Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 4 AZR 476/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 4493

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Gegenstand

Vertragsauslegung - Anpassung der Vergütung nach Tarifänderung - Tarifliche Verfallfrist - Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2012 - 5 [X.] - insoweit aufgehoben, als es das Urteil des [X.] vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - auf die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) und des [X.] zu 4) abgeändert und die Klage abgewiesen hat, sowie insoweit es die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat.

1. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) und des [X.] zu 4) wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich des [X.] zu 5) wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - auf die Berufung des [X.] abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 424,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2010 zu zahlen.

3. Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2) und 3) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch des [X.].

2

Der Kläger ist seit 1995 bei der [X.] in deren Werk in [X.] als Ziegeleiarbeiter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag lautet [X.]. wie folgt:

        

§ 2   

[X.]tundenlohn/Arbeitszeit

        

Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen [X.]tundenlohn von brutto TL 3 = 18,96 DM.

        

[X.]etzt sich der [X.]tundenlohn aus einem Tariflohn gemäß § 10 dieses Vertrages und freiwilligen übertariflichen Zulagen zusammen, so können diese übertariflichen Zulagen jederzeit nach billigem [X.]rmessen widerrufen werden. Auch durch die wiederholte Gewährung entsteht für die Zukunft kein Rechtsanspruch. Die übertariflichen Zulagen können auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerechnet werden.

        

Tarifliche Zulagen werden nur für die Dauer der tariflichen Voraussetzungen der Zulagen gewährt.

        

…       

        

§ 10   

[X.]rgänzende Vereinbarungen

        

Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrages [X.] gewerbl. [X.]/der Arbeitsordnung vom [X.] in seiner/ihrer jeweiligen Fassung.

        

Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bestehen zwischen den Parteien nicht.“

3

Die Beklagte wendet auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis den „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der [X.] ausgenommen [X.]“ ([X.]), den „[X.]ntgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie in der [X.] (ausgenommen [X.])“ ([X.]RTV) und den „[X.]ntgelttarifvertrag für die Ziegelindustrie in [X.] und südlichem [X.]“ ([X.]) in der jeweiligen Fassung an.

4

Im Jahre 1996 beabsichtigte die Beklagte, in dem Werk einen 3-[X.]chichtbetrieb einzuführen. Diese [X.]inführung war [X.]. Gegenstand eines Beschlussverfahrens vor dem [X.]. [X.]achdem dort am 17. Dezember 1996 ein Anhörungstermin stattgefunden hatte, kam es am 18. Dezember 1996 im sog. [X.]ozialraum der [X.] zu einer Mitarbeiterbesprechung, an der auch der Kläger teilnahm. Das Protokoll der Besprechung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„[X.]achdem das [X.] am 17.12.1996 die Rechtmäßigkeit der [X.]inführung des 3-[X.]chichtbetriebs bestätigt hat, wurde in dem Gespräch mit obigen Teilnehmern geklärt, wie nach [X.]inführung des 3-[X.]chichtbetriebs und der Abschaffung der Fegestunden die [X.]ntlohnung ausgeführt wird.

        

Dabei wurde folgende Regelung für die Mitarbeiter im 3-[X.]chichtbetrieb getroffen:

        

1. Die [X.] erstattet denjenigen Mitarbeitern, die vom 2- in den 3-[X.]chichtbetrieb umgesetzt werden, eine freiwillige [X.]inmalzahlung, die sich orientiert an der Arbeitsstundenzahl von 1995 im Vergleich zu den [X.]tunden beim 3-[X.]chichtbetrieb.

        

Formel: (Arbeitsstunden 1995 - 2030 [X.]tunden) * 1,- DM = [X.]inmalzahlung. (Anlage)

        

2. Die betroffenen Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe eingestuft. (Anlage)

        

3. [X.]s wird eine neue Prämienstaffelung eingeführt. (Anlage)

        

4. Die Fegestunden werden abgeschafft. Als Ausgleich erhalten die Mitarbeiter im Pressenbereich eine einmalige Zahlung von DM 3.600.-. Die Mitarbeiter an der [X.]etzanlage werden einmalig mit DM 5.400.- abgegolten.

        

Die Auszahlung erfolgt im Dezember. Die Vorabzahlung vom 11.7.1996 wird damit verrechnet.

        

Für die Mitarbeiter, die nur gelegentlich (20 bis 35 [X.]tunden) an den obigen Anlagen tätig waren, ergibt sich eine einmalige Zahlung von [X.].

