Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. StB 59/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7267

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Gegenstand

Beschwerde gegen die einstweilige Sicherstellung und Durchsicht von Gegenständen nach Durchsuchung bei unverdächtiger Person


Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 14. Juli 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen zahlreiche [X.]rsonen aus dem Umfeld des gesondert verfolgten    [X.]ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen [X.] und anderer Straftaten (2 [X.] 274/22-5). Bei den Ermittlungen ist bekannt geworden, dass eine Vielzahl weiterer - derzeit zumeist noch nicht bekannter - [X.]rsonen als Mitglieder oder Unterstützer der Gruppierung in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] das vorliegende, gegen unbekannt gerichtete Ermittlungsverfahren eingeleitet (2 [X.] 21/23-5).

2

Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 20. März 2023 die Durchsuchung der [X.]rson des Betroffenen, seiner Wohnräume in [X.]     und der von ihm genutzten Fahrzeuge angeordnet (1 [X.] 486/23). Auf weiteren Antrag des [X.]s vom 22. März 2023 hat der Ermittlungsrichter des [X.] am selben Tag mündlich ergänzend entschieden, dass die Durchsuchung an der neuen Anschrift des Betroffenen in [X.].    zu vollziehen ist (1 [X.] 527/23).

3

Am 22. März 2023 gegen 06:15 Uhr hat sich der Betroffene an einen in [X.]       wohnhaften Zeugen gewandt und diesem drei Koffer sowie drei Taschen mit der Bemerkung übergeben, er müsse diese bei ihm „zwischenlagern“, da die Polizei gerade bei ihm durchsuche. Der Zeuge hat diese Gegenstände einige Stunden später der Polizei übergeben. Die vorgenannten sechs Behältnisse enthielten insgesamt 71 Messer teils mit zugehörigen Messertaschen und -etuis, Bargeld im Umfang von über 175.000 €, zahlreiche Schmuckstücke, Unterlagen, Dokumente und weitere Gegenstände. Sie sind durch die Polizei gemäß § 94 [X.] sichergestellt worden.

4

Nachfolgend ist am selben Tag die Durchsuchung des Betroffenen, seiner Wohnräume und Fahrzeuge vollzogen worden. Dabei sind zwei Laptops, ein Tablet, eine Festplatte, ein [X.], eine SD-Karte, eine Drohne und ein Navigationsgerät vorläufig zur Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 [X.] sichergestellt worden; die Durchsicht dauert noch an.

5

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 hat der Betroffene nach § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog beantragt, die „vorläufige Sicherstellung der Gegenstände und der sichergestellten Geldbeträge aufzuheben sowie deren Herausgabe anzuordnen“. Er macht geltend, es fehle an einem Rechtsgrund für die Sicherstellung. Der [X.] hat daraufhin am 27. Juni 2023 die Herausgabe des Bargelds, des Schmucks, der Unterlagen und weiterer Gegenstände angeordnet, wobei unklar geblieben ist, wann die Sachen dem Betroffenen ausgehändigt bzw. ausgezahlt worden sind.

6

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat mit Beschluss vom 14. Juli 2023 den Antrag des Betroffenen „auf Herausgabe der vorläufig sichergestellten Gegenstände zurückgewiesen, soweit diese nicht ohnehin wieder ausgehändigt worden sind“ (1 [X.] 930/23). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung der Datenträger nach § 110 [X.] und der Sicherstellung der übrigen Gegenstände nach § 94 [X.] lägen weiterhin vor. Sämtlichen Asservaten komme [X.] zu.

7

Der Betroffene hat gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 14. Juli 2023 mit Schriftsatz vom 22. August 2023 Beschwerde eingelegt und zugleich (erneut) nach § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog beantragt, das sichergestellte Bargeld und die Messersammlung herauszugeben. Er macht geltend, ein Rechtsgrund für die Fortdauer der Beschlagnahme der Gegenstände bestehe nicht. Hinsichtlich des Bargeldes, das aus seinem Geschäftsbetrieb stamme und das er als Barmittel zur Fortführung seines Geschäfts dringend benötige, fehle vollständig eine Begründung. Ferner komme den Messern keine [X.] zu, da es sich um Sammlerobjekte im Wert von mindestens 60.000 € handele, die für kämpferische Aktivitäten ungeeignet und nicht dem gesondert verfolgten [X.]    zuzurechnen seien.

