Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 37/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2105

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[X.] ([X.]) 37/99vom29. Mai 2000in dem Verfahrenwegen Festsetzung der Vergütung für die Kanzleiabwicklung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Geiß, [X.] [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.],[X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.]am 29. Mai 2000beschlossen:Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 4. Senats des [X.]ayerischen [X.] vom24. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 23.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurdemit Wirkung zum 3. August 1995 widerrufen. Mit [X.]escheid vom13. Januar 1998 setzte die Antragsgegnerin gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5[X.]RAO die Vergütung für den seit dem 24. Oktober 1995 für 18 Monatezum Abwickler bestellten Rechtsanwalt auf insgesamt 23.000 DM fest.Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb ohneErfolg. Gegen diese, ihm am 18. September 1998 zugestellte Entschei-dung, richtet sich die am 5. März 1999 eingegangene [X.]eschwerde [X.].[X.] Rechtsmittel ist unzulässig.Die Entscheidung des [X.] ist im Verfahren nach§ 223 [X.]RAO ergangen. Demgemäß ist die - hier zudem verspätet einge-legte (§§ 223 Abs. 4, 42 Abs. 4 [X.]RAO) - sofortige [X.]eschwerde zum [X.]un-desgerichtshof gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO nur eröffnet, wenn der [X.] sie zugelassen hat. Das hat der [X.] hiermit Rücksicht auf die getroffene Einzelfallentscheidung abgelehnt. [X.] Entscheidung ist der [X.]undesgerichtshof gebunden ([X.] 4 -schluß vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97 - [X.]RAK-Mitt. 1998,41). Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit (vgl. [X.]GHZ 119, 372, 374m.w.N.), in dem ein Rechtsmittel ausnahmsweise statthaft sein könnte,liegt hier nicht vor.Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündli-che Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25).Geiß [X.] Terno [X.] Salditt Schott [X.]

Meta

AnwZ (B) 37/99

29.05.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 37/99 (REWIS RS 2000, 2105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2105

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