Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2017, Az. 6 B 30/17

6. Senat | REWIS RS 2017, 812

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Gegenstand

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer


Gründe

I

1

Der Kläger ist Soldat auf [X.] und begehrt seine Anerkennung als [X.]verweigerer. Nach Abschluss des [X.] 1 studierte er Humanwissenschaften an der [X.] Universität in [X.] und schloss das Studium 2013 mit einem "Master of Arts" ab. [X.] absolvierte er den [X.] 2 und nahm am [X.] 3A teil, wobei er freiwillig die Neigungsgruppe "Nahkampf aller Truppen" besuchte. Den [X.] [X.] brach er im September 2014 ab; die Kommandierung wurde am 9. Oktober 2014 aufgrund gesundheitlicher Probleme aufgehoben.

2

Am 23. Oktober 2014 beantragte er die Anerkennung als [X.]verweigerer. Widerspruch und Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat nach Einvernahme eines Zeugen und des [X.] als Partei die Einlassungen des [X.] dahingehend gewürdigt, dass er die von der Beklagten angeführten Zweifel an einer inneren Umkehr seiner gewissensmäßigen Einstellung zum [X.] mit der Waffe aufgrund seines [X.] Glaubens nicht habe ausräumen können. Er habe keine ernstliche, sittliche, seine ganze Persönlichkeit ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im [X.] getroffen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II

3

Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. § 135 VwGO statthafte und auf den Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Beschwerde macht sinngemäß als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend, das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich. Zum einen werde dem Kläger vorgehalten, dass er sich offensichtlich nicht mit der Problematik des Tötens bzw. der Begehung von Unrecht durch Unterlassen auseinandergesetzt habe, aber an anderer Stelle halte man ihm entgegen, dass er zwar persönlich nicht die Waffe gegen Kämpfer des [X.] richten könne, aber auch eine andere Entscheidung akzeptiere. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht die Unkenntnis des Begriffs "amoris laetitia" fehlerhaft zur Grundlage seiner Beweiswürdigung gemacht, obwohl die Enzyklika zum Thema Familie, Ehe und Sexualität in keinem Zusammenhang mit dem Klagegrund stehe. Darüber hinaus bezögen sich die vom Gericht angeführten [X.] nur auf die Ausführungen des [X.] in der mündlichen Verhandlung, stünden aber in keinem Zusammenhang mit dem Wandlungsprozess, der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Schließlich stehe die gerichtliche Entscheidung im Widerspruch zu der Zeugenaussage des [X.] [X.], der die Angaben des [X.] zur Nahkampfausbildung bestätigt habe. Insofern habe der Kläger sehr wohl eine schlüssige und glaubwürdige Begründung seines inneren Wandels vorgebracht. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.

5

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 6 [X.] - [X.] 448.0 § 9 [X.] Nr. 17). In der prozessrechtlich zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dazu hat es den Akteninhalt und andere Beweismittel auszuwerten, die Glaubwürdigkeit ggf. [X.] Personen zu würdigen und die Aussagekraft von Indizien zu gewichten. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen [X.] und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). Die Beweiswürdigung des [X.]s ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 10). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das [X.].

6

Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer [X.] lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 [X.] 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.[X.]; Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - [X.] 303 § 279 ZPO Nr. 1 und vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284, jeweils m.w.[X.]). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - [X.] 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 und vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten [X.] verlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66).

7

Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus erwächst die Verpflichtung des Tatrichters, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das [X.] darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.).

8

Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 [X.] 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59 m.w.[X.]).

9

An diesen Grundsätzen gemessen begründet das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei in sich widersprüchlich, wenn dem Kläger einerseits vorgehalten werde, dass er sich offensichtlich nicht mit der Problematik des Tötens bzw. der Begehung von Unrecht durch Unterlassen auseinandergesetzt habe, aber man ihm andererseits entgegenhalte, dass er zwar persönlich nicht die Waffe gegen Kämpfer des [X.] richten könne, aber auch eine andere Entscheidung akzeptiere, ist unbegründet. Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe ([X.]) wird deutlich, dass die Vorinstanz dem Kläger vorhält, sich nicht in ausreichender und überzeugender Weise mit der Problematik der Begehung von Unrecht durch Unterlassen befasst zu haben, soweit es seine Aussage betrifft, dass man akzeptieren müsse, wenn der [X.] sich ausbreite und er - der Kläger - den Tod der [X.] nicht verhindern könne.

Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht aus der mangelnden Kenntnis des [X.] von der Enzyklika "amoris laetitia" Schlüsse zu seinen Lasten gezogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beurteilung der Eignung vom Tatrichter [X.] und Indizien für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die hier im Streit stehende (innere) Tatsache der mangelnden Umkehr der gewissensmäßigen Einstellung des [X.] zum [X.] wurzelt im materiellen Recht (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 [X.]). Sie darf deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist und als Teil der Gesamtwürdigung mit anderen Umständen ausreicht, die tatrichterliche Würdigung zu tragen. Die Grenze willkürlicher Beweiswürdigung als Schranke des tatrichterlichen [X.]s ist im vorliegenden Fall (noch) nicht erreicht. Denn die herangezogene Hilfstatsache erscheint im Kontext des Falles nicht von vornherein als völlig ungeeignet, im Wege der Abrundung des Gesamtbilds Rückschlüsse auf die innere Einstellung des [X.] zu ziehen.

Die Annahme der Beschwerde, die vom Gericht angeführten [X.] bezögen sich nur auf die Ausführungen des [X.] in der mündlichen Verhandlung, stünden aber in keinem Zusammenhang mit dem Wandlungsprozess, der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hatte in der vorliegenden Fallkonstellation die Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung des [X.] [X.]. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 [X.] zu gewinnen, die bei ihm als [X.]soldat den Nachweis der inneren Umkehr der gewissensmäßigen Einstellung zum [X.] mit der Waffe voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 [X.] 10.87 - BVerwGE 81, 294 <295 f.>; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 - [X.] 448.6 § 5 [X.] Nr. 11). Dazu hatte es sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ein Bild von seiner Persönlichkeit zu verschaffen, das seine Angaben im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung einbezieht.

Die Rüge, die getroffene gerichtliche Entscheidung stehe in Widerspruch zu der Zeugenaussage des [X.] [X.], verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit diesem Vorbringen setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene Würdigung der Aussagen des Zeugen an die Stelle der Beweiswürdigung des [X.]. Damit lässt sich eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründen.

2. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil weiche von dem Rechtssatz des [X.] im Urteil vom 18. Oktober 1972 (8 [X.] 46.72 - BVerwGE 41, 53 <57 f.>) ab, wonach in [X.]verweigerungssachen von Amts wegen alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben seien, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten, macht die Beschwerde der Sache nach eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Denn gerügt wird keine - hier auch nicht ersichtliche - rechtssatzartige Abweichung des [X.] von der Rechtsprechung des [X.], sondern vielmehr eine fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts im Einzelfall.

Die erhobene Aufklärungsrüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 [X.] 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 22. Mai 2003 - 6 [X.] - [X.] 448.0 § 9 [X.] Nr. 17 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Einen auf Einvernahme eines Militärseelsorgers zielenden Beweisantrag hat der Bevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Auch einen [X.] als Anregung zu einer gerichtlichen Beweiserhebung von Amts wegen hat er der Vorinstanz nicht unterbreitet. Aus welchen Gründen genau sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen in die nunmehr von der Beschwerde aufgezeigte Richtung hätten aufdrängen müssen und inwiefern die dabei zu ermittelnden [X.] über das bisher Bekannte hinaus relevant sein könnten, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 30/17

12.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG München, 13. Dezember 2016, Az: M 4 K 15.4018, Urteil

Art 4 Abs 3 S 1 GG, § 1 Abs 1 KDVG 2003, § 10 Abs 2 S 1 KDVG 2003, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 135 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2017, Az. 6 B 30/17 (REWIS RS 2017, 812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 812

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