Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 275/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1299

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VO[X.]KES UR[X.]EI[X.] [X.]/02 Verkündet am: 23. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Oktober 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
[X.]ie Berufung gegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

[X.]atbestand: [X.]ie [X.] ist eingetragene Inhaberin des am 16. Juni 1993 unter In-anspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 15 78 77/92 vom 17. Juni 1992 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 575 163 (Streit-patents). Es betrifft eine Zündkerze. [X.]as Streitpatent umfasst zehn Ansprüche. [X.]ie Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 10 haben in der [X.] folgenden Wortlaut: 1 - 3 - "1. A spark plug (100) comprising a ground electrode (1) and a centre electrode (4) having a front end ([X.]) with a firing tip (6) [X.]ed thereto, [X.] gap with said ground electrode (1), [X.] an annular, laser [X.] extending around the circumference of the external interface [X.] ([X.]) and said firing tip (6), and into said centre electrode at said external interface. 4. A spark plug according to any one of the preceding claims, wherein said front end ([X.]) is constricted as compared with the rest of said centre electrode (4). 5. A spark plug according to claim 4, [X.] (6), [X.] (6), [X.] is a length of said front end ([X.]) of said centre electrode (4), [X.] (7), [X.] of said firing tip (6), and B is a width of said [X.] (7) measured at an [X.] ([X.]) and said firing tip (6), and wherein a dimensional relationship between [X.], [X.], [X.], A, [X.]: 0,5 mm [X.] 1,5 mm, 0,3 mm [X.] 0,6 mm, 0,2 mm [X.] 0,5 mm, R/3 A < R, 0,3 mm B 0,8 mm. - 4 - 6. A spark plug according to any one of the preceding claims, wherein the [X.] comprises a plurality of overlapping neighbouring spot shots [X.]) whereby the [X.] extends around the full said circumference.
[X.] plug with a ground elec-trode (1) and a center electrode (4) having a front end ([X.]) with a firing tip (6) attached thereto and forming a spark gap with said ground electrode (1), wherein said method includes the step of laser [X.]ing said firing tip (6) to said front end ([X.]) and is [X.] carrying out the [X.]ing by apply-ing a laser beam around the circumference of the external in-terface [X.] ([X.]) and said firing tip (6) such that [X.] extends partially into said centre electrode (4) at said external interface to form an annular [X.]." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 sowie 7 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 [X.]ie Klägerin hat die Nichtigerklärung des Patents im Umfang seiner [X.] bis 4, 6, 7, 9 und 10 für das Hoheitsgebiet der [X.] begehrt und zur Begründung geltend gemacht, die [X.]ehre des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer [X.]ätigkeit. Hierzu hat sie sich auf die [X.] [X.] [X.]) 57-151 183 ([X.]. [X.]), die [X.] Patentschrift 976 798 ([X.]. [X.]), den Beitrag "Gegenwärtiger Stand des YAG-[X.]aserschweißens" in der [X.] Zeitschrift "Welding [X.]echnique" von [X.] 1982, [X.]1 bis 27 und 94 ([X.]. [X.]), die [X.] Auslegeschrift 3 - 5 - [X.]) 59-47 436 ([X.]. [X.]), die US-Patentschrift 4 963 112 ([X.]. [X.]) und die [X.] [X.] (hei) 1-289 084 ([X.]. [X.] berufen. 