Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. IX ZR 171/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4873

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:16. Januar 2003Bürk,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja (nur a, b)[X.] §§ 765, 770 Abs. 2; [X.] § 9 Bm, [X.] den formularmäßigen Ausschluß der Einrede der Aufrechenbarkeit wird der [X.] benachteiligt, wenn der Ausschluß auch für den Fall gilt, daß [X.] des [X.] unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist;gegebenenfalls ist der Ausschluß insgesamt unwirksam, selbst wenn im konkreten Falldie Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist.ZPO § 767 Abs. 2; [X.] § 770 Abs. 2Hat nur der Gläubiger, nicht aber der - rechtskräftig verurteilte - Hauptschuldner dieAufrechnungsbefugnis, kann dem Bürgen gleichwohl die Einrede der [X.].[X.] Nr. 3 Abs. 1; [X.] § 305 a.[X.], § 311 Abs. 1 i.d.[X.] vom 1.1.2002Zur Haftung einer Sparkasse wegen einer unzutreffenden Bonitätsauskunft.[X.], [X.]eil vom 16. Januar 2003 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Januar 2003 durch die [X.] Kirchhof, [X.], [X.], [X.] für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom14. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der [X.] (im fol-genden: [X.]), die einen Holzhandel betrieb. Das Stammkapitalder [X.] belief sich auf 50.000 [X.]. Davon hielten der Beklagtezu 2 einen Anteil in Höhe von 26.000 [X.] und die Beklagte zu 1, seine Ehefrau,einen Anteil von 12.000 [X.].Am 21. August 1990 übernahmen die [X.] eine selbstschuldneri-sche Bürgschaft "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch be-- 3 -dingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse" gegen die Hauptschuld-nerin "aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung,Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die [X.] hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichemForderungsübergang". Unter Nr. 2 der Bürgschaftserklärung verzichteten [X.] unter anderem auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770[X.]. Auf die sonstigen Einreden nach § 768 [X.] wurde verzichtet, "soweit sienicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind". Unter der [X.] wiesdie Sparkasse darauf hin, ergänzend seien ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen Bestandteil der Bürgschaft.Im Spätjahr 1990 stand die [X.] in [X.] einen größeren Posten Kiefern-Blockware an den Holzhändler [X.]inKi. . Der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der [X.] batdie Klägerin um eine Bonitätsauskunft über [X.]. Die Klägerin erkundigtesich ihrerseits bei der Hausbank [X.] 's, der [X.]. De-ren [X.] ging am 26. November 1990 bei der Klägerin ein. Die Haupt-schuldnerin stellte [X.] unter dem 6. November 1990 und 19. [X.] im Werte von 29.334,48 [X.] und 51.703,62 [X.] in Rech-nung. Die Bezahlung erfolgte durch die Hingabe von Wechseln, welche dieKlägerin ankaufte. Da die Wechsel von [X.] nicht eingelöst wurden, wurdendie Wechselsummen dem Konto der [X.] bei der Klägerin bela-stet. [X.]meldete im Januar 1991 Konkurs an. Anschließend wurde der Kon-kurs über das Vermögen der [X.] beantragt, aber mangels Massenicht eröffnet. Das Konto der [X.] bei der Klägerin wies [X.] März 1992 einen Sollstand in Höhe von 85.584,99 [X.] auf. Über diese- 4 -Summe erstritt die Klägerin gegen die [X.] ein rechtskräftiges[X.]eil.Nunmehr nimmt sie in dieser Höhe die [X.] aus deren Bürgschaf-ten in Anspruch. Dagegen verteidigen sich diese unter anderem mit einemSchadensersatzanspruch der [X.] wegen Erteilung einer unrichti-gen Bonitätsauskunft über [X.] . Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.Mit ihrer Revision verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, die Globalbürgschaft sei in bezugauf beide Beklagte wirksam. Beide hätten in der [X.] ausreichende [X.] gehabt, um eine Ausdehnung der [X.] genommenen Kredite und somit auch der Bürgenhaftung zu [X.]. Die Bürgschaft der [X.] zu 1 erscheine nicht deshalb als sittenwid-rig, weil die [X.] seinerzeit wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, dieübernommene Verpflichtung zu erfüllen. Die [X.] könnten auch nichteinwenden, daß sich die Klägerin gegenüber der [X.] schadens-ersatzpflichtig gemacht habe. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß- 5 -§ 770 Abs. 2 [X.] hätten sie wirksam verzichtet. Im übrigen lägen keine hinrei-chenden [X.]altspunkte dafür vor, daß die Klägerin der [X.] fürderen geschäftliche Dispositionen bedeutsame Informationen über [X.] vor-enthalten habe. Die von der [X.]erhaltene [X.] habenicht den Schluß auf wirtschaftliche Schwierigkeiten [X.] 's zugelassen.[X.] Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in [X.] nicht stand.1. Die Beklagte zu 1 haftet als [X.] von vornherein nur in Höhe dessogenannten [X.]) Allerdings hat das Berufungsgericht die von der Revision "vorsorglich"zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Verbürgung durch die Beklagte zu 1wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 [X.]) nichtig ist, mit Recht verneint. [X.] Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Sittenwidrigkeit nurin Betracht, wenn kumulativ folgende Merkmale gegeben sind: Der Bürge [X.] überfordert, der Vertrag erweist sich auch aus der Sicht einesvernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos und der Bürge [X.] aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner ([X.]Z 136, 347,351 f; 137, 329, 333 f; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.], [X.] 2000,410, 411). An dem zuletzt genannten Merkmal fehlt es regelmäßig, wenn daszu sichernde Darlehen einer GmbH gewährt wird, an welcher der Bürge [X.] beteiligt ist ([X.]Z 137, 329, 336; [X.], [X.]. v. 18. September- 6 -2001 - [X.], [X.] 2001, 2156, 2157; v. 15. Januar 2002 - [X.], 956; v. 28. Mai 2002 - [X.], [X.] 2002, 1647, 1648). DieFrage, ob dies auch dann gilt, wenn der Bürge nur einen geringen Geschäfts-anteil besitzt und die übrigen Anteile einer Person gehören, der er emotionaleng verbunden ist, stellt sich hier nicht. Denn mit 24 % war der Anteil der [X.] zu 1 im Sinne dieser Rechtsprechung nicht "gering". Im übrigen kannfür den maßgeblichen [X.]punkt der Verbürgung (vgl. [X.], [X.]. v. 27. [X.] - [X.], aaO) auch nicht davon ausgegangen werden, daß [X.] zu 1 kraß überfordert wurde. Sie hat lediglich vorgetragen, sie [X.] und "nahezu [X.]" gewesen. Das hat die Klägerin bestrit-ten. Nähere Ausführungen hierzu hat die Beklagte zu 1 nicht gemacht.b) Der Revision ist jedoch zuzustimmen, daß - bezogen auf die Personder [X.] zu 1 - die formularmäßig weite Zweckerklärung unwirksam ist.Sie verstößt gegen das aus § 767 Abs. 1 Satz 3 [X.] folgende Verbot derFremddisposition und schränkt damit die Rechte der [X.] in einer den [X.] gefährdenden Weise ein (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.]; vgl. [X.]Z130, 19, 32; 132, 6, 8 f; 142, 213, 216).Zwar ist eine derartige Globalbürgschaft in den Fällen wirksam, in denensich Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH für die [X.] "ihrer" Gesellschaft verbürgen ([X.]Z 143, 95, 100 f). Entgegen [X.] des Berufungsgerichts zählt die Beklagte zu 1 als Minderheitsgesell-schafterin aber nicht zu diesem Personenkreis (vgl. [X.]Z 142, 213, 216). [X.] Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Be-stimmung der Gesellschafter unterliegen (§ 46 Nr. 6 GmbHG), ist unerheblich.Denn diese Bestimmung erfolgt, wie sich aus § 47 GmbHG ergibt, durch [X.] -heitsentscheidung in der Gesellschafterversammlung. In dieser hatte die [X.] zu 1 als Minderheitsgesellschafterin keinen bestimmenden Einfluß. [X.] solchen verschaffte ihr auch nicht die in § 5 des Gesellschaftsvertragesgeregelte Verpflichtung der Geschäftsführung, die Weisungen der Gesell-schafter zu befolgen. Denn solche Weisungen setzten ebenfalls einen [X.] voraus. Zwar hatte jeder Gesellschafter auch für sich alleindas Recht, unverzüglich [X.] über die Angelegenheiten der Gesellschaftund Einsicht in die Bücher und Schriften zu verlangen (§ 51a Abs. 1 GmbHG).Von praktischem Nutzen ist dieses Recht aber nur dann, wenn der Gesell-schafter rechtzeitig von der Absicht erfährt, den durch die Gesellschafterbürg-schaft besicherten Kredit auszuweiten. Daran wird es oft fehlen. Falls die [X.] zu 1 - wie die Klägerin vorgetragen hat - in dem Geschäft der Haupt-schuldnerin als Angestellte beschäftigt war und über das Geschäftskonto [X.] konnte, hatte sie deswegen noch keine [X.], die [X.] oder Mehrheitsgesellschafters oder eines Geschäftsführersgleichkamen (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Januar 2001 - [X.], NJW 2001,1416).Bei Unwirksamkeit der formularmäßig weiten Zweckerklärung haftet [X.] nur für die [X.], die den Anlaß zur Übernahme [X.] bildeten ([X.]Z 137, 153, 156 f; 143, 95, 97). Dazu ist in den Tat-sacheninstanzen nichts festgestellt worden.2. Der Beklagte zu 2 haftet als Mehrheitsgesellschafter und alleinigerGeschäftsführer der [X.] aus der Bürgschaft vollen Umfangs, weilihm gegenüber die formularmäßig weite Zweckerklärung wirksam ist ([X.]Z142, 213, 215 f; 143, 95, 100 f).- 8 -Der Ansicht der Revision, die Bürgschaftserklärung des [X.] zu 2sei nach § 139 [X.] unwirksam, weil sie zusammen mit der entsprechendenErklärung der [X.] zu 1 in einer Urkunde abgegeben worden sei, ist nichtzu folgen. Zum einen ist die Bürgschaft der [X.] zu 1 - wie oben ausge-führt - nicht unwirksam, sondern lediglich in ihrem Sicherungsumfang begrenzt.Zum andern ist nicht anzunehmen, daß sich der Beklagte zu 2 nicht ohne seineEhefrau, die Beklagte zu 1, verbürgt hätte. Nach der maschinenschriftlich aus-gefüllten Bürgschaftserklärung verbürgten sich "[X.]. [X.]und/oderR. geb. [X.]". Die Worte "und/oder" sprechen dafür, daß die Ver-bürgung des einen Ehegatten unabhängig von der Verbürgung des [X.] haben soll.3. Eine Verpflichtung beider Beklagter kann entfallen, falls sie zu [X.] Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 [X.]) erheben. Nach derzeiti-ger Sach- und Rechtslage erscheint dies nicht als ausgeschlossen.a) Das Berufungsgericht hat gemeint, die [X.] hätten in Nr. 2 [X.]serklärung auf die Einrede der Aufrechenbarkeit wirksam verzichtet.Dem folgt der Senat nicht.Nach § 770 Abs. 2 [X.] hat der Bürge ein Leistungsverweigerungsrecht,solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderungdes [X.] befriedigen kann. Die höchstrichterliche [X.] es bisher zugelassen, daß diese Befugnis auch durch Allgemeine Ge-schäftsbedingungen ausgeschlossen wird ([X.]Z 95, 350, 359 ff; [X.], [X.]. v.7. November 1985 - [X.], [X.] 1986, 95, 97; einschränkend [X.]. [X.] -24. November 1980 - [X.], NJW 1981, 761, 762). [X.] das Schrifttum zunehmend die Auffassung, der formularmäßige [X.] benachteilige einen Bürgen unangemessen, wenn die Gegenforderungdes [X.] unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sei ([X.]/[X.], Kreditsicherung 4. Aufl. Rn. 394; [X.], in: [X.]/[X.]/Hen-sen, [X.]. [X.]. §§ 9-11 Rn. 262; [X.]/[X.]. § 770 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.]. § 9 [X.] Rn. 73 - vgl.ferner 62. Aufl. § 307 Rn. 94 -; [X.], Handbuch des [X.] 1994 Rn. 226; [X.] [X.] 1998, 1705, 1712; [X.]/Ganter/Kirchhof, in: [X.], 46).Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der zuletzt an-geführten Meinung an. Der formularmäßige Ausschluß der Einrede der Aufre-chenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 [X.] verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1[X.]. Er benachteiligt den Bürgen entgegen den Geboten von [X.] unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken [X.] 765 ff. [X.] nicht zu vereinbaren. Die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäߧ 770 Abs. 2 [X.] ist eine Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl.[X.]Z 95, 350, 361). Der meist uneigennützig handelnde Bürge soll [X.] erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn sich der Gläubigernicht durch Inanspruchnahme des [X.], etwa durch Aufrechnung,befriedigen kann.Der formularmäßige Ausschluß der Einrede des Bürgen gemäß § 770Abs. 2 [X.] ist vergleichbar der - durch § 11 Nr. 3 [X.] (§ 309 Nr. 3 [X.]n.[X.]) verbotenen - Bestimmung, die dem Vertragspartner des Verwenders [X.] nimmt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For-- 10 -derung aufzurechnen. Das Klauselverbot in § 11 Nr. 3 [X.] (§ 309 Nr. 3 [X.]n.[X.]) wurzelt in dem Grundverständnis von Treu und Glauben ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], § 11 Nr. 3 [X.] Rn. 3). Dem entsprechend läßt derformularmäßige generelle Ausschluß der vergleichbaren Einrede des Bürgengemäß § 770 Abs. 2 [X.] eine angemessene Berücksichtigung seiner Interes-sen vermissen. Diese Bestimmung mutet es eher dem Gläubiger zu, sich durchAufrechnung mit der verbürgten Forderung von der eigenen Schuld zu [X.], als dem Bürgen, durch Leistung auf die verbürgte Forderung des [X.] dem Hauptschuldner dessen Forderung zu erhalten. Das gesetzlich ge-schützte Interesse des Bürgen, den Gläubiger auf die Aufrechnungsmöglichkeitverweisen zu können, wird nicht durch dessen Interesse aufgewogen, sich [X.] des [X.] als anderweitige Sicherheit dienen zulassen. Allerdings räumt das Gesetz in § 770 Abs. 2 [X.] dem Bürgen nur eineschwache Rechtsposition ein. Sein Recht endet, wenn und soweit der [X.] die Gegenforderung erfüllt oder der Hauptschuldner auf sie verzichtet odermit ihr gegen eine andere Forderung des Gläubigers aufrechnet. Das [X.] es aber nicht, die Stellung des Bürgen noch weiter zu schwächen.Zwar ist im vorliegenden Fall die Gegenforderung der [X.]weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Dies ist jedoch unerheblich,weil die [X.] insgesamt unwirksam ist, wenn sie nicht von [X.] eine Ausnahme für die beiden genannten Fälle vorsieht. Das Verbot dergeltungserhaltenden Reduktion läßt es nicht zu, die Klausel teilweise aufrecht-zuerhalten ([X.]