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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 159/09 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. Mai 2009 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. April 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des [X.] vom 24. Juni 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Goette Strohn Reichart Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2008 - 13 O 221/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 U 100/08 -
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28.06.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2010, Az. II ZR 159/09 (REWIS RS 2010, 5403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5403
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