Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. StB 47/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5783

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Gegenstand

Beschlagnahme von Schmuckschatulle mit mutmaßlichen IS-Spendengeldern


Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 29. Juni 2023 (2 [X.] 794/23) wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

1. Der [X.] führt gegen die Beschuldigte         [X.]     ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in einer Vielzahl von Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.] ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Die Beschuldigte wird mithin verdächtigt, sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) strafbar gemacht zu haben.

2

2. In diesem Verfahren durchsuchte das [X.] am 31. Mai 2023 auf der Basis eines [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 24. Mai 2023 (2 [X.] 671/23) die Person und die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als Tatunbeteiligte gemäß § 103 Abs. 1 StP[X.] Dabei wurden verschiedene Gegenstände mit (potentieller) [X.] aufgefunden. Unter anderem wurde eine Schmuckschatulle mit Bargeld in Höhe von 550 € auf polizeiliche Anordnung als potentielles Beweismittel gemäß § 94 Abs. 2 [X.] beschlagnahmt. Zudem wurden neben weiteren Gegenständen zwei Smartphones und ein Tablet auf Anordnung der die Durchsuchung leitenden Polizeibeamtin gemäß § 110 Abs. 4 [X.] zur kriminaltechnischen Auswertung mitgenommen und dafür vorläufig sichergestellt; die Durchsicht dauert weiterhin an. Die bei der Durchsuchung anwesende Betroffene hat den Maßnahmen vor Ort ausdrücklich widersprochen.

3

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 (2 [X.] 794/23) hat der Ermittlungsrichter des [X.] auf Antrag des [X.]s die Beschlagnahmen und vorläufigen Sicherstellungen zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 [X.] beziehungsweise § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 [X.] richterlich bestätigt. Hiergegen wendet sich die Betroffene, soweit es die vier vorgenannten Gegenstände anbelangt, mit ihrer Beschwerde, der vom Ermittlungsrichter nicht abgeholfen worden ist. Sie begehrt die Herausgabe dieser Objekte.

II.

4

1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung elektronischer Gerätschaften zum Zwecke der Auswertung gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 [X.] richtet, weil die vorläufige Sicherstellung noch Teil der Durchsuchung ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 5; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39; vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, [X.], 638 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.], 623 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 110 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 304 Rn. 13, 19).

5

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

6

Der Ermittlungsrichter des [X.] hat zu Recht die Beschlagnahme der Schmuckschatulle nebst Inhalt - darunter 550 € Bargeld - ([X.]. 5.2.2.7) sowie die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht eines Smartphones ([X.]. 5.2.3.1), eines Tablets ([X.]. 5.2.6.1) und eines Smartphones [X.] ([X.]. 5.2.6.2) bestätigt.

7

a) Die Beschuldigte    [X.]     ist verdächtig, als Sympathisantin der [X.]“ ([X.]), bei der es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1, § 129b StGB handelt (s. etwa [X.], Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff.), von [X.] aus Spendengelder gesammelt und über [X.] in der [X.] und der [X.] an Frauen weitergeleitet zu haben, die dem [X.] angehörten und in den kurdischen Flüchtlingslagern [X.] und [X.] im Nordosten [X.] interniert waren. Die Gelder sollten mutmaßlich zum einen dazu dienen, den Empfängerinnen in den Lagern ein Leben im Sinne des [X.] zu ermöglichen und sich für ein anderweitiges Engagement im [X.] nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen sollte mit den [X.] eine Herausschleusung von [X.]-Frauen aus den Lagern finanziert werden.

8

Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen veranlasste und organisierte die Beschuldigte im Zeitraum von Mai 2020 bis September 2021 mindestens 31 erfolgreiche Geldtransfers, bei denen ein Gesamtbetrag in Höhe von 38.368,08 € an dem [X.] zugehörige Frauen in den Lagern übermittelt wurde.

