Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. X ZR 275/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4009

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VO[X.]KES UR[X.]EI[X.] [X.]/02 Verkündet am: 11. April 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. April 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.]ie Berufung gegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen [X.]atbestand: [X.]ie [X.] ist eingetragene Inhaberin des am 16. Juni 1993 unter In-anspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 15 78 77/92 vom 17. Juni 1992 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 575 163 (Streit-patents). Es betrifft eine Zündkerze. [X.]as Streitpatent umfasst zehn Ansprüche. [X.]ie Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 10 haben in der [X.] folgenden Wortlaut: 1 - 3 - "1. A spark plug (100) comprising a ground electrode (1) and a centre electrode (4) having a front end ([X.]) with a firing tip (6) [X.]ed thereto, [X.] gap with said ground electrode (1), [X.] an annular, laser [X.] extending around the circumference of the external interface [X.] ([X.]) and said firing tip (6), and into said centre electrode at said external interface. 4. A spark plug according to any one of the preceding claims, wherein said front end ([X.]) is constricted as compared with the rest of said centre electrode (4). 5. A spark plug according to claim 4, [X.] (6), [X.] (6), [X.] is a length of said front end ([X.]) of said centre electrode (4), [X.] (7), [X.] of said firing tip (6), and B is a width of said [X.] (7) measured at an [X.] ([X.]) and said firing tip (6), and wherein a dimensional relationship between [X.], [X.], [X.], A, [X.]: 0,5 mm [X.] 1,5 mm, 0,3 mm [X.] 0,6 mm, 0,2 mm [X.] 0,5 mm, R/3 A < R, 0,3 mm B 0,8 mm. - 4 - 6. A spark plug according to any one of the preceding claims, wherein the [X.] comprises a plurality of overlapping neighbouring spot shots [X.]) whereby the [X.] extends around the full said circumference. [X.] plug with a ground elec-trode (1) and a center electrode (4) having a front end ([X.]) with a firing tip (6) attached thereto and forming a spark gap with said ground electrode (1), wherein said method includes the step of laser [X.]ing said firing tip (6) to said front end ([X.]) and is [X.] carrying out the [X.]ing by apply-ing a laser beam around the circumference of the external in-terface [X.] ([X.]) and said firing tip (6) such that [X.] extends partially into said centre electrode (4) at said external interface to form an annular [X.]." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 sowie 7 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 [X.]ie Klägerin hat die Nichtigerklärung des Patents im Umfang seiner [X.] bis 4, 6, 7, 9 und 10 für das Hoheitsgebiet der [X.] begehrt und zur Begründung geltend gemacht, die [X.]ehre des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer [X.]ätigkeit. Hierzu hat sie sich auf die [X.] [X.] 57-151 183 ([X.]. [X.]), die [X.] Pa-tentschrift 976 798 ([X.]. [X.]), die [X.] Zeitschrift "Welding [X.]echnique" vom August 1982, [X.] bis 27 und 94 ([X.]. [X.]), die [X.] [X.]-47 436 ([X.]. [X.]), die [X.] 4 963 112 ([X.]. [X.]) und die [X.] [X.] 1-289 084 ([X.]. [X.] berufen. 3 - 5 - [X.]ie [X.] ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und ver-teidigt das Streitpatent nach Aufnahme der Merkmale des erteilten [X.] sowie der aus dem erteilten Patentanspruch 5 übernommenen geo-metrischen Beziehung R > A R/3 in folgender Fassung der Patentansprüche 1 und 10 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen): 4 "1. Zündkerze (100) umfassend eine [X.] (1) und eine [X.] (4) mit einem vorderen Ende ([X.]), an dessen Stirnfläche (43) eine [X.] (6) angeschweißt ist, wobei die [X.] mit der [X.] (1) eine Funkenstrecke bildet, dadurch gekennzeichnet, dass sich eine ringför-mige [X.]aserschweißnaht um den Umfang der äußeren [X.] zwischen dem vorderen Ende ([X.]) und der [X.] (6) und in die [X.] an der äußeren Grenzfläche er-streckt, wobei die [X.] eine Vielzahl von einander ü-berlappenden, benachbarten Schweißpunkten [X.]) derart um-fasst, dass sie sich über den gesamten Umfang erstreckt und dass A die Eindringtiefe der [X.] (7) sowie R der Ra-dius der [X.] (6) ist, wobei folgender Zusammenhang für A und R gilt: R > A R/3. 10. Verfahren zur Herstellung einer Zündkerze mit einer Masse-elektrode (1) und einer [X.] (4), die ein vorderes Ende ([X.]) besitzt, an dessen Stirnfläche (43) eine [X.] (6) angeschweißt ist, und die mit der [X.] (1) eine Funkenstrecke bildet, wobei das Verfahren den Schritt des - 6 - [X.]aserschweißens der [X.] (6) an das vordere Ende ([X.]) umfasst und dadurch gekennzeichnet ist, dass das Schweißen dadurch erfolgt, dass ein [X.]aserstrahl in-termittierend auf den Umfang der äußeren Grenzfläche zwi-schen dem vorderen Ende ([X.]) und der [X.] (6) gerich-tet wird, um eine Vielzahl von einander überlappenden, be-nachbarten Schweißpunkten [X.]) derart zu bilden, dass sich die [X.] um den gesamten Umfang erstreckt und dass sich die [X.] teilweise in die [X.] (4) an der äußeren Grenzfläche erstreckt, so dass eine ringförmi-ge [X.] entsteht, wobei A die Eindringtiefe der [X.] (7) sowie R der Radius der [X.] (6) ist und wobei folgender Zusammenhang für A und R besteht: R > A R/3." [X.]ie Klägerin hält die Änderung für unzulässig, weil aus den funktional zusammenwirkenden Bemessungsregeln des (nicht angegriffenen) Unteran-spruchs 5 lediglich eine herausgegriffen worden sei; im Übrigen seien auch die neuen Ansprüche 1 und 10 nicht patentfähig. 5 [X.]as [X.] hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen. Wegen des Umfangs der [X.]eilnichtigerklärung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. [X.]ie [X.] ist der Berufung entgegengetreten. 6 - 7 - [X.]er [X.]at hat ein schriftliches Gutachten des Prof. [X.]r.-Ing. B. 7 eingeholt. [X.]ie Klägerin hat ein von ihr im parallelen Nich- tigkeitsverfahren gegen den [X.]n [X.]eil des Streitpatents eingeholtes Gut-achten des [X.]r. [X.]. zu den Akten gereicht. Entscheidungsgründe: [X.]ie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. [X.] 1. [X.]as Streitpatent betrifft nach seiner nicht angegriffenen teilweisen Nichtigerklärung durch das [X.] eine Zündkerze für einen Verbrennungsmotor, bei der eine [X.] am vorderen Ende einer Mittel-elektrode befestigt ist, und ein Verfahren zu deren Herstellung. 