8

Der [X.] hat mit Antragsschrift vom 30. August 2023 erklärt, dass ausweislich der weiteren Ermittlungen seit dem Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 14. Juli 2023 die Messer keinen Bezug zum geführten Ermittlungsverfahren hätten. Diese seien aber in einem neu einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 108 Abs. 1 [X.], § 46 Abs. 1 OWiG, § 42a Abs. 1 [X.] einstweilen in Beschlag zu nehmen. Denn der Betroffene habe, indem er die Messer in einem unverschlossenen Behältnis zum Zeugen transportiert habe, diese verbotswidrig gemäß § 42a Abs. 1 und 2 [X.] geführt.

9

Auf die Zuschrift des [X.]s vom 30. August 2023 hat der Betroffene erklärt, das Rechtsmittel richte sich nur noch gegen die Beschlagnahme der Messersammlung und der Datenträger, nachdem zwischenzeitlich eine Übergabe der übrigen Asservate mit den Ermittlungsbehörden vereinbart worden sei. Überdies wendet er ein, es liege nahe, dass die Messer in einem verschlossenen PKW transportiert worden seien. Auch aus Rechtsgründen scheide eine einstweilige Beschlagnahme nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 108 Abs. 1 [X.], § 42a Abs. 1 [X.] aus.

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem [X.]nat zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiterem - nicht verfahrensgegenständlichem - Beschluss vom 21. [X.]ptember 2023 (1 [X.] 1222/23) hat er den erneuten Antrag des Betroffenen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog auf gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe der Messersammlung und weiterer Asservate zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Messer wiesen ausweislich der weiteren Ermittlungsergebnisse keinen Bezug zum hiesigen Ermittlungsverfahren auf. Der [X.] habe die Messer aber nunmehr entsprechend § 108 [X.] vorläufig in Beschlag genommen; es handele sich ungeachtet seines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 14. Juli 2023 um eine geänderte Sachlage. Gegen die Beschlagnahmeanordnung des [X.]s nach § 108 [X.] könne sich der Betroffene mit einem neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] wenden. Dieser sei jedoch unbegründet. Die Messer unterlägen der einstweiligen Beschlagnahme nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 108 [X.], § 53 Abs. 1 Nr. 21, § 42a Abs. 1 [X.], da der Betroffene diese in nicht verschlossenen [X.] zum Zeugen verbracht und sie damit verbotswidrig geführt habe.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 5 [X.] zulässig, aber unbegründet, soweit der Betroffene die Herausgabe der Datenträger verlangt. Soweit er die Herausgabe der Messersammlung begehrt, ist die Beschwerde unzulässig.

1. a) Die Beschwerde ist zulässig, soweit das Rechtsmittel sich gegen die richterliche Bestätigung der noch nicht erledigten vorläufigen Sicherstellung der Datenträger zum Zwecke der Durchsicht richtet; denn die angefochtene Entscheidung betrifft insoweit die Durchsuchung im Sinne des § 304 Abs. 5 [X.] (s. [X.], Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.], 623 Rn. 6; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 5).

b) Soweit der Betroffene mit seiner Beschwerde die Herausgabe der Messersammlung begehrt, ist das Rechtsmittel durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 21. [X.]ptember 2023 wegen prozessualer Überholung unstatthaft geworden. Sowohl seine Umdeutung in eine Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss als auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessual überholten Bestätigung der Sicherstellung scheiden aus.

aa) Dadurch, dass der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 21. [X.]ptember 2023 die einstweilige Beschlagnahme der Messer gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 108 [X.], § 53 Abs. 1 Nr. 21, § 42a Abs. 1 [X.] gerichtlich bestätigt hat (1 [X.] 1222/23), hat er einen Beschluss gefasst, der seinerseits nach § 304 Abs. 1 und 5 [X.] beschwerdefähig ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.], 623 Rn. 6; vom 31. Juli 2018 - StB 4/18, juris Rn. 10). Dieser Beschluss ist maßgebend; denn der nach § 98 Abs. 1 [X.] zuständige [X.]chter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das Beschwerdegericht. [X.]ine Entscheidung ist zudem aktueller; sie kann auch - wie hier - spätere tatsächliche Entwicklungen berücksichtigen. Denn die neuerliche Beschlagnahme durch den [X.] beruht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf einer neuen Grundlage. Die Annahme prozessualer Überholung in dieser Konstellation entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht; auch hier kann der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; [X.], Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). Außerdem kann so der Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die im Fall der Konkurrenz zwischen Beschwerde und erneuter richterlicher Entscheidung über die gerichtliche Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] eintreten könnte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12 mwN).

