. 0008, Satz 1; Abs. 0009, Satz 2 der Übersetzung), einem "Steuer-/Regelgerät" ("control/regulating device") (Abs. 0022, Satz 1 der Übersetzung) und einer "Steuer- und/oder Einstellvorrichtung" ("control and/or reference device") (Abs. 0019, Satz 5 der Über-setzung) die Rede, ohne dass erkennbar wäre, diesen Bezeichnungen solle unter-schiedliche Bedeutung beigemessen werden. Außerdem verwenden die Patentansprüche 7 und 12 das Wort "control" zur Kennzeichnung der Funktion des [X.]. Auch das legt das Verständnis nahe, dass eine bloße Steuerung erfolgen kann. Denn ausweislich der Beschreibung (z.B. Abs. 0001, [X.] 1, [X.] 7 f.) unterscheidet das Streitpatent zwischen "control" und "regu-late". Schließlich ist in Patentanspruch 12 [X.]. a von einem "Regelgerät" ("a regulating device") die Rede, während es in [X.]. b "Steuer- oder Regelgerät" ("control or regula-ting device") heißt, ohne dass anzunehmen wäre, dass es sich bei den unter [X.]. a und [X.]. b des Anspruchs genannten um unterschiedliche Geräte handelt. 22 b) Mit dem Begriff "spezifische Daten" bezeichnet das Streitpatent Be-triebsparameter, die die Steuerung und/oder Regelung von Schweißverfahren mit der betreffenden [X.] ermöglichen, und damit auch Kenndaten, die - wie z.B. Größe oder [X.] der Zange - Parameter des Schweißvorgangs darstellen. Spezifische Daten im Sinne des [X.] sind demgegenüber entgegen der [X.] der Klägerin nicht Daten, die lediglich der [X.]dentifizierung der einzelnen [X.], z.B. mit Typenbezeichnung und individueller Werkzeugnummer, die-nen. 23 24 Dieses Verständnis ergibt sich bei Berücksichtigung von Patentanspruch 12, der das Verfahren zum Betrieb eines patentgemäßen (Steuer- und/oder) [X.] beschreibt und der als Teil des Anspruchssatzes auch zur Auslegung des [X.] 11 - [X.] herangezogen werden muss. Denn unter [X.]. a werden zunächst die Daten, die in dem lokalen Datenspeicher der [X.] gespeichert und sodann über-tragen werden sollen, - wie auch in den übrigen Ansprüchen - als "spezifische Daten" ("data specific for the welding tongs") bezeichnet und unter [X.]. b heißt es sodann, dass die "spezifischen Betriebsparameter" ("specific operating parameters") an das Steuer- oder Regelgerät übertragen werden. Zweifel, dass die [X.]nformationen, die nach [X.]. a in dem lokalen Datenspeicher der Zange gespeichert werden, mit den [X.]nformationen identisch sind, die nach [X.]. b an das Steuer- und/oder Regelgerät übertragen werden, ergeben sich aus dem sons-tigen [X.]nhalt der Patentschrift nicht. Die vorgenommene Auslegung findet vielmehr Bestätigung in der Beschreibung. Danach ist es beim Stand der Technik nachteilig, dass dann, wenn die Daten in einem zentralen Speicher abgelegt sind, die Personen, die die [X.] bedienen, jeweils darauf achten müssen, dass vor der Schweißung der der verwendeten [X.] entsprechende Steuer- und Regel-datensatz ordnungsgemäß geladen wird (Abs. 0006, Sätze 3 bis 5 der Übersetzung). Diese in der Beschreibung als nachteilig geschilderte Situation besteht auch dann, wenn lediglich Adress- oder [X.]dentifizierungsdaten in der Zange gespeichert, die spe-zifischen Betriebsparameter, die die Steuerung und/oder Regelung des [X.] ermöglichen, aber weiterhin auf einem zentralen Speicher abgelegt werden. Außerdem ist nach der Beschreibung (Abs. 0010, Satz 1 der Übersetzung) die [X.] lokale Datenspeicherung in verschiedenen Bereichen der Werkzeug-Steuersysteme bekannt. Die insoweit in Bezug genommenen Druckschriften betref-fen aber nicht die lokale Speicherung von [X.]dentifizierungsdaten, sondern von (spezi-fischen) [X.], die die Steuerung und/oder Regelung des jeweiligen Verfahrens ermöglichen. 