        

5. Die oben beschriebene Regelung gilt rückwirkend ab [X.]inführung des 3-[X.]chichtbetriebs am 13.5.1996.“

5

Die Anlage zum Protokoll hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

        

Vorschläge zur Verbesserung der Lohnsit[X.]tion nach der Umstellung auf 3-[X.]chicht-Betrieb in [X.]

        

A)    

[X.]s wird eine einmalige Zahlung ausgeschüttet, die sich an der Differenz der [X.] 1995 zu den möglichen Arbeitsstunden nach [X.]inführung des 3-[X.]chichtbetriebs orientiert.

                          

Bei der geplanten 40 [X.]tunden-Woche können pro Jahr 2080 Arbeitsstunden geleistet werden. Für jede [X.]tunde die 1995 mehr geleistet wurde, zahlt die [X.] einmalig 1,- DM.

        

B)    

Die Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe eingestuft.

                 

Der Lohn setzt sich derzeit zusammen aus [X.] 3 plus 1,41 DM freiwilliger Zulage und ergibt sich zu 21,58 DM

                          

[X.]s werden 3 betriebliche [X.]n eingeführt, die sich wie folgt darstellen:

                          

BWG 1:

Für [X.], Bühnenfahrer die Presse fahren können und [X.]pringer

                          

[X.] 5 plus 1,50 DM freiwillige Zulage ergibt 22,53 DM

                          

BWG 2:

Betrifft alle anderen derzeitigen Mitarbeiter

                          

[X.] 4 plus 1,25 DM freiwillige Zulage ergibt 21,00 DM

                          

BWG 3:

Für Kurve, [X.]inhänger, [X.]ntlader und [X.]euzugänge

                          

[X.] 3 ergibt 20,17 DM

                 
        

C)    

[X.]s wird eine neue Prämienstaffelung eingeführt.

        

…       

        
        

[X.]tundenlohnfindung:

        

[X.] 1:

([X.], [X.]pringer)

[X.] 5:

21,03 DM

        
                          

Betriebliche Zulage:

1,50 DM

        
                          

[X.]tundenlohn:

22,53 DM

        
                                                     
        

[X.] 2:

(Übrige Arbeitsplätze)

[X.] 4:

20,35 DM

        
                          

Betriebliche Zulage:

1,25 DM

        
                          

[X.]tundenlohn:

21,60 DM

        
                                                     
        

[X.] 3:

(Kurve, [X.]ntladung [X.]inhänger und [X.]euzugänge)

[X.] 3:

20,17 DM

        
                          

Betriebliche Zulage:

0,00 DM

        
                          

[X.]tundenlohn:

20,17 DM

        
        

…“    

6

In den nachfolgenden zwölfeinhalb Jahren erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 [X.]. Zwischenzeitlich vereinbarte Tabellenlohnerhöhungen wurden an ihn weitergegeben. Die [X.]tundenvergütung des [X.] betrug im Jahre 2009 nach Maßgabe der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom 30. August 2006 13,94 [X.]uro brutto.

7

Am 5. Juni 2009 wurde ein neuer [X.]ntgeltrahmentarifvertrag ([X.]RTV 2009) vereinbart. Dieser sieht [X.]. eine neue Vergütungsordnung in Form einer [X.]ntgeltgruppeneinteilung mit neuen Tätigkeitsmerkmalen vor. Zugleich vereinbarten die Tarifvertragsparteien ein „Überführungsgitter“, aufgrund dessen die bisher nach dem [X.] eingruppierten Arbeitnehmer in die neue Vergütungsordnung „regelüberführt“ werden sollten. Danach entsprachen die bisherigen Lohngruppen 3, 4 und 5 [X.] den neuen [X.]ntgeltgruppen [X.] 4, [X.] 5 und [X.] 6 [X.]RTV 2009. [X.]ine Besitzstandsregelung sollte die [X.]rhaltung des bisherigen „[X.] sicherstellen.

8

Mit [X.]chreiben vom 15. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass

        

„nach Ausgang der rechtlichen Auseinandersetzung bezüglich Ihrer Umgruppierung ([X.] Düsseldorf vom 29.04.2010) die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung in die Lohngruppe 3 als erteilt gilt. Wir werden daher die sich hieraus ergebenden [X.] für den Zeitraum Oktober 2008 bis Mai 2010 ermitteln und in der nächsten Abrechnung zum Abzug bringen.

