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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 7/09 vom 6. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 6. August 2010 durch [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 9. Dezember 2008 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers und der Drittwiderklägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. November 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahmen des Beklagten und der Drittwiderklägerin vom 26. März 2010 und vom 28. Juli 2010 ge-ben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. - 3 - Hinsichtlich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 erklärten Erledigung des noch anhängigen Revisionsverfahrens fehlt es im Übrigen an einem erledigenden Ereignis sowohl im Hinblick auf die Hauptsache als auch hinsichtlich des [X.]. Streitwert: 183.666 • Goette Reichart Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -
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06.08.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2010, Az. II ZR 7/09 (REWIS RS 2010, 4205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4205
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