Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 2 StR 311/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1426

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], die Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], die Richterin am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2006 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts, [X.] greift er die Gesamtstrafenbildung an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision allein gegen die Gesamtstrafenbildung. 1 - 4 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das vom [X.] vertretene, wirksam auf den [X.] beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen handelte der geständige Angeklagte in sechs Fällen in dem Zeitraum März 2004 bis Juli 2005 mit Betäubungsmitteln ([X.]) in nicht geringer Menge. Das [X.] hat für die ersten vier Taten Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und zweimal einem Jahr neun Monate sowie für die Taten 5 und 6 Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten bzw. drei Jahren neun Monaten verhängt und aus allen sechs Einzelstrafen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. 3 [X.] Revision der Staatsanwaltschaft Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das [X.] hat, was es erst bei der [X.] erkannt hat ([X.]), die zäsurbildende Vorverurteilung durch das [X.] vom 5. Oktober 2004 - Frei-heitsstrafe von vier Monaten - wegen einer am 10. März 2004 begangenen Körperverletzung nicht beachtet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 StGB hätte die [X.] aus den vier Einzelstrafen für die vor dem 5. Oktober 2004 begangenen Taten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und wegen der zwei restlichen Einzelstrafen für die nach dem 5. Oktober 2004 begangenen Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen. Dies hätte [X.] - 5 - fig zur Verhängung zweier Gesamtfreiheitsstrafen von einmal mindestens zwei Jahren und einem Monat für die Taten 1-4 (Einsatzstrafe zwei Jahre) unter Ein-beziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] (Einzelstrafe von vier Monaten) und von einmal mindestens drei Jahren zehn Monaten für die Taten 5 und 6 (Einsatzstrafe drei Jahre neun Monate) geführt und für den [X.] ein Gesamtstrafenübel von zumindest fünf Jahren elf Monaten be-deutet. Dieser den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 5 I[X.] Revision des Angeklagten Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den [X.] belastenden Rechtsfehler ergeben. 6 Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden; gleiches gilt für die verhängten Einzelstrafen. 7 Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte nicht beschwert, weil die Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren aus den unter [X.] aufgeführten Erwägungen für ihn günstiger war als die Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen, die in der Summe mindestens fünf Jahre elf Monate betragen müssen. Aus den Urteilsgründen ([X.]) ergeben 8 - 6 - sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] bei der Bildung von zwei Gesamtstrafen mit Blick auf das Gesamtstrafenübel niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. [X.]

Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 311/06

11.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 2 StR 311/06 (REWIS RS 2006, 1426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1426

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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