9 [X.]as Streitpatent schildert als Stand der [X.]echnik, für die [X.] einer Zündkerze eines Verbrennungsmotors eine Verbundkonstruktion zu [X.], bei der [X.] ([X.]) in ein hitze- und erosionsbestän-diges Mantelmetall ([X.]egierung auf Nickelbasis) eingebettet ist, und am vorderen Ende des [X.] durch Schweißen eine [X.] aus Edelmetall zu befestigen, um den Widerstand gegen Funkenerosion zu verbessern. Erfolge diese Befestigung durch elektrisches [X.], führe dies zu ei-nem erhöhten Verbrauch von kostbarem Edelmetall, weil die [X.] nach dem Schweißen gefräst werden müsse, um die für eine einwandfreie Entladung erforderlichen scharfen Kanten wieder herzustellen, die infolge der Erwärmung 10 - 8 - und des [X.]rucks beim [X.] abgerundet wurden. Bei der [X.] 63-57 919 werde die [X.] in einer Boh-rung der vorderen Stirnfläche des [X.] angeordnet und durch [X.]aser-strahlschweißung mit diesem verbunden. [X.]a es hierbei erforderlich sei, die [X.] tief genug in der Bohrung anzuordnen, um sie gegen unbeabsichtig-te Entfernung zu sichern, werde wiederum eine erhöhte Menge des teueren Edelmetalls verbraucht. [X.]ie Streitpatentschrift schildert sodann die von der [X.] 4 963 112 ([X.]. [X.]) vorgeschlagene [X.]ösung für die Befestigung der [X.], bei der ein [X.]aserstrahl auf die Stirnfläche der an dem vorderen Ende der [X.] positionierten [X.] gerichtet wird und sich die daraus resultierende [X.] über die gesamte Grenzfläche zwischen der [X.]itze und der Elektrode erstreckt. [X.]as Streitpatent geht nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von dieser [X.] aus ([X.]. 1 Abs. 6) und strebt, ohne ausdrücklich eine Aufgabe zu formulieren, eine Verbesserung der in der [X.] vorge-schlagenen [X.]ösung zur Befestigung der [X.] an. 11 2. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der [X.] verteidigten Fassung vor, wobei die Änderungen gegenüber der erteil-ten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind: 12 1. Zündkerze (100) mit einer [X.] (1) und einer Mittel-elektrode (4). 2. Eine [X.] (6) 2.1 ist am vorderen Ende ([X.]) der [X.] (4) ange-schweißt und - 9 - 2.2 bildet mit der [X.] (1) eine Funkenstrecke. 3. Eine ringförmige [X.]aserschweißnaht 3.1 erstreckt sich 3.1.1 rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche zwi-schen dem vorderen Ende ([X.]) der [X.] (4) und der [X.] (6) und 3.1.2 an der äußeren Grenzfläche in die [X.], 3.2 umfasst eine Vielzahl benachbarter Schweißpunkte [X.]), 3.2.1 die einander überlappen und 3.2.2 sich über den gesamten Umfang erstrecken und 3.3 hat eine Eindringtiefe A, für deren Beziehung zum Radi-us R der [X.] (6) R > A R/3 gilt. II. 1. [X.]ie [X.] verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents in zuläs-siger Weise durch die Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 des erteilten Patents sowie der Bemessungsregel R > A R/3 aus Anspruch 5. Hinsichtlich der aus dem Anspruch 6 übernommenen [X.] erhebt auch die Berufung insoweit keine Bedenken. Sie meint jedoch, die isolierte Aufnahme nur einer von insgesamt fünf zusammenhängend beanspruchten Bemessungs-angaben aus dem erteilten Anspruch 5 erweitere den Gegenstand des erteilten Patents in unzulässiger Weise gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Pa-tentanmeldung (Art. 123 Abs. 2, 138 Abs. 1 EPÜ). [X.]as trifft indes nicht zu. 13 a) Nach ständiger Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines Ausführungsbeispiels beschränkt, wenn diese Merkmale in der ursprünglichen [X.]eibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen [X.] - 10 - ren (vgl. [X.].Beschl. v. 11.09.2001 - [X.], [X.], 49, 50 f. - [X.]rehmomentübertragungseinrichtung). [X.]ie Klägerin hat mit der [X.] ein einzelnes Merkmal eines Ausführungsbeispiels in zulässi-ger Weise in den [X.] aufgenommen. Anspruch 5 beschreibt ein Ausführungsbeispiel, das aufgrund seines [X.] auf Anspruch 4 zusätz-lich noch durch dessen kennzeichnendes Merkmal beschrieben wird, dass das vordere Ende im