Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 6 B 55/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 7274

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Gegenstand

Anerkennung einer Sanitätsoffizierin als Kriegsdienstverweigerin


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist Sanitätsoffizierin und Soldatin auf [X.]. Ihren Antrag auf Anerkennung als [X.]sdienstverweigerin lehnte das [X.] und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit [X.]escheid vom 26. April 2019 ab. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage stattgegeben und die [X.]eklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden [X.]escheide verpflichtet, die Klägerin als [X.]sdienstverweigerin anzuerkennen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die [X.]eklagte mit ihrer [X.]eschwerde.

II

2

Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. § 135 VwGO statthafte und auf die Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die [X.]eschwerde rügt als Verfahrensmangel die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung prinzipiell dem materiellen Recht zuzuordnen seien. Hier liege jedoch der Ausnahmefall einer objektiv willkürlichen [X.]eweiswürdigung vor, der einen Verfahrensmangel begründe. Denn nach ständiger Rechtsprechung könne ein [X.]soldat, der sich bei der [X.] verpflichtet habe, sein Recht auf [X.]sdienstverweigerung mit Erfolg nur geltend machen, wenn er eine Wandlung von der ursprünglichen [X.]ejahung des [X.] zu dessen ernsthafter und unumkehrbaren Ablehnung aus moralischen Gründen unter [X.]enennung überprüfbarer Tatsachen glaubhaft mache. Das könne durch die Schilderung eines Schlüsselerlebnisses oder eines Entwicklungsprozesses geschehen. Das nach Schilderung der [X.] einsetzende Unbehagen an der soldatischen [X.]erufsausübung, das 2014 schlagartig in die grundsätzliche Ablehnung des [X.] im [X.] mündete, werfe die Frage auf, aus welchen Gründen die Klägerin vier Jahre unbeanstandet ohne äußere Anzeichen des vollzogenen [X.] ihren soldatischen Dienst versehen habe. Dem sei das Gericht durch "Umdeutung" des 2014 abgeschlossenen [X.] in einen im Jahr 2018 endenden Entwicklungsprozess ausgewichen. Dieses Vorbringen der [X.]eschwerde führt nicht auf eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4

1.1 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung des anzuwendenden Rechts, sondern auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2003 - 6 [X.] - [X.] 448.0 § 9 [X.] Nr. 17 S. 4 f.). In der prozessrechtlich zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dazu hat es den Akteninhalt und andere [X.]eweismittel auszuwerten, die Glaubwürdigkeit ggf. [X.] Personen zu würdigen und die Aussagekraft von Indizien zu gewichten. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen [X.] und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind - wie die [X.]eschwerde nicht verkennt - revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272>; [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). Die [X.]eweiswürdigung des [X.]s ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - [X.] 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 - 6 [X.] 30.16 - juris Rn. 10). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das [X.].

5

Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die [X.]eweiswürdigung gesetzliche [X.]eweisregeln außer [X.] lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 [X.] 2.11 - [X.]VerwGE 143, 119 Rn. 18; [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> und vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] 249.03 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115, jeweils m.w.[X.]). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren [X.]eweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 1 und vom 16. März 1999 - 9 [X.] 73.99 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten [X.] verlassen hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 6 und vom 12. Dezember 2017 - 6 [X.] 30.17 - juris Rn. 5 f.).

6

1.2 An diesen Grundsätzen gemessen begründet das [X.]eschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer willkürlichen [X.]eweiswürdigung, ist unbegründet.

7

Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des [X.] setzt der auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 [X.] gestützte Anspruch auf Anerkennung als [X.]sdienstverweigerer voraus, dass der [X.]etroffene eine Gewissensentscheidung gegen das Töten im [X.] getroffen hat, die er als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, sodass ihre Missachtung voraussichtlich eine schwere Gewissensnot hervorrufen würde. Dies ist aufgrund der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, des bisherigen Verhaltens, der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie aufgrund der Motivation seiner Entscheidungsbildung zu beurteilen ([X.]VerwG, Urteile vom 18. Oktober 1972 - 8 [X.] 46.72 - [X.]VerwGE 41, 53 <55>, vom 24. Oktober 1984 - 6 [X.] 49.84 - [X.]VerwGE 70, 216 <221> und vom 1. Februar 1989 - 6 [X.] 61.86 - [X.]VerwGE 81, 239 <240 f.>). Dieser Maßstab gilt auch für Personen, die Wehrdienst geleistet haben oder noch leisten. [X.]ei ihnen kommt es darauf an, ob sie in [X.]ezug auf ihre gewissensmäßige Einstellung zum [X.]sdienst mit der Waffe eine innere Umkehr vollzogen haben. Diese kann auf einem sog. Schlüsselerlebnis beruhen oder das Ergebnis eines grundlegenden Wandelungsprozesses sein ([X.]VerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 [X.] 10.87 - [X.]VerwGE 81, 294 <295 f.>; [X.]eschluss vom 3. August 2018 - 6 [X.] 124.18 - [X.] 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 10).

