Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 2 StR 194/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5752

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 194/11
vom
15.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Juni 2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt
vom 27.
Januar 2011
im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier
Jahre und sechs [X.] festgesetzt wird.
2.
Die weitergehende Revision
wird
verworfen.
3.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte 1
2
-
3
-
Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate (UA
S.
23). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsverse-hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. [X.] ist aber, dass die [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat-
und schuldangemes-sen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf
die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.
März 2004 -
2
StR
516/03; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2009 -
5
StR
46/09, [X.]R [X.] §
260 Abs.
1 [X.] 5 mwN), und hat diese, dem Antrag des [X.] folgend, selbst festgesetzt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwer-deführers
ist es nicht unbillig, ihn
mit den gesamten Kosten seines Rechtsmit-tels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).

Fischer

Appl

Berger

Krehl

Eschelbach

3

Meta

2 StR 194/11

15.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 2 StR 194/11 (REWIS RS 2011, 5752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5752

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