9

Dieser Tatverdacht beruht auf Auswertungen von einschlägigen [X.] mit Spendenaufrufen, Chatkommunikationen der Beschuldigten und Eintragungen in einem Taschenkalender, der bei ihr aufgefunden wurde; ferner auf Finanzermittlungen zu Bankkonten der Beschuldigten. Wegen der Einzelheiten der den Tatverdacht stützenden Umstände wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] gegen die Beschuldigte vom 17. Mai 2023 (2 [X.] 608/23) Bezug genommen.

Die Beschuldigte ist damit verdächtig, sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in 31 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.] ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) strafbar gemacht zu haben (vgl. näher zur Strafbarkeit des Transfers von Spendengeldern an internierte [X.]-Frauen [X.], Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.).

Die Taten, derer die Beschuldigte dringend verdächtig ist, unterfallen der [X.] Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil sie in [X.] tätig wurde (§ 3 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB).

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen [X.]“ ([X.]) hat das [X.] - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.

Mithin ist das Erfordernis eines (fortbestehenden) Anfangsverdachts auch zum Zeitpunkt der richterlichen Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme oder Anordnung der vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Gegenständen zur Durchsicht erfüllt (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, [X.], 287 Rn. 46; vom 20. November 2019 - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; [X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 98 Rn. 32, § 110 Rn. 1, 22; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 110 Rn. 9). Die übrigen Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 [X.] lagen - wie unter anderem die nachstehenden Ausführungen zeigen - ebenfalls vor (s. zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen zur Durchsicht [X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7, 18 ff.; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 39). Die Strafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.] und die Folgeentscheidungen ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.], § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

b) Der Ermittlungsrichter des [X.] hat zu Recht die Beschlagnahme der Schmuckschatulle nebst Inhalt gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestätigt, weil der Fund insgesamt als Beweismittel im Verfahren gegen die Beschuldigte in Betracht kommt.

aa) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem gegenwärtigen [X.] um eine enge Vertrauensperson der Beschuldigten, die ausweislich bei ihr gefundener Bücher und Schriften mutmaßlich selbst dem islamistisch-salafistischen Spektrum angehört. Nach den bisherigen Erkenntnissen kam es zu persönlichen Treffen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin; zudem standen beide in engem [X.]. Bei diesem ging es auch um [X.] an in [X.] internierte Frauen, die Mitglieder des [X.] waren. Das ergibt sich unter anderem aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.

In der Schmuckschatulle befanden sich neben dem Bargeld mehrere Dokumente, die angesichts der vorgenannten engen Freundschaft zwischen der Beschuldigten und der Betroffenen sowie der Aktivitäten, derer die Beschuldigte verdächtigt wird, den vorläufigen Schluss nahelegen, dass es sich bei den Geldscheinen um Spendengelder für internierte [X.]-Frauen handelte, die entweder von der Beschwerdeführerin für die Beschuldigte verwahrt wurden oder aber von der Betroffenen für die Beschuldigte vereinnahmt worden und zur späteren Weitergabe an diese bestimmt waren: Eine neben dem Bargeld in der Schatulle aufgefundene Karte enthält eine Zeichnung von zwei vollverschleierten Frauen, wobei eine der anderen eine Blume überreicht. Das Bild ist überschrieben mit einem Hadith, der an die Solidarität unter Muslimen appelliert. Ein Zettel aus der Schatulle beinhaltet die Abbildung der Silhouette einer Person, die eine [X.]-Flagge schwingt.

Die Beschlagnahme ist auch verhältnismäßig. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - auf das Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Gesamtumstände nahelegen, dass es sich um Spendengelder für [X.]-Frauen handelte. Dagegen spricht auch nicht, dass einige der Geldscheine in einen Briefumschlag eingelegt waren, der mit dem Namen eines [X.] der Beschwerdeführerin beschriftet war, und sie geltend macht, das Geld in dem Briefumschlag gehöre ihrem sechsjährigen [X.]. Denn insofern erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass diese Kennzeichnung vorgenommen wurde, um die tatsächliche Zweckbestimmung des Betrages zu verschleiern.