25 26 Aus den genannten Gründen sind spezifische Daten im Sinne des [X.] auch nicht solche Daten, die lediglich der (Vor-)Auswahl eines oder mehrerer - 12 - Steuer- und/oder Regelprogramme dienen, wie beispielsweise die Programmanwahl-codierung der behaupteten Vorbenutzung gemäß Anlagen [X.] (Programmfortschal-tung [X.], Bedienungsanleitung) bis [X.], [X.] und [X.]. Nach der Druckschrift [X.] wird durch die Programmanwahlcodierung für eine [X.] ein bestimmter sog. [X.] ausgewählt und damit eine Mehrzahl bestimmter Schweißprogram-me, die diesem [X.] zugeordnet sind. Diese Auswahl erfolgt, indem an der Zange befindliche [X.]paare, die zur Aufnahme einsteckbarer Drahtbrücken ausgelegt sind, entsprechend einer vorgegebenen Zuordnung verschaltet werden (siehe Tabelle Anlage [X.], [X.] ff.). Die Wahl eines bestimmten Programms unter den dem ausgewählten [X.] zugeordneten Programmen erfolgt durch Be-tätigung einer an der Zange befindlichen Taste. Der sich durch [X.] erge-bende Wert wird mit dem Programmanwahlcode (in Form der Verschaltzustände der [X.]paare) von der [X.] an die (nicht an der [X.] ange-ordnete) Programmfortschaltung übermittelt, die hieraus eine absolute Programm-nummer errechnet, die an den [X.]nverter übermittelt wird ([X.], Anlage [X.]). Dieser er-hält damit die [X.]nformation, welches der dort gespeicherten 512 Programme er zu starten hat. Ohne Erfolg macht die [X.] geltend, der Begriff der "spezifischen Daten" erfordere sogar, dass es sich um Daten handele, die eine Regelung des [X.]verlaufs ermöglichten, also insbesondere um Referenzkurven des dynamischen Schweißstromverlaufs und des dynamischen Elektroden-Spannungsabfall-Verlaufs (vgl. Abs. 0004, Satz 3 der Übersetzung). Eine solche Einschränkung ergibt sich we-der aus den Patentansprüchen, noch weist die Beschreibung auf eine solche [X.] hin. Zudem können auch (spezifische) Steuerparameter spezifische [X.] im Sinne des [X.] sein, da die patentgemäße Widerstandsschweißvor-richtung, wie ausgeführt, auch lediglich ein Steuergerät aufweisen kann. 27 - 13 - 4. Der Gegenstand des [X.] in der erteilten Fassung ist - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - neu (Art. 54 EPÜ). Für den Fall, dass Adressdaten sowie Daten, die lediglich der (Vor-)Auswahl von Steuer- und/oder Regelprogrammen dienen, nicht als spezifische Daten im Sinne des [X.] anzusehen sind, hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei durch eine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich [X.]. 28 5. Das Streitpatent in der erteilten Fassung beruht allerdings nicht auf er-finderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). 29 a) Maßgeblicher [X.] ist hier entweder ein [X.]ngenieur, der sich in einem Studiengang der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer verwandten Fachrichtung mit dem Bereich der Automatisierungstechnik vertieft [X.] hat, oder ein Schweißfachingenieur, der sich mit der Steuerung und/oder Rege-lung von Schweißvorgängen befasst. 