4 [X.]ie [X.] hat das Streitpatent im Wesentlichen dadurch einge-schränkt verteidigt, dass sie aus dem erteilten Patentanspruch 5 die geometri-sche Beziehung R > A R/3 sowie die Merkmale des erteilten [X.] in die Patentansprüche 1 und 10 aufgenommen hat und diese [X.] folgende Fassung erhalten sollten (Änderungen gegenüber der erteil-ten Fassung kursiv): "1. Zündkerze (100) umfassend eine [X.] (1) und eine [X.] (4) mit einem vorderen Ende ([X.]), an dessen Stirnfläche (43) eine [X.] (6) angeschweißt ist, wobei die [X.] mit der [X.] (1) eine Funkenstrecke bildet, dadurch gekennzeichnet, dass sich eine ringför-mige [X.]aserschweißnaht um den Umfang der äußeren [X.] zwischen dem vorderen Ende ([X.]) und der [X.] (6) und in die [X.] an der äußeren Grenzfläche er-streckt, wobei die [X.] eine Vielzahl von einander überlappenden, benachbarten Schweißpunkten [X.]) derart umfasst, dass sie sich über den gesamten Umfang erstreckt und dass A die Eindringtiefe der [X.] (7) sowie R der Radius der [X.] (6) ist, wobei folgender Zusammen-hang für A und R gilt: R > A R/3. 10. Verfahren zur Herstellung einer Zündkerze mit einer Masse-elektrode (1) und einer [X.] (4), die ein vorderes - 6 - Ende ([X.]) besitzt, an dessen Stirnfläche (43) eine [X.] (6) angeschweißt ist, und die mit der [X.] (1) eine Funkenstrecke bildet, wobei das Verfahren den Schritt des [X.]aserschweißens der [X.] (6) an das vordere Ende ([X.]) umfasst und dadurch gekennzeichnet ist, dass das Schweißen dadurch erfolgt, dass ein [X.]aserstrahl in-termittierend auf den Umfang der äußeren Grenzfläche zwi-schen dem vorderen Ende ([X.]) und der [X.] (6) gerich-tet wird, um eine Vielzahl von einander überlappenden, be-nachbarten Schweißpunkten [X.]) derart zu bilden, dass sich die [X.] um den gesamten Umfang erstreckt und dass sich die [X.] teilweise in die [X.] (4) an der äußeren Grenzfläche erstreckt, so dass eine ringförmi-ge [X.] entsteht, wobei A die Eindringtiefe der [X.] (7) sowie R der Radius der [X.] (6) ist und wobei folgender Zusammenhang für A und R besteht: R > A R/3." Im Übrigen hat die [X.] Klageabweisung beantragt. 5 [X.]ie Klägerin hat die Änderung für unzulässig erachtet, weil aus den [X.] zusammenwirkenden Bemessungsregeln des (nicht angegriffenen) [X.] 5 lediglich eine herausgegriffen worden sei und im Übrigen auch die neuen Ansprüche 1 und 10 nicht für patentfähig angesehen. 6 [X.]as [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende [X.] - 7 - keitsklage abgewiesen. Mit der Berufung, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. 8 [X.]er [X.]at hat ein schriftliches Gutachten von Prof. [X.]r.-Ing. [X.]. B.

eingeholt und die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. April 2006 zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat die 3. Kam-mer des 2. [X.]ats des [X.] dieses Urteil aufgehoben. In der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem [X.]at hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und ergänzt. [X.]ie Klägerin hat ein von ihr im parallelen [X.] gegen den [X.]n [X.]eil des Streitpatents eingeholtes Gutachten des [X.]r. P. [X.]. zu den Akten gereicht. Entscheidungsgründe: [X.]ie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. [X.] 1. [X.]as Streitpatent betrifft eine Zündkerze für einen Verbrennungsmo-tor, bei der eine [X.] am vorderen Ende einer [X.] befestigt ist, und ein Verfahren für die Anbringung dieser [X.] durch [X.]aserschwei-ßen. 10 [X.]ie Streitpatentschrift geht eingangs auf verschiedene Methoden und Verfahren zur Anbringung der [X.] an der [X.] von [X.] für Verbrennungsmotoren ein. Mit der in der [X.] Patentveröffentli-chung 59-2152 beschriebenen Methode der Befestigung der [X.] am vorderen Ende des [X.] der [X.] der Zündkerze durch 11 - 8 - elektrisches [X.] werde die Verbesserung ihres Widerstands gegen Funkenerosion erstrebt. Bei diesem Schweißvorgang würden die schar-fen Kanten der [X.] jedoch abgerundet, was unerwünscht sei, weil die Zündkerze dann für die Entladung zwischen den Elektroden eine höhere [X.]an-nung benötige. Um die für eine einwandfreie Entladung erforderlichen scharfen Kanten wiederherzustellen, müsse die [X.] gefräst werden, wodurch wertvolles Edelmetall verloren gehe. [X.]ie [X.] [X.]