        

…       

        

[X.]oweit sich aus der individuellen Rückrechnung der Monate Abzugsbeträge ergeben, nach denen das [X.]ettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze fallen würde, werden wir in den einzelnen monatlichen Abrechnungen ab Juni 2010 jeweils nur bis zur Pfändungsfreigrenze verrechnen und die verbleibenden Differenzen auf die nächsten Monate vortragen …“

9

Der Kläger widersprach den Rückforderungsabsichten mit [X.]chreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2010, das [X.]. wie folgt lautet:

        

„Wir können nur anraten, zwingend darauf zu verzichten, etwaige Verrechnungen vor allen Dingen rückwirkend seit Oktober 2008 umzusetzen. [X.]in entsprechendes Umgruppierungsverlangen unseres Mandanten ist erstmals mit Ihrem [X.]chreiben vom [X.] erfolgt, so dass [X.] rückwirkend für den Zeitraum Oktober 2008 bis Mai 2010 schlicht auch aufgrund der bestehenden [X.] in § 20 des Manteltarifvertrages für die Ziegeleiindustrie vom 30.08.2006 unzulässig sind. Würden [X.]ie eine entsprechende Verrechnung vornehmen, würden wir unverzüglich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die dahingehenden Zahlungsansprüche geltend machen.“

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit [X.]chreiben vom 8. Juli 2010 mit, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.716,76 [X.]uro netto überzahlt worden sei. [X.]ie behielt in der Folgezeit - wie angekündigt - vom Lohn des [X.] [X.]ettobeträge ein, und zwar 404,01 [X.]uro im Monat Juni 2010, 295,01 [X.]uro im Monat August 2010, 315,01 [X.]uro im Monat [X.]eptember 2010 und 424,72 [X.]uro im Monat Oktober 2010.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 17. [X.]eptember 2010 eingegangenen und der [X.] am 25. [X.]eptember 2010 zugestellten Klage hat der Kläger [X.]. die Feststellung begehrt, dass er in die [X.]ntgeltgruppe [X.] 6 [X.]RTV 2009 einzugruppieren sei, und die [X.]achzahlung der einbehaltenen [X.] für den Monat Juni 2010 verlangt. Mit Klageerweiterungen, die am 18. [X.]ovember 2010 und am 11. Jan[X.]r 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen und der [X.] am 23. [X.]ovember 2010 bzw. am 12. Jan[X.]r 2011 zugestellt worden sind, hat er ferner die weiteren einbehaltenen Beträge für die Monate August 2010 und [X.]eptember 2010 sowie für Oktober 2010 eingeklagt. [X.]r hat unter Hinweis auf das [X.] vom 18. Dezember 1996 die Auffassung vertreten, er habe einen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung nach der Lohngruppe 5 [X.] gehabt. Die langjährige Weiterzahlung einer Vergütung nach der Lohngruppe 5 [X.] belege die individuell vereinbarte Höhergruppierung. In der Folge sei er nunmehr entsprechend dem „Überführungsgitter“ nach der [X.]ntgeltgruppe [X.] 6 [X.]RTV 2009 zu vergüten. Im Übrigen habe die Beklagte mit ihrem [X.]chreiben vom 15. Juni 2010 die Ansprüche verspätet geltend gemacht und zu Unrecht von seiner Vergütung abgezogen.

Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass er nach der Tarifgruppe West [X.]ntgeltgruppe [X.] 6 des [X.]ntgeltrahmentarifvertrags für die Ziegeleiindustrie in der [X.] vom 5. Juni 2009 zu vergüten ist,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404,01 [X.]uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen (verrechneter [X.] 6/2010),

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 295,01 [X.]uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. [X.]eptember 2010 zu zahlen (verrechneter [X.] 8/2010),

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 315,01 [X.]uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Oktober 2010 zu zahlen (verrechneter [X.] 9/2010),

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 424,72 [X.]uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. [X.]ovember 2010 zu zahlen (verrechneter [X.] 10/2010).