30 Genauer eingrenzende Feststellungen zum maßgeblichen Durchschnittsfach-mann, d.h. der Person, die mit Entwicklungsarbeiten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet üblicherweise betraut wird ([X.].Urt. v. [X.] - [X.], BeckRS 2000 30098745), konnten auf Grund der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht getroffen werden. Der Karosseriebau in der Automobilherstellung ist, worauf die [X.]chrift hinweist (Abs. 0002, Satz 1 der Übersetzung), einer der bedeu-tendsten Wirtschaftszweige für Widerstandsschweißvorrichtungen. Der [X.]at geht ferner angesichts des insoweit übereinstimmenden Parteivortrags davon aus, dass die in der [X.]chrift angesprochene "industrielle Fertigungseinrichtung" (Abs. 0006 der Übersetzung) sich dort insbesondere im Prototypenbau findet. [X.] von Automobilherstellern im Bereich des [X.] wird daher der in der [X.]chrift bei der zentralen Speicherung der spezifischen Daten [X.] - 14 - derte Nachteil erkannt, dass bei jedem Wechsel einer Zange sichergestellt werden muss, dass der zu dieser Zange gehörige Datensatz geladen wird. Der [X.], der diesem Nachteil abhelfen möchte, wendet sich entweder an den Her-steller der [X.] und -steuerung bzw. -regelung oder den Hersteller der [X.], bei denen es sich in der Regel um zwei verschiedene Unterneh-men handelt, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob - wie die [X.] behauptet - bei dem jeweils angesprochenen Unternehmen ein Schweißfachingenieur oder - wie die [X.] - ein Automatisierungstechniker damit betraut wird, Abhilfe zu schaffen; denn der Sachverständige konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine verlässli-chen Angaben machen. b) Geht man deshalb zunächst davon aus, dass der [X.] an ei-nen [X.]ngenieur herangetragen wird, der sich in einem Studiengang der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer verwandten Fachrichtung mit dem Bereich der Auto-matisierungstechnik vertieft befasst hat, so ergibt sich das [X.] auf Grund fol-gender Umstände: 32 Ein solcher Fachmann wird als Ausgangspunkt seiner Überlegungen auf die [X.] [X.] 34 00 527 [X.] (Anlage [X.]) zurückgreifen, weil sie un-mittelbar das Gebiet der Schweißtechnik betrifft. Diese Schrift offenbart einen pro-grammgesteuerten [X.]ndustrieroboter, z.B. einen Schweißroboter, mit auswechselba-rem Werkzeug wie Punktschweißzangen (Anspruch 1 der Entgegenhaltung), ein Re-gelgerät im Sinne des [X.] ([X.], [X.] 30 f. der Entgegenhaltung) und eine [X.] ([X.]1, [X.] 14 f. der Entgegenhaltung), bei dem das Werkzeug mit dem Roboter mittels einer mechanischen Kupplungsvorrichtung verbunden ist. Diese Entgegenhaltung gibt dem Fachmann jedoch keine Anregung, wie der erkann-te Nachteil abgestellt werden kann. Die beschriebenen [X.]mpulse, die von der Kupp-lung den Steuerleitungen und -einheiten zugeleitet werden ([X.], [X.] 29 ff. der [X.] - 15 - gegenhaltung), sind schon keine spezifischen Daten, sondern beinhalten lediglich die [X.]nformation, dass ein Werkzeug an den Roboter angeschlossen bzw. von diesem getrennt worden ist. Auch den weiteren Entgegenhaltungen aus dem Bereich der Schweißtechnik mangelt es an Anregungen, dass und wie die Verwaltung spezifischer Daten bei Auswechslung von [X.]n zu vereinfachen und zuverlässiger zu machen sein könnte. 