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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 512/14
vom
14.
Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14.
Oktober
2015
ge-mäß §
154 Abs.
2
sowie
§
349 Abs.
2
und
Abs.
4
StPO beschlossen:
1. Auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
August 2014 wird das Verfahren
im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der [X.] zur Last.
2. Das vorgenannte Urteil wird
a)
im Schuld-
und im Strafausspruch klarstellend dahin neu ge-fasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten
verurteilt wird;
b)
im Ausspruch über die [X.] aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-dung -
auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels
-
an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und "weil er sich ohne er-forderlichen Aufenthaltstitel nach §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] im [X.] aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheit-lich entgegen §
14 Abs.
1 Nr.
1
und 2 [X.] in das [X.] eingereist ist und sich darin aufgehalten hat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
führt auf [X.] zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO). Im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Auf Antrag des [X.] stellt der [X.] das Verfahren im Fall II
1 der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffe-nen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das [X.] nicht zweifelsfrei.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der [X.] hat den Schuld-
und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst.
3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäu-bungsmittel und [X.] hat keinen Bestand, weil sie inhalt-lich zu unbestimmt ist.
Insoweit hat der [X.] in seiner An-tragsschrift ausgeführt:
1
2
3
4
5
-
4
-
"Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die [X.] Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., §
74 Rn.
4 m.w.N.). Eine wie
hier er-folgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. [X.], 384). Insbesondere kann der [X.] hinsichtlich der sichergestellten [X.] auch nicht gemäß §
354 Abs.
1 StPO eine eigene Entschei-dung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäu-bungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe -
wenn auch mit Schwierigkeiten
-
näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S.
6 f.). Die in der [X.] genannten Betäubungsmit-telutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar, zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S.
7, 14)."
-
5
-
Dem vermag sich der [X.] nicht zu verschließen. Die Sache bedarf [X.] insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Fischer Eschelbach Ott
Zeng
Bartel
6
Meta
14.10.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 2 StR 512/14 (REWIS RS 2015, 3969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3969
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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