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dem Kläger stehe weder ein einzelvertraglicher noch ein tariflicher Anspruch auf die begehrte [X.]ingruppierung zu. [X.]s habe keine einzelvertragliche Zusage für ein übertarifliches Gehalt gegeben. Diese sei nur für den Zeitraum erfolgt, in dem tatsächlich im Drei-[X.]chicht-Betrieb gearbeitet worden sei. [X.]oweit der Kläger noch später nach der höheren Lohngruppe 5 [X.] entlohnt worden sei, habe dem ein Irrtum zugrunde gelegen. Diesen habe die Beklagte mit der Umgruppierung korrigieren können. Die Vereinbarung des neuen [X.]ntgeltsystems und die Überführung aller Arbeitnehmer sei ein von den Tarifvertragsparteien gewollter Anlass, Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen zu beseitigen. Im Übrigen seien die Ansprüche des [X.] zumindest teilweise verfallen, weil er die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 4) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Parteien hat das [X.] nach [X.]inholung einer „Tarifauskunft“ die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft der Berufung der [X.] stattgegeben und diejenige des [X.] zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet. Ebenfalls begründet sind die Zahlungsanträge zu 4) und 5). Die weiteren Zahlungsanträge zu 2) und 3) konnten mit der Begründung des [X.]s nicht zurückgewiesen werden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und wegen fehlender ausreichender Feststellungen insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] ( § 563 Abs. 1 ZPO ).

I. Der als ein nach allgemeinen Grundsätzen auch in der Privatwirtschaft zulässiger (vgl. zB [X.] 30. November 1994 - 4 [X.] -) Eingruppierungsfeststellungsantrag auszulegende Antrag zu 1) des [X.] ist begründet. Die Beklagte ist auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet, den Kläger nach der [X.] E 6 [X.] 2009 zu vergüten.

1. Allerdings folgt diese Vergütungspflicht nicht unmittelbar aus dem [X.] 2009. Dieser regelt allein die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung und weist dieses einer bestimmten [X.] zu. Die Tätigkeit des [X.] erfüllt jedoch kein Tätigkeitsmerkmal der [X.] E 6 [X.] 2009. Das ist inzwischen zwischen den Parteien nicht mehr streitig.

2. Die Verpflichtung der [X.] ergibt sich aber aus den vertraglichen Abreden der Parteien. Die Beklagte hat dem Kläger am 18. Dezember 1996 individualvertraglich eine übertarifliche Vergütung zugesagt, an die sie nach wie vor gebunden ist. Die Auslegung dieser vertraglichen Zusage (zu den Maßstäben vgl. [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] - Rn. 22 mwN) ergibt, dass sie den Kläger nach der [X.] E 6 [X.] 2009 zu vergüten hat.

a) Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei von einem Antrag der [X.] und einer nachfolgenden Annahme des [X.] ausgegangen, ihm solle aufgrund des [X.] vom 18. Dezember 1996 ein einzelvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 5 [X.] zustehen, der nicht auf die tatsächliche [X.]dauer eines [X.]s begrenzt ist.

aa) Bis zum 18. Dezember 1996 richtete sich die Vergütung des [X.] aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifverträge der Ziegelindustrie nach den tariflichen Regelungen. Die Parteien waren sich insoweit darüber einig, dass die Tätigkeit des [X.] die Anforderungen des [X.] der Lohngruppe 3 [X.] erfüllt und er entsprechend vergütet wird.

[X.]) Diese Vergütungsvereinbarung haben die Parteien für die [X.] nach dem 18. Dezember 1996 geändert. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen ist dem Kläger - wie anderen Mitarbeitern auch - im Zusammenhang mit der Einführung eines [X.]s individualvertraglich die Vergütung nach einer höheren Lohngruppe, nämlich der Lohngruppe 5 [X.] angeboten wurden. Der Kläger gehörte als „Springer“ zu der in der Anlage zum [X.] vom 18. Dezember 1996 aufgeführten „[X.] 1“, die ein Entgelt nach der Lohngruppe 5 [X.] erhalten sollten. Diesen Antrag hat er durch Erbringung seiner Arbeitsleistung nach der von der [X.] vorgenommen Schichteinteilung ab dem weiteren Monat Dezember 1996 konkludent angenommen. Er wurde dementsprechend in den folgenden mehr als zwölfeinhalb Jahren nach dieser Lohngruppe - einschließlich der tariflichen Lohnerhöhungen - vergütet.

cc) Arbeitsgericht und [X.] sind weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass diese vertragliche Abrede nicht für den [X.]raum der tatsächlichen Beschäftigung im [X.] befristet war. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten.