bb) Eine Umdeutung des insoweit prozessual überholten Rechtsmittels gegen die Bestätigung der Sicherstellung mit Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 14. Juli 2023 in eine Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmebestätigung mit Beschluss vom 21. [X.]ptember 2023 scheidet aus. Gemäß § 304 Abs. 1 [X.] ist eine Beschwerde nur gegen eine im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits erlassene Entscheidung statthaft. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 22. August 2023 war die vorgenannte richterliche Entscheidung jedoch noch nicht existent (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 1).

cc) Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessual überholten Bestätigung mit Beschluss vom 14. Juli 2023 besteht nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., Vor § 296 Rn. 18, 18a; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 98 Rn. 28). Denn der Betroffene kann Beschwerde gegen die Bestätigung vom 21. [X.]ptember 2023 einlegen und dadurch die Rechtmäßigkeit des Vorgehens überprüfen lassen.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Voraussetzungen für die richterliche Bestätigung betreffend die Durchsicht der Datenträger gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 (entsprechend), §§ 102, 110 Abs. 1, 3 und 4, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 [X.] lagen und liegen vor.

Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung der elektronischen Speichermedien sowie der Papiere zum Zwecke der Durchsicht ist § 110 Abs. 1 und 3 StP[X.] Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 oder § 103 [X.] bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Durchsicht dagegen nicht mehr gegeben, dann ist auch sie als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. [X.]ptember 2018 - 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1111/08, juris Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12 mwN; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7). Es muss also weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. Hierzu im Einzelnen:

a) Gegen die gesondert Verfolgten lag und liegt ein die Durchsuchung nach § 102 [X.] rechtfertigender Anfangsverdacht vor.

aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 7. [X.]ptember 2006 - 2 BvR 1219/05, [X.]K 9, 149, 153; [X.], Beschlüsse vom 6. [X.]ptember 2023 - StB 40/23, juris Rn. 14; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 9; vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, [X.], 692 Rn. 6).

bb) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] sachlich zureichende Gründe für die Anordnung derselben vor. Wie der [X.]nat bereits vielfach entschieden hat, bestand der Anfangsverdacht, dass die gesondert Verfolgten sich an einer terroristischen [X.] als Mitglied gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB beteiligten und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ein hochverräterisches Unternehmen gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorbereiteten bzw. die terroristische [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu diesem Ermittlungskomplex ergangenen Beschlüsse des [X.]nats vom 11., 12. und 13. Juli 2023 Bezug genommen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 5 ff. [vorgesehen für [X.]St]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 5 ff.; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 4 ff.). An der [X.] hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert.

b) Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei dem Betroffenen bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgefunden werden konnten.

aa) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige [X.]rson betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 [X.] Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe im Zeitpunkt der Anordnung, mithin aus ex ante-Sicht dafür sprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18, NJW 2019, 3633 Rn. 35; [X.], Beschlüsse vom 6. [X.]ptember 2023 - StB 40/23, juris Rn. 16; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 19; vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 18; vom 13. Juni 1978 - StB 51/78, [X.]St 28, 57, 59), dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des [X.] gefunden werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, [X.]K 1, 126, 132 f.; [X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 19 mwN; vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, [X.]R [X.] § 103 Gegenstände 1).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Es lagen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung dafür vor, dass sich Beweismittel, die in dem anhängigen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, beim Beschwerdeführer befinden. Ausweislich der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestand Kontakt zwischen dem Betroffenen, auf den im Nationalen Waffenregister drei Waffen registriert sind, und dem gesondert verfolgten [X.]    , der mit hoher Wahrscheinlichkeit Mitglied des [X.] des militärischen Arms der terroristischen [X.] war. Ferner kommunizierte der Betroffene mit dem gesondert verfolgten [X.].   , der hochwahrscheinlich die Funktion des [X.] in der für die Beschaffung von militärischen Ausrüstungsgegenständen gegründeten Abteilung der Gruppierung ausübte. Zudem wurde bei der gesondert verfolgten   [X.].             eine vom Betroffenen unterzeichnete Verschwiegenheitsverpflichtung aufgefunden. Aufgrund dieser Umstände lag eine Auffindewahrscheinlichkeit für Gegenstände vor, die zu einer weiteren Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere zur Organisation, Struktur und Zielsetzung der [X.] beitragen konnten. Hierzu zählten auch elektronische Kommunikationsmittel, die nicht nur Aufschluss über den Inhalt von Gesprächen zwischen den gesondert Verfolgten und dem Betroffenen erbringen konnten, sondern auch über (noch unbekannte) weitere Kontaktpersonen der [X.].