Vergleich zu der übrigen [X.] schmäler ist. [X.]iese Proportion muss also bei Anspruch 5 mitgelesen werden. [X.]amit hat der aus-schließliche Rückbezug des Anspruchs 5 auf Anspruch 4 aber keine andere Qualität als die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in Anspruch 5. [X.]a [X.] in der erteilten Fassung keine Bemessungsregel für die Eindringtiefe enthält, wird er durch Hinzufügung einer solchen Bemessungsregel beschränkt. [X.]abei ist unerheblich, dass die Bemessungsregel jetzt auch Anwendung findet auf Zündkerzen, die nicht die von Anspruch 4 vorgegebene Proportion der [X.] einhalten und ebenso wenig die übrigen Bemessungsregeln des Anspruchs 5 berücksichtigen. b) [X.]ie Bemessungsregel R > A R/3 ist auch schon in Anspruch 5 der ursprünglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend of-fenbart. Ohne Bedeutung ist dafür, dass der Rückbezug des Anspruchs 5 auf alle vorhergehenden Ansprüche im Erteilungsverfahren durch einen ausschließ-lichen Rückbezug auf Anspruch 4 ersetzt wurde. [X.]as konnte weder den Offen-barungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung einschränken noch die fragliche Bemessungsregel, die weiter in Anspruch 5 enthalten war, aus dem Gegen-stand der Erfindung herausführen. 15 c) [X.]ie aus Anspruch 5 in die Ansprüche 1 und 10 aufgenommene Be-messungsregel setzt die Eindringtiefe A der Schweißerstarrungslegierung, die 16 - 11 - beim [X.]egen der ringförmigen [X.] entsteht, in Beziehung zum Radi-us R der [X.]. [X.]abei erhöht die Beachtung der Regel A R/3 die Festig-keit der Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] und damit die [X.]ebensdauer der Zündkerze. [X.]ie Obergrenze A < R dient dazu, [X.] zu vermeiden, welche die Qualität der [X.] beeinträchtigen würden (Streitpatentschrift [X.]. 6 [X.] 19-48). [X.]a die Bemessungsregel folglich in ihrer Bedeutung für die in Anspruch genommene Erfindung zu erkennen gewe-sen ist, führt ihre Aufnahme in den [X.] zu keinem wesensverschie-denen [X.], mit dem der Kreis zulässiger [X.]änkungen verlassen würde (vgl. [X.], 123, 125 ff. - [X.]leißkammer). Entgegen der Auffassung der Berufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der mit der Erfindung angestrebte Erfolg, insbesondere die erhöhte [X.]ebensdauer der Zündkerze, maßgeblich auch von den anderen, nicht in Patentanspruch 1 übernommenen Bemessungsregeln des Anspruchs 5 abhängt. [X.]enn die Regel zur Eindringtiefe ist bereits in der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörendes Merkmal erkennbar gewesen, das die Festigkeit der Verbindung zwischen [X.] und [X.] erhöht, ohne zugleich das Risiko von [X.]n zu vergrößern. d) Mit der Aufnahme einer Bemessungsregel aus Anspruch 5 in [X.] wurde der Schutzbereich des Streitpatents, wie oben dargelegt, nicht erweitert, sondern beschränkt, so dass entgegen der Auffassung der Berufung auch kein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ vorliegt. 17 2. [X.]as [X.] hat die Neuheit der Zündkerze nach dem verteidigten Patentanspruch 1 bejaht. [X.]ie Klägerin erhebt gegen diese Beurtei-lung keine Einwände. Auch der [X.]at tritt ihr bei. Keine der Entgegenhaltungen offenbart die Bemessung der Eindringtiefe A der [X.] nach der Regel 18 - 12 - R > A R/3 (Merkmal 3.3). Ebenso wenig gehört zum Stand der [X.]echnik im Prioritätszeitpunkt die Befestigung der [X.] einer Zündkerze mittels einer Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunke, die sich über den gesamten Umfang erstrecken ([X.]). [X.]er Sinngehalt der [X.] ist durch Auslegung zu [X.]