(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Befristung oder auflösende Bedingung jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

(2) Eine konkludente Vereinbarung kann dem Sachvortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen [X.] nicht entnommen werden. Der Verweis auf ein dahingehendes Interesse der [X.] an einer solchen Einschränkung genügt nicht für die Annahme einer tatsächlichen Vereinbarung. Entscheidend gegen eine konkludente Vereinbarung einer befristeten Vergütungsabrede spricht, dass die Einstellung des [X.]s durch die Beklagte bereits im Jahre 1998 erfolgte und sie gleichwohl bis zum Jahre 2009 weiterhin die übertarifliche Vergütung an den Kläger leistete. Dieses konkrete Verhalten der Vertragspartner nach dem Vertragsschluss lässt zugleich Rückschlüsse darauf zu, wie die Parteien die Vereinbarung im [X.]punkt ihres Abschlusses verstanden haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Umsetzung des [X.]s keine Anspruchsvoraussetzung war, sondern dass die vertragliche Zusage die Einholung des Einverständnisses mit einem solchen - auch nur möglichen - [X.] bezweckte. Hierauf hätte die Beklagte auch jederzeit zurückgreifen können und sie hat dies nach ihrem eigenen Vortrag in den Fällen, in denen auch nach dem [X.] vereinzelt wieder im [X.] gearbeitet wurde, tatsächlich getan. Mit der Vereinbarung, die Regelung gelte rückwirkend ab Einführung des [X.]s, ist lediglich der Beginn der betreffenden Änderung festgelegt worden.

b) Seit dem 1. August 2009 kann der Kläger auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung infolge des neuen [X.] 2009 ein Entgelt nach der dort geregelten [X.] E 6 beanspruchen.

aa) Die vertragliche Abrede erfasst nach ihrem Inhalt eine (übertarifliche) Vergütung nach der Lohngruppe 5 [X.]. Der Kläger sollte so vergütet werden, als erfülle seine Tätigkeit die Anforderungen eines [X.] dieser Lohngruppe.

[X.]) Infolge der Neuregelung der Vergütungsordnung durch den [X.] 2009 ist zwar diese Lohngruppe weggefallen. Die von den Parteien vorgesehene und durchgeführte dynamische Anwendung der jeweiligen tariflichen Regelungen zur Lohngruppe 5 [X.] führt vorliegend allerdings dazu, dass ab Inkrafttreten des [X.] 2009 nach den Maßgaben des tariflichen „Überführungsgitters“ dessen [X.] E 6 jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ( ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben [X.] 18. April 2012 - 4 [X.]  - Rn. 20 , [X.]E 141, 150 ; 6. Juli 2011 -  4 [X.] 706/09  - Rn. 27 , 31 ff., [X.]E 138, 269 ; 19. Mai 2010 -  4 [X.]  - Rn. 23 , 31 ff., [X.]E 134, 283 ) maßgebend ist.

(1) Aufgrund der übertariflichen Vergütungsabrede ist die tatsächliche Erfüllung der konkreten Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung durch den Kläger ebenso ohne Bedeutung, wie sie dies bereits für die vorherige Entgeltordnung war. Die Parteien haben die Vergütung gerade unabhängig von den in ihr formulierten Anforderungen festlegen wollen.

(2) Für den vorliegenden Fall einer Neugestaltung der Vergütungsordnung hätten die Parteien [X.] diejenige [X.] des [X.] 2009 vereinbart, die der bisherigen Lohngruppe 5 [X.] in der neuen Entgeltordnung entspricht. Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit die Anforderungen der Lohngruppe 5 [X.] erfüllte, wurde ab dem 1. August 2009 in Anwendung des „Überführungsgitters“ der [X.] E 6 [X.] 2009 zugeordnet.

3. Entgegen der Auffassung des [X.]s und der [X.] stehen dem die Überleitungsvorschriften des [X.] 2009 nicht entgegen.

a) § 7 und § 8 [X.] 2009 haben folgenden Wortlaut:

        

§ 7   

        

Tarifüberführung

        

Die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Beschäftigten, die vor dem [X.]punkt der Einführung des [X.] in die bis dahin geltenden Lohn- und Gehaltsgruppenbestimmungen eingruppiert waren, werden gemäß dem Überleitungsraster (siehe Anlage 2 zum Entgeltrahmentarifvertrag) regelüberführt.

        

Sollten zwischen den Betriebsparteien bei der Regelüberführung Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten auftreten, die nicht betrieblich zu bereinigen sind, so sind vor Einleitung von gerichtlichen Auseinandersetzungen die Tarifvertragsparteien einzuschalten.

        

§ 8     

        

Besitzstandswahrung

        

a.)     

