Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. IX ZR 328/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2953

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:2. März 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] §§ 765, 776; [X.] § 9 Bm Abs. 1Ein formularmäßiger genereller Verzicht auf die Rechte aus § 776 [X.] ist nach§ 9 [X.] unwirksam (Abweichung von [X.], 137, 141 ff; 95, 350, 358 [X.], [X.]eil vom 2. März 2000 - [X.] - OLG OldenburgLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Januar 2000 durch [X.] Pauluschund [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 11. August 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank gewährte dem Ehemann der [X.] (im [X.]: Hauptschuldner) geschäftliche Kredite. Die Beklagte übernahm unter dem2. Februar 1990 und dem 2. April 1992 jeweils formularmäßig selbstschuldneri-sche Bürgschaften "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch be-dingten oder befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung" mit [X.], "auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kredit-gewährung bestellt wird", bis zum Betrag von 100.000 [X.] 3 -Ziffer 8 des [X.] vom 2. April 1992 lautet:"Der Bürge verzichtet auf die ... Rechte aus § 776 [X.]."Der Bürgschaftsvertrag vom 2. Februar 1990 enthält eine wortgleicheKlausel.Unter dem 7. Mai 1993 schloß der Hauptschuldner mit der Klägerin ei-nen Vertrag über die Gewährung eines [X.] in Höhe von200.000 DM. Dieser wurde auf einem Darlehenskonto ... 157 zur [X.]. Auf der anderen Seite wurde die Kreditlinie auf einem Kontokorrent-konto (Nr. ... 100), die bis dahin 500.000 DM betragen hatte, auf 300.000 [X.]. In beiden Verträgen war unter der Überschrift "sonstige Sicherheiten"eine Bürgschaft der [X.] über 100.000 DM aufgeführt. Nach den [X.] enthielten die Verträge folgenden, von der [X.] unterschriebenen Passus:"Soweit im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkungdes anderen Ehegatten erforderlich sein könnte, z.B. insbesondere beider Bestellung von Sicherheiten, erteilt dieser hiermit seine [X.] Jahre 1996 fiel der Hauptschuldner in Konkurs. Die Klägerin verwer-tete eine auf einem Grundstück des [X.] eingetragene [X.] und erlöste hieraus nach Abzug der Kosten 330.000 DM. Außerdem zogsie ihr sicherungshalber abgetretene Forderungen ein und ließ ihr sicherungs-übereignetes Inventar versteigern. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem [X.] vereinnahmte sie 80 % der Erlöse aus dem [X.] 50 % der Erlöse der versteigerten Sachen. Dadurch flossen ihr- 4 -71.765,68 DM und 167.109,63 DM zu. Die restlichen Erlöse kamen der [X.].Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus der Bürgschaft vom2. April 1992, hilfsweise aus der Bürgschaft vom 2. Februar 1990, auf [X.] 100.000 DM in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; [X.] hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. Dagegen wendetsich die Beklagte mit ihrer Revision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.].I.Nach Meinung des [X.] hat die Beklagte ihre am 2. [X.] übernommene Bürgschaft konkludent auf durch die Verträge vom 7. [X.] begründete Verbindlichkeiten erweitert. Die Klägerin habe belegt, daß dieverbürgten Hauptforderungen noch in den Bürgschaftsbetrag übersteigenderHöhe offen seien. Soweit die Klägerin sich mit dem Konkursverwalter daraufgeeinigt habe, daß ihr der Erlös aus der Verwertung der anderweitigen [X.] -heiten nur zum Teil zufließe, könne sich die Beklagte dagegen nicht wehren,weil sie auf ihre Rechte aus § 776 [X.] wirksam verzichtet habe.[X.] hält in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Überprüfung nichtstand.1. Zu Recht rügt die Revision die Auslegung des [X.], [X.] habe sich, indem sie die Kreditverträge vom 7. Mai 1993 mit unter-schrieben habe, zugleich für durch diese Verträge neu gewährte Kredite ver-bürgt.Ob die beiden Kreditverträge vom 7. Mai 1993 den Charakter von [X.] Geschäftsbedingungen oder von Individualverträgen haben, ist inden Vorinstanzen nicht erörtert worden. Die Frage kann indes offenbleiben.Selbst wenn es sich um Individualverträge handeln sollte, ist der Senat an [X.] des [X.] nicht gebunden. Die tatrichterliche Ausle-gung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-letzt sind ([X.], 136, 138; [X.], [X.]