/[X.], aaO; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.],aaO; [X.]/[X.], aaO).- 11 -Unerheblich ist ferner, daß gemäß Buchstabe A Nr. I.1 Abs. 7 der [X.] (Fassung Januar 1986; dem entspricht Nr. 11 Abs. 1 der [X.] 1993) der Kunde unbestrittene und rechtskräftige Forderungen gegensolche der Sparkasse aufrechnen darf. Es ist schon zweifelhaft, ob sich danachauch ein Bürge auf eine Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers berufen darf.Auf die zitierte Bestimmung kann sich die Klägerin jedenfalls deswegen nichtstützen, weil die [X.] nur "ergänzend" Bestandteil der Bürgschaftsind ([X.] der Bürgschaftserklärung). Die in ihrer Tragweite unklare Bestim-mung in Buchstabe A Nr. I.1 Abs. 7 der [X.] kann die eindeutigeRegelung in Nr. 2 der Bürgschaftserklärung nicht verdrängen. Zumindest fehltes angesichts zweier widersprüchlicher Regelungen an der [X.]) Aus Gründen entgegenstehender Rechtskraft sind die [X.] nichtgehindert, die Einrede der Aufrechenbarkeit zu erheben. Einer Aufrechnungseitens der - rechtskräftig verurteilten - [X.] steht zwar § [X.]. 2 ZPO entgegen. Das gegen die [X.] ergangene [X.]eil [X.] nicht gegenüber den Bürgen ([X.]Z 107, 92, 96). Im übrigen ist der[X.] die von ihr geltend gemachte Gegenforderung nicht aber-kannt worden. Vielmehr ist die Aufrechnung im Vorprozeß an dem [X.] [X.]) Daß die [X.] selbst nicht mehr aufrechnen kann, hindertdie [X.] als Bürgen nicht, sich auf die Einrede der Aufrechenbarkeit ge-mäß § 770 Abs. 2 [X.] zu [X.] 12 -Der [X.] hat diese Frage bisher offen gelassen ([X.]Z24, 97, 99). Sie wird im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Falls [X.]n wegen der Gegenforderung der [X.] nur ein Leistungs-verweigerungsrecht gemäß § 273 [X.] geltend machen könnten, würde [X.] § 274 [X.] nur zu einer Verurteilung Zug um Zug führen ([X.], [X.]. [X.] März 1965 - [X.], [X.] 1965, 578, 579; [X.]/[X.], [X.]13. Bearb. § 768 Rn. 10; [X.]/[X.], § 768 Rn. 6). Die zu-lässigerweise erhobene Einrede der Aufrechenbarkeit bewirkt demgegenüber,daß die Klage des Gläubigers - soweit die Forderungen sich decken - als der-zeit unbegründet abzuweisen ist ([X.]Z 38, 122, 129; [X.]/[X.], § 770[X.] Rn. 12; [X.]/[X.], § 770 Rn. 11).Für die Ansicht, daß der Bürge sich auf eine Aufrechenbarkeit dannnicht berufen könne, wenn nur der Gläubiger, nicht aber - wegen § 767 Abs. 2ZPO - der Schuldner, zur Aufrechnung befugt sei, könnte zwar der akzessori-sche Charakter der Bürgschaft sprechen. Grundsätzlich soll der Bürge so haf-ten, wie der Hauptschuldner haftet. Indes ergibt sich schon aus dem [X.] § 770 Abs. 2 [X.] ("... solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung ...befriedigen kann"), daß die Einrede der Aufrechenbarkeit dem Bürgen [X.] davon zusteht, ob der Hauptschuldner aufrechnen kann. Zudem [X.] in dieser Hinsicht ebenfalls der Gedanke der Subsidiarität ein. Da [X.], der seine Verpflichtung in der Regel aus altruistischen Gründen über-nommen hat, möglichst geschont werden soll, ist ihm die Einrede der Aufre-chenbarkeit auch dann zu gewähren, wenn nur der Gläubiger sich durch [X.] befriedigen kann, nicht aber der Hauptschuldner ([X.]