Arbeitnehmern, deren neues [X.] unter dem [X.] der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe liegt, in die sie vor dem Inkrafttreten des [X.] eingruppiert waren, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen [X.] und ihrem bisherigen [X.] als persönliche Überführungszulage gewährt.

                 

Stichtag für die Gewährung der Überführungszulage sind die am 31. Juli 2009 geltenden Arbeitsverhältnisse.

                 

Die Überführungszulage bleibt auf Dauer erhalten, wird als normaler Entgeltbestandteil behandelt und nimmt daher an zukünftigen Tariferhöhungen teil.

                 

Voraussetzung für die Gewährung der Überführungszulage in der Zukunft ist gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung.

        

b.)     

Anrechnungen sonstiger übertariflicher Zulagen bleiben von diesen Regelungen unberührt.“

b) Das [X.] ist davon ausgegangen, die Beklagte sei aus Anlass des neuen Tarifvertrags berechtigt gewesen, die „objektiv nicht (mehr) richtige Eingruppierung“ des [X.] - womit erkennbar die Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale gemeint ist - „zurückzufahren und den aktuellen Vorgaben des [X.] neu anzupassen“. Entscheidendes Kriterium für die Eingruppierung solle die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sein. Aus der „Tarifauskunft“ des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ergebe sich, dass die im „Überführungsgitter“ zum Ausdruck gebrachte Regelüberführung nur dann erfolgen solle, wenn auch die bisherige Eingruppierung nach den Lohngruppen des [X.] zutreffend gewesen sei. Diese Tarifauslegung führe auch zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung, weil mögliche Ungleichbehandlungen beseitigt, dem Grundsatz: gleicher Lohn für gleiche Arbeit Rechnung getragen werden könne und die Auswirkungen für den Kläger aufgrund der Überführungszulage zumutbar seien.

c) Dies ist unzutreffend und verkennt das Verhältnis von individualvertraglichen und tariflichen Regelungen. Den Tarifvertragsparteien ist es verwehrt, durch tarifliche Regelungen auf günstigere individualvertragliche Rechte zuzugreifen. Tarifverträge regeln Mindestarbeitsbedingungen, denen gegenüber einzelvertragliche günstigere Arbeitsbedingungen jederzeit Vorrang haben (§ 4 Abs. 3 TVG). Selbst wenn - wie das [X.] zu mutmaßen scheint - von den Tarifvertragsparteien ein Eingriff in vertragliche Rechte beabsichtigt gewesen wäre, scheiterte ein solches Vorhaben an den Grenzen tariflicher Regelungsbefugnis. Die vom [X.] vorgenommene Abwägung zur „Zumutbarkeit“ der neuen tariflich geregelten Arbeitsbedingungen für den Kläger obliegt dabei im Grundsatz allein dem Arbeitnehmer selbst und lediglich im Falle einer entsprechenden Änderungskündigung den über deren Sozialwidrigkeit anhand der Maßstäbe des § 2 iVm. § 1 [X.] ggf. entscheidenden Gerichten für Arbeitssachen.

4. Ebenso wenig ist das von der [X.] angeführte Umgruppierungsverfahren nach § 99 BetrVG und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats von Bedeutung. Der Kläger stützt seinen Anspruch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines [X.] einer betrieblichen Vergütungsordnung, sondern allein auf die vertragliche Abrede der Parteien.

II. Die Revision des [X.] ist auch hinsichtlich der als Nettolohnklage zulässigen ([X.] 26. Februar 2003 - 5 [X.] - mwN, [X.]E 105, 181) Zahlungsanträge begründet. Auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten Tatsachen kann der [X.] jedoch nur hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 4) und 5) für die Monate September und Oktober 2010 abschließend entscheiden. Für die Entscheidung über die Anträge zu 2) und 3) für die Monate Juni und August 2010 bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen.

1. Der [X.] zu 4) - Entgelt für den Monat September 2010 - ist begründet.

a) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für diesen [X.]raum eine weitere Vergütung in Höhe von 315,01 Euro netto zu zahlen. Der Kläger war aufgrund einzelvertraglicher Abrede nach der Lohngruppe 5 [X.] bzw. [X.] E 6 [X.] 2009 zu vergüten. Deshalb kann sich die Beklagte für den Einbehalt nicht auf einen aufrechnungsfähigen Gegenanspruch berufen. Da der Kläger sich darauf beschränkt hat, die von der [X.] selbst vorgenommene Lohnabrechnung mit Ausnahme der [X.] zur Grundlage seiner Klageforderung zu machen, bedarf es einer weiteren Darlegung der Begründetheit der Forderung nicht.

b)  Der Anspruch des [X.] auf den ungekürzten Lohn für den Monat September 2010 ist nicht verfallen. Die tarifliche Ausschlussfrist ist gewahrt worden.

aa) Aufgrund einzelvertraglicher Verweisung ist auf das Arbeitsverhältnis der [X.] einschließlich der in § 20 geregelten Ausschlussfristen anzuwenden. Dieser lautet:

        

§ 20 

        

Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 5 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb, geltend gemacht werden.