-57 919 sehe eine Bohrung an der vorderen Stirnfläche des [X.] vor, in welcher die [X.] an-geordnet sei, um eine [X.]aserstrahlschweißung vom vorderen Ende des [X.] zu der [X.] anzuwenden. [X.]a die [X.] hierbei tief genug in der Bohrung angeordnet werden müsse, um gegen Ablösung gesichert zu sein, werde wiederum eine erhöhte Menge des teuren Edelmetalls verbraucht. 12 [X.]ie Streitpatentschrift schildert sodann die von der US-Patentschrift 4 963 112 ([X.]. [X.]) vorgeschlagene [X.]ösung für die Befestigung der Zünd-spitze. [X.]abei wird ein [X.]aserstrahl auf die Stirnfläche der an dem vorderen Ende der [X.] positionierten [X.] gerichtet und die dabei erzeugte [X.] erstreckt sich über die gesamte Grenzfläche zwischen der [X.]itze und der Elektrode. 13 Auf diese US-Patentschrift stützt sich das Streitpatent für den Oberbegriff von Patentanspruch 1 (vgl. [X.]. 1 Abs. 6) und auf dieser Grundlage schlägt es, ohne ausdrücklich eine Aufgabe zu formulieren, ein Verfahren für das An-schweißen der [X.] durch [X.]aserstrahl an das vordere Ende der Mittel-elektrode sowie eine Zündkerze mit einer im Einzelnen beschriebenen ringför-migen [X.]aserschweißnaht vor. 14 - 9 - 15 2. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der [X.] verteidigten Fassung vor (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kursiv): 1. Zündkerze (100) mit einer [X.] (1) und einer Mittel-elektrode (4). 2. Eine [X.] (6) 2.1 ist am vorderen Ende ([X.]) der [X.] (4) ange-schweißt und 2.2 bildet mit der [X.] (1) eine Funkenstrecke. 3. Eine ringförmige [X.]aserschweißnaht 3.1 erstreckt sich 3.1.1 rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche zwi-schen dem vorderen Ende ([X.]) der [X.] (4) und der [X.] (6) und 3.1.2 an der äußeren Grenzfläche in die [X.], 3.2 umfasst eine Vielzahl benachbarter Schweißpunkte [X.]), 3.2.1 die einander überlappen und 3.2.2 sich über den gesamten Umfang erstrecken und 3.3 hat eine Eindringtiefe A, für deren Beziehung zum Radi-us R der [X.] (6) R > A R/3 gilt. - 10 - 3. Streitig und auslegungsbedürftig ist allein die Merkmalsgruppe 3.2. 16 17 Unter Heranziehung der [X.]ur 3 des Streitpatents (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ) ergibt die Auslegung, dass die Merkmalsgruppe 3.2 das Ergebnis eines Arbeitsablaufs festlegt, bei dem das Werkzeug nach Setzen eines Schweiß-punktes um einen definierten Weg bewegt und der inzwischen erstarrte Schweißpunkt zum [X.]eil, überlappend, mit der nächsten Punktschweißung [X.] aufgeschmolzen wird. a) Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage (st. Rspr., vgl. [X.], 7, 15 - Räumschild mwN; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinze-lungseinrichtung mwN; zum Ganzen auch Melullis, Festschrift für [X.], 2006, S. 503 ff.). Sofern Fragen der objektiven technischen Gegebenheiten, des [X.] der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen oder die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie die methodische He-rangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen [X.], sind ggfs. Sachverständige heranzuziehen. [X.]enn der Patentauslegung zugrunde zu legen ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische [X.]ehre ergibt ([X.] 164, 261, 268 - Seitenspiegel; [X.].Urt. v. 31.5.2007 - [X.], [X.], 1231 [X.]z 38 - Zerfallzeitmessgerät, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). 