/[X.],§ 770 [X.] Rn. 8; [X.]-RGRK/[X.], 12. Aufl. § 770 Rn. 4; [X.] 13 -Komm/[X.], § 770 Rn. 8; Erman/[X.], [X.] 10. Aufl. § 770 Rn. 6; [X.]/[X.], aaO Rn. 254; [X.], aaO Rn. 266).d) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] hätten für eine auf-rechenbare Forderung der [X.] gegen die Klägerin nicht hinrei-chend vorgetragen, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.aa) Nach dem Vorbringen der [X.] hat der Beklagte zu 2 als Ge-schäftsführer der - erst im Januar 1990 gegründeten - [X.] vorder Durchführung des Geschäfts mit [X.] die Klägerin um Erteilung einer[X.] über dessen Bonität gebeten. Auf Anfrage der Klägerin teilte die[X.]als Hausbank [X.]'s ([X.]) derKlägerin unter dem 23. November 1990 mit, daß es sich bei der Holzhandlung[X.]um eine nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirma handele.Weiter hieß es in dem Schreiben wie [X.] wurde im März 1983 gegründet. Wir haben Kredite [X.] auf gedeckter Basis gewährt. Es werden Überziehungenbeansprucht. Es werden rege Umsätze getätigt. Unseres [X.] Grundbesitz vorhanden. Belastungen lassen sich durch [X.] in das Grundbuch feststellen. Zur [X.] wird eineBetriebsverlagerung nach [X.]/[X.] vorgenommen. [X.] werden künftig dort abgewickelt.Weitere Bankverbindung: Volksbank-Raiffeisenbank L. eG.Eingegangene Verpflichtungen sind nach unseren Beobachtun-gen bisher reguliert [X.] der [X.], die am 26. November 1990 beider Klägerin einging, wurde von ihr nicht im Wortlaut an die [X.]- 14 -weitergegeben. Nach der Behauptung der [X.] teilte der mit der [X.] Mitarbeiter der Klägerin dem Geschäftsführer der [X.] alsErgebnis der Anfrage lediglich mit: "Ich würde das Geschäft machen". [X.] habe die [X.] das Geschäft durchgeführt. Von der Betriebs-verlagerung durch [X.] habe sie erst nach der Auslieferung des Holzes erfah-ren.bb) Danach hat die Klägerin mit der [X.] einen [X.] gemäß Nr. 7a Abs. 1 [X.] i.d.[X.] vom Mai 1988 (dem ent-spricht inhaltlich die Nr. 3 der derzeit geltenden Fassung vom Januar 1993)geschlossen. Die [X.] hat, indem sie die Klägerin um eine Boni-tätsauskunft bat, jener das Angebot auf Abschluß eines derartigen Vertragesunterbreitet. Die Klägerin hat dieses Angebot spätestens zu dem [X.]punkt an-genommen, als sie der [X.] durch ihren Mitarbeiter das Ergebnisder bankinternen Anfrage in wertender Form ("Ich würde das Geschäft ma-chen") mitteilen ließ. Die [X.] war keine bloße Gefälligkeit, weil sie für [X.] erkennbar von erheblicher Bedeutung war und dieser sie [X.] wesentlicher Vermögensverfügungen machen wollte (vgl. [X.]Z 74,103, 106; 133, 36, 42 mit weiteren Nachweisen; [X.], [X.]. v. 3. Dezember 1996- [X.], NJW 1997, 730, 731). Ein Geschäft mit einem Volumen von ca.81.000 [X.] war für ein junges Unternehmen, dessen Stammkapital lediglich50.000 [X.] betrug und das bisher - wie für die [X.] ab Anfang November 1990durch die vorgelegten Kontoauszüge belegt worden ist - nur bescheidene [X.] getätigt hatte, ein riskantes [X.] 15 -cc) Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt ferner entgegen der [X.] des Berufungsgerichts die Annahme, daß die Klägerin ihre Pflichten ausdem [X.]svertrag verletzt hat.Aus der von der [X.] erteilten [X.] ergaben sich"Negativmerkmale". Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ist für [X.] nicht bindend, weil es nicht um die Auslegung einer Willenserklärunggeht. Daß Überziehungen beansprucht worden waren und "Belastungen" vor-lagen, ließ für einen Kundigen - und der Angestellte der Klägerin muß als sol-cher betrachtet werden - den Schluß darauf zu, daß es sich bei [X.] um einfinanzschwaches Unternehmen handelte. Hinzu kam die Mitteilung, daß [X.] ins Ausland plante. Für einen Geschäftspartner, dermit einem kleinen Betrieb (Einzelfirma, nicht im Handelsregister eingetragen)ein größeres Geschäft durchführen will, ist dies ein bedenkenswerter Umstand.Denn eine Rechtsverfolgung im Ausland ist regelmäßig mit erheblichenSchwierigkeiten verbunden und verursacht höhere Kosten.Angesichts dieser Negativmerkmale durfte der Angestellte der Klägerinder [X.] nicht raten, "das Geschäft" zu "machen". Er konnte [X.] [X.] ganz absehen. Wenn er sich zu einer solchen entschloß, durftediese bestenfalls neutral sein, etwa in dem Sinne, daß die erhaltenen [X.] nicht hinreichend aussagekräftig seien. Jedenfalls durfte er sich nicht ineiner die wirklichen Verhältnisse [X.]'s verharmlosenden und zur Täuschungder [X.] geeigneten Weise äußern.dd) Aus der irreführenden [X.] der Klägerin kann der Hauptschuld-nerin ein Schaden entstanden sein. Allerdings ist ein etwaiger [X.] -satzanspruch der [X.] nur auf das negative Interesse gerichtet.Den von [X.] nicht zu erlangenden Kaufpreis für die Holzlieferung schul-det die Klägerin unter keinen Umständen. Ebensowenig kann die Hauptschuld-nerin verlangen, daß die Klägerin die infolge Nichteinlösung der Wechsel vor-genommenen [X.] storniert. Sie kann als Schaden jedochden Wert des Holzes, das sie an [X.]geliefert hat, sowie die ihr aus dem Ge-schäft entstandenen Unkosten geltend machen.Zwar hat die [X.] im Vorprozeß vorgetragen, sie habe an[X.]geliefertes Holz aufgrund ihres vorbehaltenen Eigentums zurückgeholt.Zugleich hat sie aber geltend gemacht, die damit verbundenen Unkosten seienhöher gewesen als die Verwertungskosten. Feststellungen hierzu fehlen.ee) Derzeit kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß zwischen [X.] und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.Insofern ist entscheidend, was die [X.] getan hätten, wenn die[X.] der Klägerin nicht so positiv ausgefallen wäre, wie es nach der Be-hauptung der [X.] der Fall war. Es ist nicht auszuschließen, daß auf ei-nen gemäß § 139 ZPO zu erteilenden Hinweis substantiiert vorgetragen [X.] wäre, ohne eine eindeutig positive Aussage hätte der Beklagte zu 2 [X.] der [X.] die Ausführung des von [X.] erteiltenAuftrags sofort gestoppt. Angeblich ist das Holz insgesamt erst im [X.] an [X.] ausgeliefert worden.[X.] 17 -Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.]).Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1ZPO a.[X.]). Zum einen ist der Anlaß der Verbürgung festzustellen. Sollte [X.] besichert werden, haften die [X.] nur für das im [X.]-punkt der Verbürgung geltende Kreditlimit (vgl. [X.]Z 130, 19, 34; 132, 6, 9 [X.] anderen muß geprüft werden, ob die [X.] einen die Einredenach § 770 Abs. 2 [X.] rechtfertigenden Schadensersatzanspruch gegen dieKlägerin hat.KirchhofGanter[X.]Kayser

Meta

IX ZR 171/00

16.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. IX ZR 171/00 (REWIS RS 2003, 4873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4873

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