. [X.]er gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, das Merkmal "eine Vielzahl benachbarter, sich überlappender Schweißpunkte" könne eine ganz gewöhnliche [X.] beschreiben. Es könne aber auch eine [X.] bezeichnen, bei der nach Setzen eines Schweißpunktes das Werkzeug um einen definierten Weg bewegt werde und sodann mit einer nächsten Schweißung der schon erstarrte Schweißpunkt zum [X.]eil, also überlappend, wieder aufgeschmolzen werde. Er hat einen solchen Ablauf als kostenintensive und unkonventionelle Schweißtechnik bezeichnet. Eine weitere Aufklärung durch Befragung des Sachverständigen hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten. Vielmehr hat er das Patent selbst auszulegen. [X.]er maßgebliche Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik, der sich über die für die Herstellung von Zündkerzen rele-vante [X.]asertechnik durch Rückfragen bei entsprechenden Fachleuten infor-miert, wird bestrebt sein, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen. Er wird sich deshalb nicht darauf beschränken, das Merkmal 3.2 als [X.]eibung einer gewöhnlichen [X.] zu verstehen, wie sie etwa Foto 2 des als Entgegenhaltung [X.] eingeführten Fachaufsatzes in der [X.] Zeit-schrift "Welding [X.]echnique" Bd. 30, August 1982, [X.]-27 und 94, als Ergebnis von Impulsschweißen zeigt. In der beim Impulsschweißen gewöhnlich entste-henden Oberflächenstruktur einer [X.] sind insbesondere keine über-lappenden Schweißpunkte zu erkennen. Sie ähnelt vielmehr der Fahrspur eines Raupenantriebs auf erdiger Unterlage. [X.]ie Patentbeschreibung schildert in 19 - 13 - [X.]. 4 [X.] 31-47 mit [X.]. 3 anhand eines Ausführungsbeispiels, wie die patent-gemäße [X.] erzeugt wird. [X.]anach wird die [X.] der [X.] und der Oberseite der [X.] ge-nügend oft [X.]aserstrahlen mit einer Schussenergie von 2 J ausgesetzt, um die [X.] zu erzeugen. [X.]ie [X.]aserstrahlen werden in einzelnen Schüssen abgefeuert, während die zu bearbeitende Zündkerze axial gedreht wird ([X.] in [X.]. 3 des Streitpatents). [X.]ie aufeinander folgende Abgabe einzelner [X.]aserschüsse führt dazu, dass die [X.]egierungszone des vorhergehen-den Schusses bereits erkaltet, wenn der nächste Schuss auftrifft. [X.]araus ergibt sich zugleich, dass die Schüsse mit einer Frequenz abgefeuert werden müssen, die diesen Erfolg, d.h. voneinander abgrenzbare Schweißpunkte infolge zwi-schenzeitlichem zumindest teilweisen Erkalten des letzten Schweißpunktes vor Erzeugung des nächsten, zulassen. Es entsteht die patentgemäße [X.], bei der einzeln erzeugte Schweißpunkte einander überlappen. [X.]amit ent-spricht die der Patentbeschreibung für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen-de Schweißtechnik der von dem gerichtlichen Sachverständigen angesproche-nen unkonventionellen Schweißmethode, bei der in der [X.]eibung erläuter-ten Herstellungsart allerdings mit dem Unterschied, dass nicht das Werkzeug, sondern die Zündkerze als Werkstück zwischen dem Setzen der [X.] um einen definierten Weg bewegt wird. Bei keiner der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen wird die [X.] mittels einer patentgemäßen [X.]aserschweißnaht aus einer Vielzahl sich überlappender, benachbarter Schweißpunkte auf der [X.] befes-tigt. In der [X.] [X.] 1-289 084 ([X.]