18 b) [X.]er maßgebliche Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschi-nenbau oder Elektrotechnik, der sich über die für die Herstellung von [X.] relevante [X.]aserschweißtechnik durch Rückfragen bei entsprechenden Fachleuten informiert, wird bestrebt sein, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen. Er wird die Merkmalsgruppe 3.2 schon deshalb nicht als [X.] - 11 - schreibung einer gewöhnlichen [X.] auffassen, weil ihm die Patentbe-schreibung anhand eines Ausführungsbeispiels anschaulich schildert ([X.]. 4 [X.] 31-47 mit [X.]. 3), wie die patentgemäße [X.] erzeugt wird. [X.]anach wird die [X.] zwischen der Unterseite der [X.] und der Oberseite der [X.] genügend oft [X.]aserstrahlen mit einer Schuss-energie von 2 J ausgesetzt, um die [X.] zu erzeugen. [X.]ie [X.]aserstrah-len werden in einzelnen Schüssen abgefeuert, während die zu bearbeitende Zündkerze axial gedreht wird (Bezugszeichen X in [X.]. 3 des Streitpatents). [X.]ie aufeinander folgende Abgabe einzelner [X.]aserschüsse führt dazu, dass die [X.]e-gierungszone des vorhergehenden Schusses bereits erkaltet, wenn der nächste Schuss auftrifft. [X.]araus ergibt sich, dass die Schüsse mit einer Frequenz abge-feuert werden müssen, die diesen Erfolg, d.h. voneinander abgrenzbare Schweißpunkte infolge zwischenzeitlichen zumindest teilweisen Erkaltens des letzten Schweißpunktes vor Erzeugung des nächsten, zulassen. Im [X.] mit der Erläuterung der auch in Anspruch 5 enthaltenen Parameter spricht die Streitpatentschrift außerdem von einem bevorzugt intermittierenden [X.]aserschweißen ([X.]. 2 [X.] 42 f.). [X.]abei entsteht die patentgemäße [X.], bei der einzeln erzeugte Schweißpunkte einander überlappen. [X.]amit ent-spricht die der Patentbeschreibung für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen-de Schweißtechnik der vom gerichtlichen Sachverständigen als unkonventionell bezeichneten Schweißmethode, bei der in der [X.]eibung erläuterten [X.] allerdings mit dem Unterschied, dass nicht das Werkzeug, sondern die Zündkerze als Werkstück zwischen dem Setzen der Schweißpunkte um ei-nen definierten Weg bewegt wird und wobei die Relation R > A R/3 [X.] wird, um die erforderliche Festigkeit zuverlässig zu erreichen, ohne dass es zu einer vollflächigen, unnötigen Energieeinsatz erfordernden Verschweißung kommen muss (Merkmal 3.3). - 12 - c) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann diese Ausle-gung - etwa aus Gründen der Kostenintensität - gar nicht in Erwägung ziehen würde. [X.]er Sachverständige hat auf Befragen angegeben, dass der [X.], wenn die einzelnen Punkte so gesetzt werden, dass der jeweils vorangegangene erkalten kann, vermutlich etwa doppelt so lang dauert, wie bei einer herkömmlichen [X.]echnik, dass dabei aber etwas Energie gespart werde. Er hat auch darauf hingewiesen, dass bei der herkömmlichen Verschweißung die Gefahr besteht, dass sich das [X.] verzieht. [X.]ementsprechend wird der Fachmann im Streitpatent den Vorschlag eines Schweißverfahrens erkennen, das von den ihm bekannten anderen Verfahren abweicht und das er entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von vornherein verwirft, sondern für das er sich nach Abwägung seiner Vorzüge und Nachteile unter Wirtschaftlichkeits-gesichtspunkten entscheiden kann. 20 II. 1. [X.]ie Verteidigung von Patentanspruch 1 des Streitpatents durch die Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 des erteilten Patents sowie der Be-messungsregel R > A R/3 aus Anspruch 5 ist zulässig. Soweit es die aus [X.] übernommene Merkmalsgruppe 3.2 betrifft, erhebt die Berufung auch keine Bedenken. Sie meint jedoch, die isolierte Aufnahme nur einer von insge-samt fünf zusammenhängend beanspruchten Bemessungsangaben aus dem erteilten