Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2007, Az. 1 StR 223/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3657

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[X.] vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Diese beträgt nach der Urteilsformel fünf Jahre, während sie ausweis-lich der Urteilsgründe in Höhe von vier Jahren tat- und [X.] ist. Nachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, hat die [X.] einen Be-richtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren als tat- und [X.] 1 - 3 - bezeichnet wird. Zur Begründung heißt es, es handle sich ersichtlich um ein Schreibversehen. 2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des [X.] hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den [X.] zum [X.] Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2 a) Die in der Urteilsformel genannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzu-messung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrich-ter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Bera-tungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit den gegen die [X.]und [X.]verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei und vier Jahren, denen, obwohl sie niedriger als fünf Jahre sind, sogar noch höhere Einsatzstrafen als bei dem Beschwerdeführer zugrunde liegen. 3 b) Der [X.] ist unwirksam, weil das vom [X.] angeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwä-gungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteils-formel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges [X.] aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). 4 - 4 - c) Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das [X.] die in der Ur-teilsformel genannte Freiheitsstrafe von fünf Jahren hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen. 5 Nack Wahl [X.] Kolz Elf

Meta

1 StR 223/07

25.05.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2007, Az. 1 StR 223/07 (REWIS RS 2007, 3657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3657

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