34 Die [X.] Gebrauchsmusterschrift 1 963 874 (Anlage [X.]) und die deut-sche Patentschrift 43 06 492 (Anlage [X.]) offenbaren keine auswechselbaren [X.]n. Die US-Patentschrift [X.] (Anlage [X.]) offenbart u.a. in [X.] auf einen Punktschweißroboter mit einer Schweißpistole ein Verfahren, das die Position des [X.]s korrigiert, wenn sich die [X.]spitze durch Abnutzung verbraucht ([X.], linke Spalte, 2. Abs. der Übersetzung). Der Auf-satz von [X.] und [X.] "[X.] mit schnellen Gleich-stromquellen und neuen Regelkonzepten" (Anlage E3/[X.]) betrifft ein Regelverfahren für das [X.], bei dem im Rahmen von [X.] zunächst die [X.] optimiert und die entsprechenden Schweißstrom- und -spannungsverläufe abgespeichert werden, die dann als Grundlage zur Bewer-tung der erfassen [X.]stwerte bei den folgenden Schweißungen dienen ([X.] f. der [X.]). Die Betriebsprogramme (US-Patentschrift [X.]) bzw. die Schweißstrom- und -spannungsverläufe der Kalibrierungsschweißung (Aufsatz von [X.] und [X.], "[X.] mit schnellen Gleichstromquellen und neuen Regelkonzepten") sind aber - wie auch nach dem in der [X.]chrift wiedergegebenen Stand der Technik - in dem Regelgerät gespeichert ([X.], linke Spalte, Abs. 2, [X.] und 4 der Übersetzung der US-Patentschrift [X.]; [X.], Bild 5 und S. 7 des Aufsatzes von [X.] und [X.]). Auch die behauptete Vorbenutzung (Anlagen [X.] bis [X.], [X.], [X.]) arbeitet schließlich damit, dass die 35 - 16 - Schweißprogramme in der Steuerung gespeichert werden ([X.], Abs. 1, Anlage [X.]). Der in der Zange in Form von Verschaltzuständen der [X.]paare vorgesehene Programmanwahlcode, ist, wie ausgeführt, kein spezifisches Datum. Dies gilt auch für die Trafocodierung, die ebenfalls durch Verschaltung von an der Zange ange-brachten [X.]paaren bestimmt wird. Diese beinhaltet Adressdaten, die die Er-kennung der Zange ermöglichen, nämlich [X.]nformationen über die Nennausgangs-spannung des an der [X.] angebrachten Transformators sowie über Typ und Anzahl der Dioden. Ein aus dem Bereich der Automatisierungstechnik kommender Fachmann wird deshalb geradezu selbstverständlich zu der Meinung gelangen, sich nach [X.] und Vorbildern bei anderen auswechselbaren Werkzeugen für programmge-steuerte [X.]ndustrieroboter umsehen zu müssen. Denn zu seinen Aufgaben gehört es, technische Prozesse unterschiedlicher Art zu automatisieren. Das führt ihn ohne [X.] zu der [X.] [X.] 33 26 615 (Anlage [X.]), die numerisch gesteuerte Bearbeitungszentren offenbart, an denen verschiedene auswechselbare Werkzeuge, insbesondere für die zerspanende Bearbeitung, eingesetzt werden. [X.] Schrift gibt ihm die Anregung, bei der Auswechslung von Werkzeugen an einem programmgesteuerten [X.]ndustrieroboter die Qua[X.]ät und Sicherheit der Datenverwal-tung dadurch zu erhöhen, dass die Daten in einem am auswechselbaren Werkzeug selbst angebrachten Speicher gespeichert werden. Die Entgegenhaltung schlägt zur besseren Sicherung der Speicherung der spezifischen Daten (Schutz vor Verlust oder Verwechslung, [X.], [X.] 32 bis [X.], [X.] 2) vor, sämtliche Parameter und sonsti-gen [X.] Daten auf einem an dem Werkzeug angebrachten Daten-speicher zu speichern und sie bei einem Werkzeugwechsel an die Steuerung des [X.] zu übertragen ([X.], [X.] 1 bis 6; [X.], [X.] 16 bis 27). 