Anspruch 5 erweitere den Gegenstand des erteilten Patents in unzu-lässiger Weise gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung (Art. 123 Abs. 2, 138 Abs. 1 EPÜ). [X.]as trifft nicht zu. 21 a) Nach ständiger Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, sein Patent durch Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines Ausfüh-rungsbeispiels zu beschränken, wenn diese Merkmale in der ursprünglichen [X.]eibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen [X.] - 13 - ren (vgl. [X.].Beschl. v. 11.9.2001 - [X.], [X.], 49, 50 f. - [X.]reh-momentübertragungseinrichtung). [X.]ie Klägerin hat mit der Bemessungsregel R > A R/3 ein einzelnes Merkmal eines Ausführungsbeispiels (Anspruch 5) in den [X.] aufgenommen. [X.]a Anspruch 1 in der erteilten Fassung [X.] für die Eindringtiefe enthält, wird er durch Hinzufügung einer solchen Bemessungsregel beschränkt. Eine Erweiterung liegt auch nicht darin, dass die Bemessungsregel ursprünglich, durch den Rückbezug von [X.] auf Anspruch 4 für Zündkerzen galt, die - abweichend von [X.] - die von Anspruch 4 vorgegebene Ausformung der [X.] aufwiesen. Unerheblich ist des Weiteren, dass die übrigen Bemessungsregeln des Anspruchs 5 nicht mit übernommen wurden. [X.]ies ändert nichts daran, dass Patentanspruch 1 durch Hinzufügung der einen Bemessungsregel beschränkt wurde. Eine zulässige [X.]änkung erfordert nicht die Übernahme sämtlicher Bemessungsregeln aus Anspruch 5. b) [X.]ie Bemessungsregel R > A R/3 ist bereits in Anspruch 5 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend offenbart. Ohne Bedeutung ist, dass der Rückbezug von Anspruch 5 auf alle vorhergehenden Ansprüche im Erteilungsverfahren durch einen aus-schließlichen Rückbezug auf Anspruch 4 ersetzt wurde. [X.]as konnte weder den [X.] der ursprünglichen Anmeldung einschränken noch die frag-liche Bemessungsregel, die weiter in Anspruch 5 enthalten war, aus dem [X.] herausführen. 23 c) [X.]ie aus Anspruch 5 in die Ansprüche 1 und 10 aufgenommene Be-messungsregel setzt die Eindringtiefe A der Schweißerstarrungslegierung, die beim [X.]egen der ringförmigen [X.] entsteht, in Beziehung zum Radi-us R der [X.]. [X.]abei erhöht die Beachtung der Regel A R/3 die [X.] - 14 - keit der Verbindung zwischen der [X.] und der [X.] und damit die [X.]ebensdauer der Zündkerze. [X.]ie Obergrenze A < R dient dazu, [X.] zu vermeiden, welche die Qualität der [X.] beeinträchtigen würden (Streitpatentschrift [X.]. 6 [X.] 19-48). [X.]a die Bemessungsregel somit in ihrer Bedeutung für die in Anspruch genommene Erfindung zu erkennen gewe-sen ist, führt ihre Aufnahme in den [X.] zu keinem wesensverschie-denen [X.], mit dem der Kreis zulässiger [X.]änkungen verlassen würde (vgl. [X.] 110, 123, 125 ff. - [X.]leißkammer). Entgegen der Auffassung der Berufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der mit der Erfindung angestrebte Erfolg, insbesondere die erhöhte [X.]ebensdauer der Zündkerze, maßgeblich auch von den anderen, nicht in Patentanspruch 1 übernommenen Bemessungsregeln des Anspruchs 5 abhängt. [X.]enn die Regel zur Eindringtiefe ist bereits in der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörendes Merkmal erkennbar gewesen, das die Festigkeit der Verbindung zwischen [X.] und [X.] erhöht, ohne zugleich das Risiko von [X.]n zu vergrößern. d) Mit der Aufnahme einer Bemessungsregel aus Anspruch 5 in [X.] wurde der Schutzbereich des Streitpatents, wie oben dargelegt, nicht erweitert, sondern beschränkt, so dass entgegen der Auffassung der Berufung auch kein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ vorliegt. 