bb) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen [X.]rson setzt nach § 103 [X.] überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können ([X.], Beschluss vom 21. November 2001 - StB 20/01, [X.]R [X.] § 103 Gegenstände 2). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. [X.]ptember 2023 - StB 40/23, juris Rn. 16; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 21; vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, [X.], 692 Rn. 14; vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 16; vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, [X.]R [X.] § 103 Gegenstände 1, jeweils mwN).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss ebenfalls gerecht. Es wurden die zu sichernden Gegenstände, insbesondere elektronische Kommunikationsmittel, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, Waffen und militärische Ausrüstungsgegenstände dahin konkretisiert, dass diese mit der terroristischen [X.] in Zusammenhang stehen mussten. Durch diese Einschränkung der möglicherweise aufzufindenden Beweismittel war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten hatten.

c) Die Strafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.] ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.], § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

d) Die Durchsuchungsanordnung entspricht auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Betroffenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

aa) Sie war zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung bislang unbekannt gebliebener [X.]rsonen an dem Tatgeschehen geeignet, da unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen, insbesondere von elektronischen Kommunikationsmitteln, führen wird, die nicht nur eine inhaltliche Kommunikation zwischen den gesondert Verfolgten und dem Betroffenen nachweisen oder widerlegen, sondern auch Aufschluss über weitere Kontaktpersonen der [X.] erbringen können.

bb) Die Anordnung der Durchsuchung steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat. Die von der in Rede stehenden Gruppierung ausgehende Gefahr ist erheblich. Dies zeigt sich insbesondere an den konkreten vielfältigen Vorbereitungshandlungen einiger Mitglieder der [X.] für eine bewaffnete Erstürmung des [X.] durch eine Gruppe von bis zu 16 [X.]rsonen, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Kommando Spezialkräfte oder anderer Spezialeinheiten der [X.]wehr sowie Polizei, und dem geplanten sowie in Teilen bereits umgesetzten Aufbau von militärischen „Heimatschutzkompanien“ im gesamten [X.]gebiet.

e) Die vorläufige Sicherstellung der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen elektronischen Speichermedien, Dokumente, Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie ihre Durchsicht sind von § 110 Abs. 1 und 3 [X.] gedeckt.

aa) Die vorläufige Sicherstellung der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Gegenstände hält sich in den Grenzen des [X.] des Ermittlungsrichters des [X.]. Denn dieser nannte als Zweck der Durchsuchung unter anderem die Sicherstellung von Dokumenten und Unterlagen auch in elektronischer Form, die unter anderem Aufschluss über Kontakte des Betroffenen mit Mitgliedern der terroristischen [X.] geben.

bb) Die Asservate durften aus der Wohnung des Betroffenen zur Auswertung mitgenommen werden, weil die Durchsicht auf [X.] im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; [X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 17; vom 5. August 2003 - StB 7/03, [X.], 670 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 110 Rn. 2a). Auch zum jetzigen Zeitpunkt bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die (weitere) Untersuchung der Asservate zur Auffindung beweisrelevanter Daten oder Inhalte führen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.], 623 Rn. 12). In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 [X.] im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessenspielraum hat ([X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom 5. August 2003 - StB 7/03, [X.]R [X.] § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3 mwN). Eine Überschreitung des [X.] - auch in zeitlicher Hinsicht - ist entgegen dem Vorbringen des Betroffenen aufgrund der Anzahl der aufgefundenen Speichermedien derzeit noch nicht gegeben.

Schäfer                    Berg                    [X.]

Meta

StB 59/23

24.10.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 98 Abs 2 StPO, § 102 StPO, § 103 StPO, § 108 StPO, § 110 Abs 1 StPO, § 110 Abs 3 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 304 Abs 5 StPO, § 46 Abs 1 OWiG, § 42a Abs 1 WaffG, § 53 Abs 1 Nr 21 WaffG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. StB 59/23 (REWIS RS 2023, 7267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7267

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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2 BvR 1684/18

2 BvR 708/18

2 BvR 575/21

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