36 - 17 - Der sich bei dem [X.] benachbarten Fertigungen umsehende Fachmann stößt zudem auf die [X.] [X.] 38 33 072 [X.] (Anlage K9), die eine gesteuerte Schnitt- und Umformpresse mit auswechselbaren Werkzeu-gen betrifft (Anspruch 1 der Entgegenhaltung), und auf die [X.] Patentan-meldung 0 214 666 [X.] (Anlage [X.]), die eine Werkzeugmaschine mit auswechsel-baren Werkzeugen offenbart (Anspruch 1 der Entgegenhaltung). Diese Schriften [X.] den Fachmann in die gleiche Richtung. Ziel beider Entgegenhaltungen ist die Vereinfachung und Sicherung der Verwaltung der spezifischen Daten ([X.], [X.] 1, [X.] 26 bis 43, Anlage K9; S. 3, vorletzter Absatz, Anlage [X.]). Auch sie schlagen zur Lösung der Aufgabe vor, die [X.] Daten auf einem an dem [X.] selbst angeordneten Speicher zu speichern, von dem aus die Daten an die Steuerung übertragen werden (Anspruch 1 der [X.] [X.] 38 33 072 [X.] und Anspruch 7 der [X.] Patentanmeldung 0 214 666 [X.]). 37 Durchgreifende Zweifel, dass der Fachmann den Nutzen dieser Vorbilder auch für programmgesteuerte Schweißungen erkennt und deshalb zur Übertragung ge-führt wird, ergeben sich nicht aus der Behauptung der [X.]n, Pressanlagen und Bearbeitungszentren für spanende Bearbeitung wiesen in Aufbau und Funktion ge-genüber einer (Widerstands-)[X.] erhebliche Unterschiede auf. Denn Auswirkungen der geltend gemachten Unterschiede auf die Behandlung spezifischer Daten sind nicht ersichtlich. 38 Von dem Fachmann der Automatisierungstechnik war mithin nur noch die Re-alisierung der Übertragung der bekannten Vorbilder gefordert. Das hierzu Nötige lag aber im handwerklichen Bereich, wie auch die Erörterung mit dem Sachverständigen ergeben hat. Soweit schweißspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden mussten - beispielsweise Störungen bei der Datenübertragung während des Schweißvorgangs oder Menge der im lokalen Speicher zu speichernden Daten -, ge-hörte hierzu auch, gegebenenfalls einen Schweißtechniker hinzuziehen. 39 - 18 - c) Geht man hingegen davon aus, dass es sich bei der Person, an die der [X.] herangetragen wird, um einen Schweißfachingenieur, der sich mit der Steuerung und/oder Regelung von Schweißvorgängen befasst, handelt, so führt die das [X.] betreffende Würdigung zu demselben Ergebnis. 40 Auch der Schweißfachingenieur wird auf die [X.] [X.] 34 00 527 [X.] (Anlage [X.]) als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zurückgreifen. Da er jedoch weder aus dieser noch aus den weiteren Entgegenhaltungen aus dem Bereich der Schweißtechnik Anregungen zur Lösung des an ihn herangetragenen Problems erhält, hat auch er allen Anlass, sich für mögliche Anregungen und [X.] aus dem benachbarten Bereich der industriellen Fertigung bei anderen auswech-selbaren Werkzeugen für programmgesteuerte [X.]ndustrieroboter zu interessieren. Dies gilt um so mehr, als er es gewohnt ist, in der Diskussion schweißtechnischer Problemstellungen auf Entwicklungen und Problemstellungen in anderen [X.] zu stoßen. Denn diese werden in denselben Druckschriften erörtert. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Veröffentlichung von [X.]: "Werkzeugwech-selsystem für hydraulische Pressen" (Anlage [X.]). [X.]m unmittelbaren [X.] an den von der Klägerin dem Streitpatent entgegengehaltenen Artikel, der die Optimie-rung des [X.] bei hydraulischen Pressen betrifft, findet sich in dieser [X.]schrift ein Artikel mit dem Titel "[X.] für die Herstellung von Bau-stahlmatten" ([X.]4 der [X.]schrift, Anlage [X.]), der sich mit der Rationalisierung von Arbeitsabläufen bei [X.]n befasst. Dies wird durch die US-Patentschrift [X.] (Anlage [X.]) bestätigt. Aus dieser ergibt sich, dass bestimmte Problem-stellungen in der Schweißtechnik und in benachbarten Bereichen der industriellen Fertigung gleichermaßen auftreten, gemeinsam