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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 45/99vom29. Mai 2000in dem Verfahrenwegen Führung der [X.]erufsbezeichnung Rechtsanwalt- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Geiß, [X.] [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.],[X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.]am 29. Mai 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des I. Senats des [X.]es [X.]erlinvom 14. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf5.000 [X.] -Gründe:[X.] frühere Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom16. Januar 1998 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2Nr. 4 [X.]RAO, nachdem der Antragsteller zuvor eine entsprechende Ver-zichtserklärung abgegeben hatte. Am 27. Juli 1998 beantragte der [X.], ihm gemäß § 17 Abs. 2 [X.]RAO die Erlaubnis zu erteilen, sichweiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Die Antragsgegnerin lehnte den [X.] nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom14. Oktober 1998 ab. Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen.Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig.Die Entscheidung des [X.]s ist im Verfahren nach§ 223 [X.]RAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige [X.]eschwerde zum[X.]undesgerichtshof nur statthaft, wenn der [X.] sie [X.] hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher [X.]edeutung ei-ner entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3[X.]RAO). Im vorliegenden Falle hat der [X.] die Zulassungder sofortigen [X.]eschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung- 4 -ist der [X.]undesgerichtshof - ähnlich wie bei der vergleichbaren [X.] § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluß vom 24. [X.] - [X.] ([X.]) 40/97 - [X.]RAK-Mitt. 1998, 41); er kann die [X.]eschwerdeauch nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fällen, in denen sich dieEntscheidung des [X.]s - wie hier - mit der Frage der Zu-lassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt (vgl. Senatsbe-schluß vom 14. Mai 1990 - [X.] ([X.]) 18/90 - [X.]RAK-Mitt. 1990, 172).Denn der [X.] braucht über die Zulassung der sofortigen[X.]eschwerde nur dann ausdrücklich zu entscheiden, wenn das [X.] eröffnet werden soll. Enthält die Entscheidung einen Ausspruchder Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daß die sofortige [X.]eschwer-de nicht zugelassen wird. Davon abgesehen lassen Form und [X.]egrün-dung der angefochtenen Entscheidung deutlich erkennen, daß der [X.] keine grundsätzliche [X.]edeutung [X.] hat.Schließlich kommt auch nicht in [X.]etracht, das Rechtsmittel [X.] zu behandeln. Denn im Gegensatz zu § 145Abs. 3 [X.]RAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO einesolche Möglichkeit nicht [X.] 5 -Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündlicheVerhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25).Geiß [X.] Terno [X.] [X.][X.]
Meta
29.05.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 45/99 (REWIS RS 2000, 2094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2094
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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