Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. II ZR 233/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4379

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 28. Juli 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 20. Juli 2010 gegen den Beschluss des [X.]s vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der [X.] hat das als übergan-gen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen, ohne daraus die vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen 1 - 3 - seiner Entscheidung ausdrücklich befassen ([X.], NJW 1992, 1031; [X.], Beschluss vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 90 Rn. 7). [X.] Drescher Löffler

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -

Meta

II ZR 233/09

28.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. II ZR 233/09 (REWIS RS 2010, 4379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4379

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II ZR 233/09

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