erörtert und einander entsprechende Lösungen vorgeschlagen werden. Diese Entgegenhaltung offenbart ein Verfahren zur Korrektur eines [X.]s und führt aus, dass sich sowohl bei [X.] von Punktschweißrobotern als auch bei Schleifwerkzeugen von 41 - 19 - Schleifrobotern der [X.] durch Verbrauch und Verschleiß verändere, was durch einen Federmechanismus korrigiert werde ([X.], [X.] 1, 2. und 3. Abs. der Übersetzung Anlage [X.]). Zur Lösung des Problems für beide Bereiche der indus-triellen Fertigung schlägt die Entgegenhaltung ein Verfahren zur Korrektur der Positi-on des [X.]s vor, das die Beziehung zwischen Arbeitszeit und dem Änderungsumfang des [X.]s berücksichtigt. [X.]n dem benachbarten Bereich der industriellen Fertigung bei anderen aus-wechselbaren Werkzeugen für programmgesteuerte [X.]ndustrieroboter stößt auch der Schweißfachingenieur auf die [X.] [X.] 33 26 615 (Anlage [X.]), die [X.] [X.] 38 33 072 [X.] (Anlage K9) und die [X.] Pa-tentanmeldung 0 214 666 [X.] (Anlage [X.]). Die Anregung aus diesen [X.], die Qua[X.]ät und Sicherheit der Datenverwaltung dadurch zu erhöhen, dass die Daten auf einem am auswechselbaren Werkzeug selbst angebrachten Speicher gespeichert und bei einem Werkzeugwechsel an die Steuerung des [X.] übertragen werden, überträgt der Fachmann in vergleichbarer Weise wie bereits erörtert ohne erfinderische Tätigkeit auf die [X.] gemäß der [X.] [X.] 34 00 527 [X.] (Anlage [X.]) und kommt zur streit[X.]n Lösung. [X.]) Ohne Erfolg macht die [X.] geltend, das Streitpatent sei jedenfalls deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil zwischen dem [X.]punkt der Offenlegung des Standes der Technik gemäß der [X.] [X.] (Anlage [X.]) und der [X.] [X.] 34 00 527 [X.] (Anlage [X.]), nämlich 1985, und dem Prioritätszeitpunkt des [X.], nämlich 1998, ein langer [X.]raum, nämlich 13 Jahre, liege. Dieses Beweisan-zeichen werde durch die Behauptung der Klägerin, die ein führendes Unternehmen der Schweißtechnik sei, bestätigt, noch 1997 und damit kurz vor dem Prioritätszeit-punkt des [X.] die Programmfortschaltung [X.] vertrieben zu haben. Diese 43 - 20 - löse die streitpatentgemäße Aufgabe nicht, da sie noch immer vorsehe, dass die spezifischen Daten in einem zentralen Speicher in der Steuerung abgelegt seien. Der [X.]at geht davon aus, dass sich die [X.] insoweit den Vortrag der Klägerin zur offenkundigen Vorbenutzung hilfsweise zu eigen macht. Es kann dahinstehen, ob generell oder auch nur fallweise ein langer [X.]raum, der bis zur Entstehung der Erfindung verstrichen ist, ein verlässliches Beweisanzei-chen für die erfinderische Tätigkeit sein kann. Jedenfalls im konkreten Fall können hieraus keine entsprechenden Schlüsse gezogen werden. Zwar war die Grundlage für den in der [X.]chrift geschilderten Nachteil bereits 1985 gelegt, da [X.] der [X.] [X.] 34 00 527 [X.] (Anlage [X.]) bereits zu diesem [X.]punkt [X.]en mit auswechselbaren Zangen existierten, bei denen der im Streitpatent geschilderte Nachteil auftrat, da die spezifischen Daten in der Programmsteuerung abgelegt waren. Es ist aber anzunehmen, dass Unter-nehmen, die das geschilderte Problem zu diesem [X.]punkt erkannten, unter Kosten-Nutzen Gesichtspunkten zunächst eine Abhilfe verwarfen und diese erst später [X.]. Denn das Bedürfnis für die Lösung des dem Streitpatent zugrundeliegen-den Problems stellte sich verstärkt erst kurz vor dem [X.]