        

2.    

Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung der Ansprüche, so verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.“

[X.]) Die Ausschlussfrist gilt entgegen der Auffassung des [X.] auch für noch offene Lohnansprüche für den Monat September 2010. Dies gilt unabhängig davon, ob die eigene Gegenforderung der [X.] ihrerseits wegen der Nichteinhaltung der auch für sie geltenden Ausschlussfristen verfallen war.

Auch wenn die Beklagte zur Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen gegen den vertraglichen Entgeltanspruch nicht berechtigt war, führt dies nicht dazu, dass der Kläger seinerseits die tariflichen Ausschlussfristen nicht einhalten muss. Diese gelten für alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, also auch für die zu Unrecht einbehaltenen Lohnanteile. Die Obliegenheit zur Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen besteht unabhängig davon, aus welchen Gründen ein berechtigter Anspruch nicht erfüllt worden ist.

cc) Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt.

(1) Das gilt zunächst für die erste Stufe der außergerichtlichen Geltendmachung. § 20 Abs. 1 [X.] fordert die schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit der Forderung. Diese Frist hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2010 eingehalten. Zu diesem [X.]punkt war der Anspruch auf das Entgelt für den Monat September 2010 zwar weder entstanden noch fällig. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles war es dem Kläger jedoch möglich, diesen Anspruch auch schon vor seiner Entstehung und seiner Fälligkeit gegenüber der [X.] geltend zu machen.

(a) Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 20 Abs. 1 [X.] setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (so zB [X.] 9. März 2005 - 5 [X.] - zu III 1 a der Gründe; 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 109, 100 ). Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht ([X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 22 ). Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können ([X.] 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - zu I 4 b aa der Gründe, aaO). Sind die [X.] Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 35 ).

In Ausnahmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden. Eine solche einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus (grundlegend dazu [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 31 f. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat.

(b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. Juni 2010 bereits durch eine einmalige Geltendmachung der monatlichen [X.] auch für die Zukunft die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist eingehalten.

(aa) Zwischen den Parteien ist weder die absolute Höhe der monatlichen Vergütung noch deren Berechnung im Übrigen im Streit. Der Kläger hat hinsichtlich der streitigen [X.] - darunter auch bezüglich des Monats September 2010 - die von der [X.] in der monatlichen Entgeltabrechnung zugrunde gelegten Beträge akzeptiert. Hiervon ausgenommen ist einzig der [X.], der sich in allen hier streitigen Entgeltabrechnungen auswirkt, nämlich der von der [X.] - jeweils anteilig - geltend gemachte Gegenanspruch wegen angeblicher Überzahlung in der Vergangenheit, den sie im Wege der Aufrechnung in mehreren aufeinanderfolgenden Lohnzahlungszeiträumen monatlich durchsetzen wollte.

([X.]) Dieser dem Kläger gegenüber erklärten Absicht konnte dieser mit einer Ankündigung dahingehend begegnen, dass er die den verschiedenen Einbehaltungsbeträgen zugrunde liegende Gegenforderung nicht akzeptieren und sich hiergegen ggf. auch gerichtlich wehren würde. Damit hat er die durch die tarifliche Ausschlussfrist geschützten Interessen des Schuldners, hier der [X.] gewahrt. Dieser war damit bekannt, welche Beträge von ihr für den Fall des Einbehalts verlangt würden. Einer jeweils auf die einzelnen monatlich einbehaltenen Beträge bezogenen außergerichtlichen Geltendmachung bedurfte es deshalb nicht.

(cc) Das Schreiben des Bevollmächtigten des [X.] vom 30. Juni 2010 wahrte damit die tarifliche Geltendmachungsfrist aus § 20 Abs. 1 [X.] bezüglich aller Einzelansprüche, die aufgrund der Umsetzung der von der [X.] erklärten Absicht eines Einbehalts von [X.] entstanden waren oder in Zukunft entstehen würden. Hiervon sind alle später gerichtlich geltend gemachten Zahlungsansprüche der Anträge zu 2) bis 5) für die Monate Juni, August, September und Oktober 2010 erfasst.