25 2. [X.]as [X.] hat die Neuheit der Zündkerze nach dem verteidigten Patentanspruch 1 bejaht. [X.]em tritt der [X.]at bei. Keine der Entge-genhaltungen offenbart die Bemessung der Eindringtiefe A der [X.] nach der Regel R > A R/3 (Merkmal 3.3). Ebenso wenig gehört zum Stand der [X.]echnik im Prioritätszeitpunkt die Befestigung der [X.] einer Zündkerze mittels einer Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunkte, 26 - 15 - die sich über den gesamten Umfang erstrecken (Merkmalsgruppe 3.2, vgl. oben [X.]). [X.]ie vom Streitpatent vorgeschlagene Schweißmethode entspricht, worauf zurückzukommen sein wird (unten I[X.]d) insbesondere nicht dem in Foto 2 des Beitrags "Welding [X.]echnique" Bd. 30, August 1982, [X.]1-27 und 94 dokumen-tierten Ergebnis einer Impulsschweißung. 27 Bei keiner anderen der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltun-gen wird die [X.] mittels einer patentgemäßen [X.]aserschweißnaht aus einer Vielzahl sich überlappender, benachbarter Schweißpunkte auf der Mittel-elektrode befestigt. In der [X.] [X.] 1-289 084 ([X.]. [X.] wird das [X.]aserschweißen der Naht zwar durch aufeinander [X.] der [X.] durchgeführt ([X.] Übers. [X.], [X.] 12, 13). [X.]ieser Schrift ist jedoch nichts über eine [X.]aserbestrahlung mittels einzelner Schüsse oder eine [X.] zu entnehmen, die aus einer Vielzahl überlappender, benachbarter Schweißpunkte besteht. Ebenso wenig ist ein [X.] Verfahren oder eine solche Oberflächenstruktur der [X.] für die in den [X.]. 2, 4 und 6 wiedergegebenen Ausführungsformen der [X.] Of-fenlegungsschrift 57-151 183 ([X.]. [X.]) mit ringförmiger Naht ersichtlich. [X.]ie US-Patentschrift 4 963 112 ([X.]. [X.]) erwähnt ebenfalls ein [X.], bei dem die [X.] während des Aufschweißens der [X.] axial gedreht wird ([X.]. 4 [X.] 16-24 m. [X.]. 2). Auch dies geschieht jedoch [X.] einer kontinuierlichen [X.]aserbestrahlung durch einen [X.], bei der keine einzelnen Schweißpunkte erzeugt werden. 3. [X.]er [X.]at vermag nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen ein-schließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht anzunehmen, dass der Gegenstand des Streitpatents einem Fachmann durch den Stand der [X.]echnik nahegelegt worden ist. 28 - 16 - a) [X.]em maßgeblichen Fachmann war im Prioritätszeitpunkt zwar bereits seit langem bekannt, dass die [X.] einer Zündkerze vorteil-haft beeinflusst werden, wenn die [X.] mit einer [X.] aus Edelmetall versehen wird, aber auch, dass die dafür erforderliche Verschwei-ßung unterschiedlicher Metalle zu Problemen führte. Es gehört zum allgemei-nen Fachwissen, dass eine [X.] brüchig werden kann, wenn an ihr Metalle unterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten zusammentreffen und sie, wie im Verbrennungsraum eines [X.], sehr unterschiedlichen [X.]em-peraturen ausgesetzt wird. In der Folge kann dies dazu führen, dass die Zünd-spitze abfällt, was die [X.]ebensdauer der Zündkerze beschränkt und wodurch das Innere des Motorraums beschädigt werden kann. Um dem zu begegnen, waren im Stand der [X.]echnik [X.]ösungen bekannt, die durch Schaffung einer [X.]egie-rungszone einen kontinuierlichen Übergang der unterschiedlichen Wärmeaus-dehnungskoeffizienten zwischen [X.] und [X.] ermöglichten. In dieser [X.]egierungszone nimmt die Konzentration des Edelmetalls von dem äußeren Ende der [X.] zur [X.] hin kontinuierlich ab und um-gekehrt die Konzentration des [X.], in der Regel eine auf Nickel basierenden [X.]egierung, kontinuierlich zu (vgl. etwa [X.]. der [X.] [X.] ([X.]. [X.]), [X.] Übers. [X.] und 3). 29 [X.]urch die [X.] [X.] 57-151 183 ([X.]. [X.]) war ei-ne Zündkerze bekannt, die gemäß der [X.]n Übersetzung ([X.]