Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 42/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2097

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[X.] ([X.]) 42/99vom29. Mai 2000in dem Verfahrenwegen Kostentscheidung nach Erledigung der [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Geiß, [X.] [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.],[X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.]am 29. Mai 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des [X.] [X.]erlin - [X.] Senat - vom19. März 1999 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 1.000 [X.] 3 -Gründe:[X.]Die frühere Antragsgegnerin hatte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 10 [X.]RAO widerrufen und zugleich die sofortigeVollziehung dieser Verfügung angeordnet, die Verfügung aber währenddes Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiederaufgehoben. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die [X.] für erledigt erklärt. Der [X.] hat die Kosten [X.] dem Antragsteller auferlegt und den Geschäftswert [X.] festgesetzt. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].I[X.]Das Rechtsmittel ist unzulässig.Nach § 42 [X.]RAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidungdes [X.] die sofortige [X.]eschwerde nur in den in dieserVorschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 5) bezeichneten Fällen zu. Danach ist sieweder gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der [X.] gegen die Festsetzung des [X.] eröffnet (Senatsbe-schluß vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 57/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 128);- 4 -auch die vom Antragsteller begehrte Zulassung der [X.]eschwerde [X.] nicht in [X.]etracht.Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündlicheVerhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Geiß [X.] Terno [X.] [X.][X.]

Meta

AnwZ (B) 42/99

29.05.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 42/99 (REWIS RS 2000, 2097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2097

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