. [X.] wird das [X.]a-serschweißen der Naht zwar durch aufeinander folgendes Verschieben der Be-strahlungsposition durchgeführt ([X.] Übers., [X.], [X.] 12, 13). [X.]ieser Schrift ist jedoch nichts über eine [X.]aserbestrahlung mittels einzelner Schüsse 20 - 14 - oder eine [X.] zu entnehmen, die aus einer Vielzahl überlappender, benachbarter Schweißpunkte besteht. Ebenso wenig ist ein solches Verfahren oder eine solche Oberflächenstruktur der [X.] für die in den [X.]. 2, 4 und 6 wiedergegebenen Ausführungsformen der [X.] Offenlegungs-schrift 57-151 183 ([X.]. [X.]) mit ringförmiger Naht ersichtlich. [X.]ie [X.] 4 963 112 ([X.]. [X.]) erwähnt ebenfalls ein Ausführungsbeispiel, bei dem die [X.] während des Aufschweißens der [X.] axial gedreht wird ([X.]. 4 [X.] 16-24 m. [X.]. 2). Auch dies geschieht jedoch während einer kontinuierlichen [X.]aserbestrahlung durch einen [X.], bei der keine einzelnen Schweißpunkte erzeugt werden. 3. [X.]er Gegenstand des Streitpatents beruht auf erfinderischer [X.]ätigkeit. Jedenfalls die [X.] war dem Fachmann am Anmeldetag nicht durch den Stand der [X.]echnik nahegelegt. 21 a) [X.]em maßgeblichen Fachmann war im Prioritätszeitpunkt zwar bereits seit langem bekannt, dass die [X.] einer Zündkerze vorteil-haft beeinflusst werden, wenn die [X.] mit einer [X.] aus Edelmetall versehen wird, aber auch, dass die dafür erforderliche Verschwei-ßung unterschiedlicher Metalle zu Problemen führte. [X.]enn es gehörte zum [X.] Fachwissen, dass eine [X.] brüchig wird, wenn an ihr Metall unterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten zusammentrifft, und sie, wie im Verbrennungsraum eines [X.], sehr unterschiedlichen [X.]emperaturen ausgesetzt wird. Infolge der Brüchigkeit der Verbindung konnte es zu einem Abfallen der [X.] kommen, was die [X.]ebensdauer der Zündkerze be-schränkte. Um dem zu begegnen, waren im Stand der [X.]echnik [X.]ösungen [X.], die durch Schaffung einer [X.]egierungszone einen kontinuierlichen Über-gang der unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten zwischen Mittel-22 - 15 - elektrode und [X.] ermöglichten. In dieser [X.]egierungszone nimmt die Konzentration des Edelmetalls von dem äußeren Ende der [X.] zur [X.] hin kontinuierlich ab und umgekehrt die Konzentration des Mantel-materials, in der Regel einer auf Nickel basierenden [X.]egierung, kontinuierlich zu (vgl. etwa [X.]. der [X.] [X.] 436 ([X.]), [X.] Übers., [X.] und 3). Mit der [X.] [X.] 57-151 183 ([X.]) war eine Zündkerze bekannt, die gemäß der [X.]n Übersetzung ([X.]. [X.]') eine [X.] (S. 5 [X.] 36) sowie eine [X.] (S. 5 [X.] 37) mit einem vorderen Ende (S. 5 [X.] 13, Bezugszeichen 21 a, 31 a der Zeichnungen 4 und 5), einer daran angeschweißten [X.] (Edelmetallplättchenelektrode, z.B. S. 4 [X.] 14-15, Bezugszeichen 22, 32) und mit einer ringförmigen [X.]aserschweiß-naht (S. 5 [X.] 8) aufweist, die sich rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche zwischen dem vorderen Ende (21 a, 31 a) und der [X.] (22, 32) in die [X.] erstreckt ([X.]. [X.], Ansprüche 1 bis 3 i.V.m. den Ausführun-gen zu den [X.]. 2, 4 und 6). Als selbstverständlich wird vom Fachmann bei die-ser Zündkerze mitgelesen, dass die [X.] mit der [X.] eine Funkenstrecke bildet, da sie anderenfalls nicht funktionsfähig wäre. [X.]amit erfüllt die [X.]. [X.], wie auch das [X.] festgestellt hat, die [X.], 2. und 3.1 des verteidigten Patentanspruchs 1. 23 b) Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, legt die [X.] [X.]