. Die [X.] selbst führt insoweit aus ([X.]. 26 der Berufungsbegründung vom 21.11.2005), erst in der Kombination der Anforderungen - Auswechselbarkeit der Regelungselektronik bezüglich einer Vielzahl von [X.]n unterschiedlicher Typen unter Verwen-dung zangenspezifischer Daten, insbesondere einschließlich [X.] - habe sie erkannt, dass die Handhabung der Vielzahl der Datensätze und deren Or-ganisation innerhalb der [X.] problematisch sein könnten. [X.] setzte aber die [X.], wie sie selbst vorträgt ([X.]. 25 der [X.] vom 21.11.2005) und wie sich auch aus der Patentschrift ergibt ([X.], Satz 2 der Übersetzung), erst seit kurzem vor dem Prioritätszeitpunkt des [X.] ein. Während sich das Bedürfnis für die Lösung des Problems ver-stärkte, vereinfachte und verbilligte sich die Umsetzung der Abhilfe durch Anbringung 44 - 21 - lokaler Speicher an den Zangen. Denn in der [X.] zwischen 1985 und 1998 entwi-ckelte sich die Speichertechnologie erheblich; die Speicherkapazität der Speicher-bausteine stieg und deren Preise sanken. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für Unternehmen, die die in der [X.]chrift geschilderten Nachteile erkannten, ein sofortiger oder auch nur alsbaldiger Umbau oder Austausch der vorhandenen [X.]en mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. [X.] werden solche Änderungen erst nach der steuerlichen Abschreibung der [X.] vorgenommen. [X.] Auch der nebengeordnete Patentanspruch 7, der eine entsprechende [X.] betrifft, beruht aus den genannten Erwägungen nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Dies gilt ebenso für Anspruch 12, der ein entsprechendes Verfahren zum Betrieb eines [X.] beansprucht. Die auf Ansprüche 1 und 7 rückbezo-genen [X.] 2 bis 6 und 8 bis 11 in der erteilten Fassung haben ebenfalls keinen Bestand; für einen eigenständigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. 45 [X.][X.] 1. Patentanspruch 1 in der von der [X.]n hilfsweise verteidigten [X.] unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass im lokalen Daten-speicher nicht "spezifische Daten" sondern "spezifische Steuer- und/oder [X.], einschließlich [X.]" gespeichert und über eine Schnittstelle an der Zange an Stelle von "Daten" an das Regelgerät "Datensätze" übertragen wer-den sollen. 46 47 2. Es kann dahinstehen, ob dieser Patentanspruch unzulässig erweitert ist oder ob er eine bloße Klarstellung enthält, insbesondere ob die Wortwahl "einschließ-lich" dahin zu verstehen ist, dass besondere spezifische Steuer- und/oder Regelda-tensätze, nämlich [X.] verwendet werden müssen oder ob [X.] 22 - datensätze lediglich als eine Alternative der spezifischen Steuer- und/oder Regelda-tensätze genannt sind. Denn der [X.]n kann nicht darin beigetreten werden, [X.] im Sinne des [X.] seien über die Kennzeichnung in [X.], [X.] 1, [X.] 55 bis [X.] 2, [X.] 1 hinaus durch solche Parameter gekennzeichnet, die es erlaubten, un-terschiedliche Schweißaufgaben mit ein und derselben [X.] ohne Schweißprogrammumschaltung zu erledigen, für die zuvor unterschiedliche Schweiß-zangen und jeweils für jede Aufgabe eine Schweißprogrammumschaltung erforder-lich gewesen seien. [X.] würden, wie in dem Aufsatz von [X.] und [X.], "[X.] mit schnellen Gleichstromquellen und neuen Regelkonzepten" (Anlage E3), dort auf [X.]1 f. beschrieben, erstellt: Es würden mit einer Zange jeweils [X.] im Bereich der dünnsten Blechkom-bination vorgenommen und abgespeichert. Mit derselben [X.] würden dann auch andere Blechkombinationen geschweißt, wobei die Regelsteuerung, aus-gehend von der abgespeicherten Kalibrierungsschweißung, den Schweißstrom bei den dickeren Blechkombinationen zurücknehme und die Schweißzeit entsprechend verlängere. 