(2) Der Kläger hat auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 2 [X.] eingehalten.

(a) Die Frist zur Einhaltung der zweiten Stufe nach § 20 Abs. 2 [X.] begann nicht vor dem Entstehen und der Fälligkeit der Forderung.

Für den Fristbeginn ist die Besonderheit der Geltendmachung vor Entstehen einer Forderung zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Geltendmachung ist dabei immer erst möglich, wenn der Anspruch tatsächlich entstanden ist, auch wenn die erste Stufe der Ausschlussfrist bei zukünftig entstehenden Ansprüchen bereits Monate vor deren Entstehen gewahrt werden kann. Darüber hinaus ist in der Erteilung der Entgeltabrechnung für den jeweiligen [X.]raum unter ausdrücklicher Bezifferung auch desjenigen Betrages, der dem Grunde nach Gegenstand der außergerichtlichen Geltendmachung war, die Ablehnung des vorgerichtlich geltend gemachten Anspruchs iSv. § 20 Abs. 2 [X.] zu sehen.

(b) Danach ist die Frist des § 20 Abs. 2 [X.] vom Kläger vorliegend gewahrt worden. Das Entgelt für September 2010 war am 15. Oktober 2010 fällig; hierüber sind sich die Parteien ausdrücklich einig. Die auf die einbehaltene Vergütungsdifferenz gerichtete Klage ist bei Gericht am 18. November 2010 und damit innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 [X.] eingegangen.

c) Über die Höhe des Anspruchs und über die Verzinsung nach §§ 288, 286 BGB besteht kein Streit zwischen den Parteien.

2. Auch der [X.] zu 5) hinsichtlich des Monats Oktober 2010 ist in Höhe des einbehaltenen Betrags von 424,72 Euro netto begründet.

Dabei gilt für das Bestehen des Anspruchs und die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen durch den Kläger das für den Monat September 2010 Ausgeführte (s. oben unter II 1) entsprechend. Hier begann die Zweimonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung nach § 20 Abs. 2 [X.] mit der Ablehnung des Anspruchs durch Übermittlung der Entgeltabrechnung für den Monat Oktober 2010. Der Lohnanspruch war am 15. November 2010 fällig. Mit dem Eingang der diesen Betrag erfassenden Klageerweiterung beim Arbeitsgericht am 11. Januar 2011 ist die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt.

3. Die Revision des [X.] ist zwar auch hinsichtlich der [X.] für die Monate Juni und August 2010 begründet. Das [X.] hätte sie mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneinen dürfen. Der [X.] kann aber aufgrund nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.]s nicht abschließend entscheiden.

a) Für die Begründung der Ansprüche des [X.] auch in diesen beiden Bezugsmonaten Juni und August 2010 sowie für die Einhaltung der ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist durch das hierauf gerichtete [X.] vom 30. Juni 2010 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

b) Ob der Kläger auch hinsichtlich dieser beiden Monate die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt hat, lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen.

Die zweite Stufe der Ausschlussfrist könnte durch die am 17. September 2010 (Monat Juni 2010) und am 18. November 2010 (Monat August 2010) beim Arbeitsgericht eingegangene Klage bzw. Klageerweiterung gewahrt worden sein. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn dem Kläger die Entgeltabrechnungen, in denen der im Schreiben vom 30. Juni 2010 geltend gemachte Anspruch durch Erteilung der entsprechenden Abrechnung jeweils abgelehnt worden ist, für den Monat Juni 2010 frühestens am 17. Juli 2010 und für den Monat August 2010 erst nach dem 18. September 2010 dem Kläger zugegangen wären. Hierzu fehlt es jedoch an Feststellungen des [X.]s. Den Parteien ist unter Berücksichtigung des Anspruchs rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu einem ergänzenden Vortrag zu geben.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    H. Klotz    

                 

Meta

4 AZR 476/12

03.07.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wesel, 30. März 2011, Az: 3 Ca 2345/10, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 611 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2013, Az. 4 AZR 476/12 (REWIS RS 2013, 4493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4493


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 476/12

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 476/12, 03.07.2013.


Az. 3 Ca 2345/10

Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 2345/10, 30.03.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 375/17

6 Sa 374/17

6 Sa 376/17

2 Sa 253/17

4 Sa 123/20

3 Ca 435/14

3 Sa 964/16

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