bb) Es ist insofern unerheblich, dass der Ermittlungsrichter die Bestätigung der Beschlagnahme der Schmuckschatulle und des Bargelds aus dieser zu Unrecht auch - kumulativ - darauf gestützt hat, diese seien potentielle Einziehungsgegenstände (§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zum einen lagen die Voraussetzungen für eine solche richterliche Entscheidung nicht vor, weil die polizeiliche Beschlagnahme nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt worden war und es sich zudem um bewegliche Gegenstände handelt (vgl. § 111j Abs. 2 Satz 2 [X.]; s. auch MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 111j Rn. 31; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 111j Rn. 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Gegenstände Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) oder Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB) einer Straftat der Beschuldigten gewesen sein könnten; dies aber wäre Voraussetzung für deren Einziehung im vorliegenden Verfahren und damit auch für eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 StP[X.] Denn das Geld hatte die Beschuldigte (noch) nicht erreicht; nach der gegenwärtigen Verdachtslage war es allein dafür vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt an die Beschuldigte weitergeleitet und von dieser an internierte [X.]-Frauen in [X.] transferiert zu werden. Zu einem solchen Transfer des sichergestellten Bargelds ist es weder gekommen noch ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bereits Aktivitäten entfaltet haben könnte, gerade dieses Geld internierten [X.]-Frauen zukommen zu lassen. Der Versuch der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist nicht strafbar (vgl. MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 67 i.V.m. § 129 Rn. 133). Für eine Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 6 [X.], §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Bezug auf das hier in Rede stehende Geld fehlt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand an einem die Schwelle zum Versuch überschreitenden unmittelbaren Ansetzen der Beschuldigten zum Transfer der bei der Betroffenen sichergestellten Gelder an den [X.] und damit zur Tatbestandsverwirklichung.

c) Die vorläufige Sicherstellung der beiden Smartphones und des Tablets zum Zwecke ihrer Auswertung und deren Bestätigung durch den Ermittlungsrichter des [X.] gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 [X.] halten gleichfalls der Überprüfung stand.

aa) Die enge persönliche Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin sowie deren intensiver [X.], bei dem es auch um Spendensammlungen für [X.]-Frauen ging, sprechen dafür, dass durch eine IT-forensische Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte Informationen - etwa Text- oder Sprachnachrichten, Bilddateien oder Verbindungsdaten - erlangt werden, welche die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten der Beschuldigten betreffen. Bei Erlass des angefochtenen [X.] stand und zum jetzigen Zeitpunkt steht daher zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der Mobiltelefone und des Tablets zum Auffinden beweisrelevanter Daten führen wird (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, [X.], 287 Rn. 46; [X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7, 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12).

bb) Da die im Rahmen der Durchsuchung am 31. Mai 2023 aufgefundenen zwei Smartphones und das Tablet einer intensiven Auswertung bedürfen, die vor Ort nicht hat durchgeführt werden können, hat das [X.] die elektronischen Geräte hierfür mitnehmen dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; [X.], Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom 30. März 2023 - StB 58/22, juris Rn. 37 f.; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 10 f.; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 110 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 110 Rn. 2a).

cc) Die vorläufige Sicherstellung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auswertung durch das hiermit beauftragte [X.] nicht mit der gebotenen [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 13; MüKo[X.]/[X.], 2. Aufl., § 110 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 110 Rn. 2b) vorgenommen wird. Über die Rückgabe der elektronischen Geräte an die Beschwerdeführerin oder deren Beschlagnahme als Beweismittel wird der [X.] nach Abschluss der Auswertung zu befinden haben (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, [X.]R [X.] § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 16).

[X.]                    Berg                    Kreicker

Meta

StB 47/23

23.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 29. Juni 2023, Az: 2 BGs 794/23

§ 94 Abs 2 StPO, § 98 Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. StB 47/23 (REWIS RS 2023, 5783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5783

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2 BvR 886/19

2 BvR 2038/18

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