Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VI ZB 19/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 920

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[X.]BESCHLUSS U[X.] ZB 19/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.000,00 •.

[X.]: I. Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Feststellungsklage Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a [X.] übergegangenem Recht geltend. Das [X.] hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 12. Oktober 2006 zugestellt [X.]. Am 7. November 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf Antrag sei-ner Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12. Januar 2007 verlängert worden. Die [X.] ist am 13. Januar 2007 beim [X.] eingegangen. Mit einem am 12. [X.] 2007 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger 1 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, Rechtsanwalt [X.] habe am 12. Januar 2007 gegen 18:30 Uhr damit begonnen, den Text der Berufungsbegründung in den [X.] einzugeben. Kurz vor Fertigstellung des [X.] sei gegen 23:00 Uhr eine Fehlermeldung erschienen, die ihn aufgefordert habe, das Programm [X.] zu schließen. Die Datei sei nach erneutem [X.] zwar wieder verfügbar gewesen, jedoch ohne die nach der letzten automatischen Speicherung vorgenommenen Änderungen. Die manuelle [X.] des vollständigen Textes habe bis etwa 23:50 Uhr gedauert. Um 23:54 Uhr habe Rechtsanwalt [X.] damit begonnen, den Schriftsatz per Fax an das [X.] zu übermitteln. Dabei sei eine unvorsehbare Störung aufgetreten. Ausweislich des [X.] habe keine Verbindung hergestellt werden können. Das Faxgerät habe im 2-Minuten-Taxt, nämlich um 23:56 Uhr und um 23:58 Uhr jeweils "Wahlwiederholung" angezeigt und den [X.] schließlich am 13. Januar 2007 um 0:17 Uhr abgebrochen. [X.] habe Rechtsanwalt [X.] den Schriftsatz persönlich zum [X.] gebracht und dort in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die [X.] Wiedereinsetzung versagt, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet erfolgt sei. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser habe bei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen Vorkeh-rungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, denn er habe es versäumt, den vollständigen Text mit den von ihm vorgenommenen Ände-rungen und Korrekturen durch manuelles Speichern zu sichern. Soweit er gel-tend mache, dass die gescheiterte Faxübertragung allein auf einer unverschul-deten Störung bei der Übermittlung beruhe, seien sein Vortrag und die Glaub-haftmachung unsubstantiiert, da er lediglich einen auf den 13. Januar 2007, 2 - 4 - 00:17 Uhr datierten Sendebericht vorgelegt habe. Es fehlten Ausführungen zur Ursache der behaupteten Störung und Vortrag dazu, dass das Faxgerät am 12. Januar 2007 zuvor einwandfrei funktioniert und auch in der Folgezeit fehler-frei gearbeitet habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). [X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsge-richt hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] im Ergebnis zu Recht zu-rückgewiesen. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung ein-zuhalten (vgl. § 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-nen lassen muss. a) Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, Rechtsanwalt [X.] habe bei der Anfertigung der Berufungsbegründung nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um das Schriftstück rechtzeitig fertig zu stellen, weil er es versäumt habe, den vorhandenen Text durch - gegebenenfalls manuelles - Abspeichern zu sichern, kann offen bleiben. Insoweit könnte gegen eine [X.] 4 5 6 - 5 - faltspflichtverletzung sprechen, dass das auf dem betreffenden [X.] installierte Textverarbeitungsprogramm nach dem durch eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt [X.] glaubhaft gemachten Vortrag des [X.] so eingestellt ist, dass Sicherungen in regelmäßigen Abständen automatisch erfolgen. Dieses Vorbringen hat der Kläger in dem mit "Gegenvorstellung" überschriebenen Schriftsatz vom 12. April 2007 dahin gehend ergänzt, dass die automatische Textsicherung entsprechend der Standardeinstellung von [X.] in zehnminü-tigen Intervallen erfolgt. Diese ergänzenden Angaben sind zu berücksichtigen. Zwar müssen nach §§ 234 I, 236 II ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, inner-halb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkenn-bar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2006 - [X.]/05 - NJW 2006, 2269 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Begründung des [X.] keine Angaben zum [X.]punkt der letzten automati-schen Speicherung enthält. Ob das Vorhandensein dieser programmierten Si-cherungseinstellung unter den konkreten Umständen angesichts des [X.] und der Notwendigkeit, den Schriftsatz inner-halb der noch verbliebenen [X.] von weniger als einer Stunde an das [X.] zu übermitteln, ausreichte oder ob deswegen zusätzliche Sorg-faltsanstrengungen geboten gewesen wären (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - [X.] - [X.], 857 und vom 23. Juni 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1502), kann vorliegend dahinstehen. b) Der Kläger hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die [X.] Faxübertragung allein aufgrund einer unverschuldeten Störung des Über-mittlungsvorgangs gescheitert ist. Sein Vortrag zum Ablauf des Übermittlungs-versuchs und zur Funktionstüchtigkeit des Faxgeräts lässt nicht erkennen, dass 7 - 6 - ein Sorgfaltsverstoß von Rechtsanwalt [X.] ausgeschlossen ist. Dem vorgeleg-ten, vom Faxgerät ausgedruckten Sendebericht lässt sich nämlich nicht ent-nehmen, dass mit dem Versuch der Übertragung noch vor 24:00 Uhr begonnen worden ist. Insoweit enthält der Sendebericht lediglich handschriftliche Vermer-ke, nach denen der erste [X.] um 23:54 Uhr, der zweite um 23:56 Uhr und der dritte um 23:58 Uhr erfolgt sein sollen. Dass das Faxgerät weitere [X.]e vorgenommen habe, ist nicht dargetan. Erfolgte aber der [X.] letztmals um 23:58 Uhr, ist nicht nachvollziehbar, dass das Faxge-rät die Übermittlung erst um 00:17, also 19 Minuten später abgebrochen haben soll. Sieht die Einstellung des Faxgeräts vor, dass [X.]e bei fehlender Verbindung jeweils nach zwei Minuten abgebrochen werden, kann mangels entgegenstehender Darlegungen davon ausgegangen werden, dass auch ein endgültiger Abbruch des Übermittlungsversuchs schon nach etwa zwei Minuten erfolgt. Danach hätte der Abbruch der Übertragung vorliegend schon um 00:00 Uhr oder um 00:01 Uhr erfolgen müssen. Gründe für das Auseinanderfallen der handschriftlich vermerkten [X.]punkte der [X.] einerseits und der ausgedruckten Uhrzeit des Abbruchs der Übermittlung andererseits hat der Kläger nicht dargetan. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht eine Glaubhaftmachung der vom Kläger vorgetragenen Umstände der versuch-ten Faxübertragung verneint. - 7 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2006 - 12 O 135/06 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 U 26/06 - 8

Meta

VI ZB 19/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VI ZB 19/07 (REWIS RS 2007, 920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 920

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