8

Der Tatrichter muss sich demzufolge bei einem [X.]soldaten, der als [X.]sdienstverweigerer anerkannt werden will, aufgrund dessen Parteivernehmung die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass sich seine gewissensmäßige Einstellung zum [X.]sdienst mit Waffen im Sinne einer Umkehr grundlegend gewandelt hat. Gewissensentscheidungen sind das Ergebnis innerer Erkenntnisprozesse. Diese inneren Tatsachen lassen sich nur aus dem Vorbringen des [X.]etroffenen sowie im Wege des [X.] von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des [X.]etroffenen feststellen ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]VerwGE 146, 67 Rn. 31). Als Indizien für eine glaubhafte Umkehr als grundlegende Wandlung eines Wehrdienstleistenden, der bereits längere [X.] bei der [X.] gedient hat, hat der beschließende Senat als Hilfestellung für den Tatrichter beispielhaft die Varianten eines Schlüsselerlebnisses oder das Resultat eines Wandlungsprozesses genannt. Damit sind aber weder subsumtionsfähige richterrechtliche Rechtssätze noch [X.]eweisregeln aufgestellt, sondern nur exemplarische, nicht abschließende Sachverhaltsgestaltungen beschrieben worden ([X.]VerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 [X.] 10.87 - [X.]VerwGE 81, 294 <295 f.>). Es verbleibt die ureigene Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Autonomie den [X.]eweiswert einer Aussage nach deren innerer Überzeugungskraft zu gewichten und auf dieser Grundlage unter Zugrundelegung des [X.] der Überzeugungsgewissheit die Feststellung zu treffen, ob der Antragsteller die für die Anerkennung notwendige innere Umkehr vollzogen hat oder nicht.

9

Das Verwaltungsgericht hat in seiner [X.]eweiswürdigung den vierjährigen [X.]raum von 2014 bis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als [X.]sdienstverweigerin durch die Klägerin auch nicht ausgeblendet. Vielmehr hat es die Klägerin als Frau beschrieben, die nicht zu voreiligen Entschlüssen neige. Auch wegen ihrer Loyalität gegenüber ihrem Arbeitgeber habe sie komplett sicher sein und endgültige Gewissheit gewinnen müssen, dass sie keinen Dienst in der [X.] mehr verrichten könne. Damit hat das Gericht das Zuwarten seitens der Klägerin ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nachvollziehbar gewürdigt.

2. Der von der [X.]eklagten geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. Januar 2021 - 6 [X.] 23.20 - juris Rn. 5 m.w.[X.]; stRspr). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen in der [X.]eschwerdebegründung der [X.]eklagten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die [X.]eklagte wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, welche Überlegungsfrist einem Antragsteller zwischen dem Schlüsselereignis bzw. dem durch Tatsachen untermauerten Schlusspunkt des Entwicklungsprozesses einerseits und dem [X.]punkt der Antragstellung auf Anerkennung als [X.]sdienstverweigerer andererseits im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Argumentation zuzubilligen ist. Dazu trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellung jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern erfolgen müsse. Da der "unerkannte" [X.]sdienstverweigerer seinen Dienst ohne Einschränkungen zu versehen habe, müsse derjenige, der zu einer ernsthaften Gewissensentscheidung gelangt sei, ein vitales Interesse daran haben, so schnell wie möglich aus der [X.] auszuscheiden, um sein Leben entsprechend seiner Überzeugung gestalten zu können. [X.]etreibe er seine Entlassung jedoch nur zögerlich, zeige dies, dass der behauptete Gewissenskonflikt nicht auf derart unumstößlichen Überzeugungen beruhe, die nicht durch anderweitige, ihm wichtiger erscheinende Tatsachen überlagert werden könnten (z.[X.]. Abschluss des von der [X.] ermöglichten und finanzierten Studiums, finanzielle Situation etc.). Dann erfülle die behauptete Gewissensentscheidung nicht das Kriterium der Ernsthaftigkeit und Unumkehrbarkeit. Dieses Vorbringen rechtfertigt mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung.

Wie oben bereits ausgeführt, obliegt es dem Tatrichter im Rahmen der ihm durch das Prozessrecht überantworteten [X.]eweiswürdigung, die Indizien nach der dem [X.] selbst innewohnenden Überzeugungskraft zu gewichten und daraus Schlussfolgerungen auf das (Nicht-)Vorliegen der primären [X.]eweistatsache der notwendigen inneren Umkehr zu ziehen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 [X.] 26.19 - juris Rn. 22 - zur [X.] in der Entscheidungssammlung [X.]VerwGE vorgesehen). Dabei hat er u.a. auch den [X.]raum zwischen einem eventuellen Schlüsselereignis oder dem Schlusspunkt eines Entwicklungsprozesses mit in den [X.]lick zu nehmen und angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalles hinsichtlich des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung zu würdigen. Da es von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängt, wie die Länge des [X.]raums angesichts der Persönlichkeit des [X.]etroffenen und anderer Umstände zu gewichten ist, lässt sich die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage nicht in Form eines generellen Rechtssatzes beantworten. Mangels Verallgemeinerungsfähigkeit erweist sich diese Fragestellung in dem von der [X.]eschwerde erstrebten Revisionsverfahren nicht als klärungsfähig.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 55/20

31.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Augsburg, 24. September 2020, Az: Au 2 K 19.1322, Urteil

Art 4 Abs 3 S 1 GG, § 1 Abs 1 KDVG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 6 B 55/20 (REWIS RS 2021, 7274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7274

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