48 Dies offenbart die genannte Textstelle der [X.]chrift nicht, obwohl sie den Begriff der [X.] definiert. Nach dem Wortlaut der Textstelle wer-den für mehrere verschiedene Schweißungen ("different welds") mehrere Schweiß-zangen ("welding tongs") verwendet, woraus sich die Parameter der [X.] ergeben. Die genannte Textstelle stellt nicht - beispielsweise durch Einfügung des Adverbs "each" ("– that depend upon the welding tongs each used for different welds") - klar, dass jede der mehreren [X.]n für verschiedene Schweißun-gen verwendet würde. 49 - 23 - Eine darüber hinausgehende Bedeutung des Begriffs der [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.]n auch nicht aus der weiteren [X.] des [X.] (Abs. 0004, [X.] 1, [X.] 38 bis 45): "[X.]n these methods, du-ring welding, [X.] voltage. [X.] any deviations from the reference curve occur, the con-trol and/or regulating devices adjust the welding current source so [X.] voltage curves match the specified reference curve as closely as possi-ble." Diese Textstelle beschreibt lediglich, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, das Grundverfahren des dynamischen Regelverfahrens: Während der [X.] werden der dynamische Schweißstrom und die Elektrodenspannung kontinuier-lich gemessen. Bei Abweichung von der Referenzkurve passt das (Steuer- und/oder) Regelgerät die [X.] an, so dass der gemessene Strom- und Span-nungsverlauf der vorgegebenen Referenzkurve möglichst genau entspricht. 50 3. Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung beruht [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). Es gelten die obigen Ausführun-gen (Ziff. [X.] 5) entsprechend. Auch dann, wenn dem Fachmann daran gelegen ist, (nur) die Verwaltung solcher spezifischer Daten zu vereinfachen und verlässlicher zu machen, die von den spezifischen Zangen abhängen, stößt er mangels entspre-chender Anregungen im Bereich der Schweißtechnik auf die [X.] Offenlegungs-schrift 33 26 615 (Anlage [X.]), die [X.] [X.] 38 33 072 [X.] ([X.]) und die [X.] Patentanmeldung 0 214 666 [X.] (Anlage [X.]) und überträgt die dortige Anregung in naheliegender Weise auf die aus der [X.] [X.] 34 00 527 [X.] (Anlage [X.]) bekannte [X.] in der Weise, dass die [X.] auf einem an der [X.] angebrachten lokalen Speicher gespeichert und bei dem Zangenwechsel auf die (Steuer- und/oder) [X.] übertragen werden. 51 - 24 - 4. Diese Ausführungen gelten ebenso für die Nebenansprüche 7 und 12 in der hilfsweise verteidigten Fassung, die sich von den Ansprüchen in der erteilten Fassung ebenfalls lediglich durch die Spezifikation der spezifischen Daten [X.]. Auch die rückbezogenen [X.] 2 bis 6 und 8 bis 11 in der [X.] verteidigten Fassung sind damit nicht patentfähig. 52 [X.]V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 [X.], 97 Abs. 1 ZPO. 53 Scharen Lemke [X.]

[X.] Berger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 Ni 3/04 ([X.]) -

Meta

X ZR 107/05

30.06.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. X ZR 107/05 (REWIS RS 2009, 2782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2782

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