. [X.]') ei-ne [X.] (S. 5 [X.] 36) sowie eine [X.] (S. 5 [X.] 37) mit einem vorderen Ende (S. 5 [X.] 13, Bezugszeichen 21 a, 31 a der Zeichnungen 4 und 5), einer daran angeschweißten [X.] (Edelmetallplättchenelektrode, z.B. S. 4 [X.] 14-15, Bezugszeichen 22, 32) und mit einer ringförmigen [X.]aserschweiß-naht (S. 5 [X.] 8) aufweist, die sich rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche zwischen dem vorderen Ende (21 a, 31 a) und der [X.] (22, 32) in die 30 - 17 - [X.] erstreckt ([X.]. [X.], Ansprüche 1 bis 3 i.V.m. den Ausführun-gen zu den [X.]. 2, 4 und 6). Als selbstverständlich wird vom Fachmann bei die-ser Zündkerze mitgelesen, dass die [X.] mit der [X.] eine Funkenstrecke bildet, da sie anderenfalls nicht funktionsfähig wäre. [X.]amit erfüllt die [X.]. [X.], wie auch das [X.] festgestellt hat, die [X.], 2. und 3.1 des verteidigten Patentanspruchs 1. b) Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, mag die [X.] [X.]-151 183 ([X.]. [X.]) darüber hinaus auch, entgegen der An-sicht des [X.], die Verwendung eines [X.]s für die Herstellung der von ihr vorgeschlagenen Zündkerze zumindest nahelegen. [X.]enn die Zweckmäßigkeit der Verwendung eines [X.]s für die Befesti-gung der [X.] war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt aus dem japani-schen Fachaufsatz ([X.]. [X.], vgl. dazu insbesondere [X.] Übers., [X.] [X.] 6-10, 24-35, S. 6 [X.] 2-4, 15 ff. u. 25-30) und der US-Patentschrift 4 963 112 ([X.]. [X.], [X.]. 4 [X.] 24) bekannt. [X.]er Einsatz eines [X.]s führt jedoch nicht automatisch zur Erfüllung der Merkmalsgruppe 3.2 des Streitpatents. [X.]enn eine mit einem [X.] hergestellte, umlaufende ringförmige Naht ergibt nicht eine Vielzahl einander überlappender, benachbarter [X.], sondern eine der Fahrspur eines Raupenfahrzeugs ähnelnde Oberflächen-struktur, wie aus Foto 2 auf [X.]4 des [X.] Fachaufsatzes ([X.]. [X.]) ersichtlich. Hinweise zur Erzeugung von Schweißpunkten mit den speziellen Eigenschaften der Schweißpunkte nach dem Streitpatent, insbesondere der dabei einzuhaltenden Frequenz der Impulse oder der speziellen Struktur der Schweißpunkte, enthält dieser Aufsatz nicht. 31 c) Es kann nicht angenommen werden, dass es für den Fachmann, dem es um die Verlängerung der [X.]ebensdauer von Zündkerzen bei geringstmögli-32 - 18 - chem Einsatz von Edelmetall für die [X.] ging, nahelag, die [X.] an der [X.] mit einander überlappenden [X.]aserschweißpunkten zu befestigen. Eine Anregung, die [X.] einer Zündkerze mit einer aus ein-zelnen [X.]aserschüssen erzeugten Mehrzahl von Schweißpunkten zu befestigen, war dem Stand der [X.]echnik nicht zu entnehmen. [X.]ieser blieb in den [X.]ösungsal-ternativen der vollflächigen Verschweißung (z.B. [X.] [X.] ([X.]. [X.]) u. US-Patentschrift 4 963 112 ([X.]. [X.])) oder einer durch kontinuierliche [X.]aserbestrahlung bei [X.]rehung des Werkstücks erzeugten, ringförmigen [X.] (z.B. [X.] [X.]en 57-151 183 ([X.]. [X.]), Ausführungsbeispiele 2, 4 und 6 sowie 1-289 084 ([X.]. [X.]) ver-haftet. Auch der Beitrag in "Welding [X.]echnique" von August 1982 [X.]1 ff. gab dem Fachmann keine Anregung für die [X.]. [X.]er Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten erläutert, der Beitrag sei ihm seit 1985, durch seine [X.]