Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 34/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2102

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[X.] ([X.]) 34/99vom29. Mai 2000in dem Verfahrenwegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Geiß, [X.] [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.],[X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.]am 29. Mai 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 1. Senats des [X.]es desLandes [X.] vom 5. März 1999 wird [X.] verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren und dasVerfahren vor dem [X.] wird auf 50.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] am 9. April 1955 geborene Antragsteller erwarb [X.] November 1993 an der [X.] den Hochschul-grad eines Lizentiaten des Rechts. Die erste und die zweite juristischeStaatsprüfung legte er nicht ab.Am 15. September 1998 beantragte er beim Präsidenten [X.], dem früheren Antragsgegner, seine Zulassungzur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und [X.].. Dieser wies das Gesuch zurück, weil der Antragsteller die Zu-lassungsvoraussetzungen gemäß § 4 [X.]RAO nicht erfülle. Er habe wederdie [X.]efähigung zum Richteramt nach dem [X.] er-langt, weil er die erste und zweite juristische Staatsprüfung nicht abge-legt habe, noch habe er eine Eignungsprüfung für die Zulassung [X.] bestanden. Eine Teilnahme an der [X.] zudem voraus, daß zuvor eine juristische Ausbildung außerhalbdes Geltungsbereiches der [X.]undesrechtsanwaltsordnung abgeschlossenworden sei; auch daran fehle es.Der Antragsteller beantragte daraufhin beim [X.], dem früheren Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnungaufzugeben, seinem Zulassungsantrag vom 15. September 1998 zu ent-sprechen. Auf den Hinweis des [X.], daß der [X.] 4 -tungsrechtsweg mit [X.]lick auf § 11 Abs. 2 [X.]RAO unzulässig sein dürfte,erklärte sich der Antragsteller mit einer Verweisung an den [X.] mit dem [X.]emerken einverstanden, daß der [X.]gemäß §§ 40 Abs. 4 [X.]RAO, 24 Abs. 3 [X.] die von ihm beantragte An-ordnung erlassen möge. Im Verfahren vor dem [X.] wie-derholte der Antragsteller seinen Antrag auf Erlaß einer [X.] und ergänzte ihn um den Hilfsantrag, dem Prüfungsamt zurAbnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftaufzugeben, ihn zur Eignungsprüfung zuzulassen. Der Anwaltsgerichts-hof hat Antrag und Hilfsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sichdie sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig.Die sofortige [X.]eschwerde ist gegen einen [X.]eschluß des Anwalts-gerichtshofs gerichtet, der auf einen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung - hier den Erlaß einer einstweiligen Anordnung - im Rahmen [X.] nach § 11 Abs. 2 [X.]RAO ergangen ist. Es handelt sichdamit um eine Entscheidung in einem nach dem zweiten Teil der [X.]un-desrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Verfahren, in denen eine sofor-tige [X.]eschwerde allein in den Fällen statthaft ist, die in § 42 [X.]RAO be-zeichnet sind. Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf endgültige Ent-scheidungen in der Hauptsache ([X.]GH, [X.]eschluß vom 12. Mai 1975- [X.] ([X.]) 13/74 - NJW 1975, 1927; vom 4. Dezember 1989 - [X.] ([X.])- 5 -38-41/89 - [X.] 1989, 59). Lehnt der [X.] den Erlaß einereinstweiligen Anordnung ab, steht dem Antragsteller dagegen keinRechtsmittel zu ([X.]GH, [X.]eschluß vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.])48/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 92). Das ergibt sich auch aus der in § 40Abs. 4 [X.]RAO enthaltenen Verweisung auf die [X.]estimmungen des [X.] über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die nach§ 24 Abs. 3 [X.] erlassene einstweilige Anordnung ist ebenso wie dieAblehnung eines entsprechenden Antrages nicht anfechtbar ([X.]GH, [X.]e-schluß vom 19. Oktober 1992 - [X.] - [X.] 1993, 84; vom9. Dezember 1996, aaO m.w.[X.] Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündlicheVerhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Geiß [X.] Terno [X.] Salditt Schott [X.]

Meta

AnwZ (B) 34/99

29.05.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 34/99 (REWIS RS 2000, 2102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2102

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