Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 5 StR 399/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2197

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5 StR 399/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2013
beschlossen:

Auf die
Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 im Strafausspruch da-hingehend geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Gesamt-freiheitsstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird; die weiterge-hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen im [X.] und der hier entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

nach dem [X.]

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verur-teilt. Demgegenüber hat es in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angeführt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist
sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafausspruch hat aufgrund des Widerspruchs zwischen dem [X.] und den Urteilsgründen keinen Bestand. Ein offenkundiges Fassungsversehen liegt angesichts der verhängten Einzelstrafen von
einem Jahr und acht Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten sowie des vom 1
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Landgericht berücksichtigten engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zu-sammenhangs der Taten nicht vor. Da auszuschließen ist, dass das [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen angeführte verhän-gen wollte, macht der Senat zur gebotenen beschleunigten Verfahrensfort-führung auch angesichts der eigenen Gesamtstraferwägungen des [X.]s von der Möglichkeit Gebrauch, auf die niedrigere der beiden Gesamt-freiheitsstrafen durchzuentscheiden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Febru-ar
2009

5 [X.], [X.]R StPO § 260 Abs. 1 [X.] 5, und vom 28.
Februar 2012

2 [X.], [X.], 179, jeweils mwN).

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sich hinreichend entnehmen lässt, dass die in Fall 1 sicherge-stellte Gesamtsubstanzmenge über 21 Kilogramm beträgt (vgl. [X.] und [X.] 7).

Basdorf [X.] König

Berger
Bellay

3

Meta

5 StR 399/13

09.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 5 StR 399/13 (REWIS RS 2013, 2197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2197

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