ätigkeit in der Abteilung für Entwicklungsplanung für Zündkerzen und Zündsysteme eines Automobilzulieferers bekannt. [X.]ie dort vorgestellte Schweißtechnik werde aber anhand von Anwendungen in der Elektronikindustrie beschrieben. [X.]a die thermischen und mechanischen Belas-tungen von Bauteilen in der Elektronik nicht mit den Bedingungen im Motorraum vergleichbar seien, sei man in seinem [X.]eam damals zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Serieneinsatz dieser [X.]echnik erst in einigen Jahren erfolgen werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige diese Ausführungen da-hin ergänzt, die Nutzbarmachung der [X.]aserschweißtechnik einschließlich eines eventuellen Verfahrens mit auseinandergezogenen Schweißpunkten hätte die [X.]urchführung aufwendiger Versuchsreihen vorausgesetzt, ohne die nichts [X.] zur Vorteilhaftigkeit des [X.]aserschweißens in der [X.] gesagt werden konnte. [X.] habe aber keine Bereitschaft bestanden, die dafür erforderlichen Mittel zu bewilligen. - 19 - [X.]anach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beitrag aus "Welding [X.]echnique" zu der patentgemäßen, durch einzelne [X.]aserschüsse er-zeugten und aus einander überlappenden Schweißpunkten bestehenden [X.] angeregt hätte, bei deren Herstellung zugleich die für die [X.]ebens-dauer der Zündkerze und die Wirtschaftlichkeit ihrer Produktion vorteilhafte Bemessungsregel gemäß Merkmal 3.3 eingehalten wird. Alle technischen, in der Entwicklungsabteilung besagten [X.] angestellten Über-legungen standen unter dem Vorbehalt der versuchsweisen Erprobung. Hinzu kommt ohnehin, dass die in dem Zeitschriftenbeitrag in Foto 2 als Ergebnis von Impulsschweißen gezeigte Oberflächenstruktur einer [X.] keine über-lappenden Schweißpunkte erkennen lässt, sondern dass die Naht, wie schon ausgeführt, der Fahrspur eines [X.] auf erdiger Unterlage ähnelt. [X.]ieses Ergebnis hat der Sachverständige in der mündlichen Verhand-lung auf Befragen bestätigt. Er hat angegeben, das Foto zeige eine normale [X.]. [X.]ie Schweißpunkte lägen aufgrund hoher Impulsfolge sehr na-he beieinander; eine patentgemäß hergestellte [X.]ur sähe anders aus, als die aus Foto 2 des Beitrags ersichtliche. Auch insoweit geht von dem Beitrag keine Anregung für das patentgemäße Schweißverfahren aus. 33 d) [X.]er Klägerin kann auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, die Besonderheit der Anordnung der Schweißpunkte könne bei der Beurteilung der erfinderischen [X.]ätigkeit nicht berücksichtigt werden, weil sich das Patent dazu ausschweige, wie die Schweißpunkte gesetzt werden sollen; dies könnte auch so geschehen, wie in Foto 2 des [X.] Zeitschriftenbeitrags. [X.]em Fachmann, der sich mit der [X.]ehre des Streitpatents befasst, ist die beim her-kömmlichen, in dem [X.] Beitrag beschriebenen Schweißverfahren mit hoher Impulsfolge entstehende Gestalt der [X.] geläufig. Er entnimmt der [X.]ur 3 in Verbindung mit der [X.]eibung, dass das Streitpatent die 34 - 20 - Schweißpunkte prinzipiell anders, auseinandergezogen, gesetzt wissen will. [X.]er zweckmäßige Abstand wird, wie dem Fachmann ebenfalls geläufig ist, da-durch nach oben begrenzt, dass bei allzu großen Abständen [X.]unkereinschlüsse zu befürchten sind, und ggfs. durch Versuche ermittelt. Zur Konkretisierung be-durfte es keiner weiteren Parameter in der Patentschrift mehr, insbesondere mussten keine Abstände für das Setzen der Schweißpunkte vorgegeben wer-den. 4. Mit dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die unmittelbar und mittelbar auf ihn rückbezogenen, angegriffenen [X.] 2 bis 4, 7 und 9 Bestand. Für die Patentfähigkeit des Anspruchs 10 gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 sinngemäß. 35 - 21 - III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 ZPO; für die kostenrechtliche Behandlung nach Zurückverweisung des Verfahrens durch das [X.] gilt § 37 GKG. 36 Melullis Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.10.2002 - [X.] ([X.]) -

Meta

X ZR 275/02

23.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 275/02 (REWIS RS 2007, 1299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1299

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