-151 183 ([X.]) darüber hinaus auch, entgegen der Ansicht des [X.], die Verwendung eines [X.]s für die Herstellung der von ihr vorgeschlagenen Zündkerze zumindest nahe. [X.]enn die Zweckmä-ßigkeit der Verwendung eines [X.]s für die Befestigung der [X.] war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt aus dem [X.] Fachaufsatz 24 - 16 - ([X.]. [X.], vgl. dazu insbesondere [X.] Übers., [X.] [X.] 6-10, 24-35, S. 6 [X.] 2-4, 15 ff. u. 25-30) und der [X.] 4 963 112 ([X.]. [X.], [X.]. 4 [X.] 24) bekannt. [X.]er Einsatz eines [X.]s führt jedoch nicht automatisch zur Erfüllung der [X.] des Streitpatents. [X.]enn eine mit einem [X.] hergestellte, umlaufende ringförmige Naht ergibt nicht eine Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunkte, sondern eine der Fahr-spur eines Raupenfahrzeugs ähnelnde Oberflächenstruktur, wie aus Foto 2 auf [X.]4 des [X.] Fachaufsatzes ([X.]. [X.]) ersichtlich. Hinweise zur Er-zeugung von Schweißpunkten mit den speziellen Eigenschaften der [X.] nach dem Streitpatent, insbesondere der dabei einzuhaltenden Fre-quenz der Impulse oder der speziellen Struktur der Schweißpunkte, enthält die-ser Aufsatz nicht. c) Für den Fachmann, der vor dem Problem stand, die [X.]ebensdauer von Zündkerzen zu verlängern und den Verbrauch wertvollen Edelmetalls zu verrin-gern, lag es nicht nahe, die [X.] an der [X.] mit einer Vielzahl benachbarter, einander überlappender [X.]aserschweißpunkte zu befestigen. [X.]ie dafür erforderliche Schweißtechnik war, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt hat, fernliegend, denn sie war kostenintensiv und unkonventionell. Eine Anregung, die [X.] einer Zündkerze mit einer aus einzelnen [X.]aserschüssen erzeugten Mehrzahl von Schweißpunkten zu befesti-gen, war dem Stand der [X.]echnik nicht zu entnehmen. [X.]ieser blieb in den [X.]ö-sungsalternativen der vollflächigen Verschweißung (z.B. [X.] [X.]-47 436 ([X.]) u. [X.] 4 963 112 ([X.])) oder einer durch kontinuierliche [X.]aserbestrahlung bei [X.]rehung des Werkstücks erzeugten, ringförmigen [X.] (z.B. [X.] [X.]en 57-151 183 ([X.]), Ausführungsbeispiele 2, 4 und 6 sowie 1-289 084 ([X.]) gefangen. [X.]er Erfinder des Streitpatents erkannte demgegenüber die besondere Eignung 25 - 17 - einer durch einzelne [X.]aserschüsse erzeugten, aus einander überlappenden Schweißpunkten bestehenden [X.] für die Einhaltung der für die [X.]e-bensdauer der Zündkerze und die Wirtschaftlichkeit ihrer Produktion vorteilhaf-ten Bemessungsregel gemäß Merkmal 3.3. [X.]enn durch die Verwendung ein-zelner [X.]aserschüsse, bei denen der nächste Schuss den vorherigen überlap-pend erst erfolgt, nachdem die [X.]egierungszone des früheren Schusses bereits erkaltet, kann die erforderliche, für die Erzielung der gebotenen Festigkeit [X.] einzuhaltende Eindringtiefe A R/3 zuverlässig erreicht werden, ohne dass es zu einer vollflächigen, unnötigen Energieeinsatz erfordernden Ver-schweißung kommen muss. 4. Mit dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die unmittelbar und mittelbar auf ihn rückbezogenen, angegriffenen [X.] 2 bis 4, 7 und 9 Bestand. Für die Patentfähigkeit des Anspruchs 10 gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend. 26 - 18 - III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 ZPO. 27 [X.] [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.10.2002 - [X.] ([X.]) -

Meta

X ZR 275/02

11.04.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. X ZR 275/02 (REWIS RS 2006, 4009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4009

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