. v. 25. Februar 1992 - [X.] 1992, 1967, 1968; v. 5. Januar 1995 - [X.], NJW 1995, 959).Einer entsprechenden Überprüfung hält die Auslegung des [X.] -Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte die [X.] "nur im Hinblick auf den Güterstand und ihre danach erforderlicheMitwirkung" mit unterschrieben hat. Da aber in den [X.]" auch eine Bürgschaft der [X.] über 100.000 DM aufgeführtgewesen sei und daraus - so meint das Berufungsgericht - habe [X.] können, daß die Klägerin diese Bürgschaft auch für die neuen [X.] in Anspruch nehmen wollen, habe die Beklagte dem durch ihre Unter-schrift zugestimmt. Diese Erwägungen sind fehlerhaft. Wenn die Beklagte denvon ihrem Ehegatten abgeschlossenen Kreditverträgen (die tatsächlich nur [X.] Umschuldung hinausliefen, dazu unten [X.]) allein ausehegüterrechtlicher Rücksichtnahme zugestimmt hat, weil der Kreditnehmer, [X.], diese vermeintlich ohne ihre Zustimmung nicht wirksam [X.], liegt der Gedanke fern, daß sie eine Bürgschaft hat übernehmen [X.]. Falls die Beklagte überhaupt zur Kenntnis genommen hat, daß die Kläge-rin eine Bürgschaft der [X.] auch zur Deckung der "neuen Kredite" [X.] wollte, mußte sie deswegen noch nicht annehmen, die Klägerin er-warte von ihr - über die Bürgschaft vom 2. April 1992 hinaus - eine neue Bürg-schaft. Denn nach Ansicht des Berufungsgericht sind seinerzeit beide Parteiendavon ausgegangen, die Bürgschaft vom 2. April 1992 sei auch mit weiterZweckerklärung wirksam und decke somit die "neuen Kredite" mit ab. [X.] kann dann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin der [X.] den Abschluß eines neuen [X.] angetragen hat oderauch nur hat antragen wollen. Eine neue Bürgschaft wäre deswegen nur zu-stande gekommen, wenn die Klägerin die Mitunterzeichnung der [X.] die Beklagte als Angebot auf Abschluß eines [X.] ver-standen und dieses dann auch angenommen hätte. Etwas derartiges hat [X.] - insoweit konsequent - nicht in Erwägung gezogen, weil [X.] 7 -de Parteien der Meinung gewesen seien, die Bürgschaft vom 2. April 1992 [X.] aus.Nach dem bisher Gesagten liegt auf der Hand, daß sich die Beklagte am7. Mai 1993 nicht erneut verbürgt hat. Das kann der Senat selbst feststellen.2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die am 2. April 1992 über-nommene Bürgschaft (noch) Forderungen der Klägerin gegen den [X.] sichert, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß [X.] vom 2. April 1992 jedenfalls insoweit gegen § 9 [X.]verstößt, als dadurch auch künftige Ansprüche der Klägerin gegen den [X.] abgesichert werden sollten (vgl. [X.]Z 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; 137,153, 156; zur Höchstbetragsbürgschaft vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juni 1996 - [X.], [X.], 1391, 1392; v. 28. Oktober 1999 - [X.], [X.] 2000,64, 65 f, z.[X.]. in [X.]Z). Entgegen der von der Revisionserwiderung vertrete-nen Ansicht war die Beklagte nicht in der Lage, die Erweiterung der [X.] so zu verhindern, wie ein Geschäftsführer oderMehrheitsgesellschafter Kreditaufnahmen durch "seine" GmbH verhindernkann. Weder der Abschluß von Darlehensverträgen durch einen Ehegattennoch die [X.] dieser [X.] durch den anderenEhegatten bedürfen nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Einwilligung (vgl.[X.]/[X.], [X.] 13. Bearb. § 1365 [X.]. 6; Soergel/[X.], [X.]. § 1365 [X.]. 25; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 1365 [X.]. 7). Das [X.] einem - anläßlich der Kreditaufnahme abgeschlossenen - Sicherungsver-trag, durch den sich ein Sicherungsgeber zur Bestellung von Realsicherheiten- 8 -verpflichtet, an[X.] sein, falls zur Erfüllung das gesamte Vermögen herange-zogen werden muß oder dem Zugriff des Sicherungsnehmers ausgesetzt wird.Daß der Ehemann der [X.] die von dieser verbürgten Kredite seinerseitsunter Einsatz seines gesamten Vermögens besichert habe, ist aber in den Tat-sacheninstanzen nicht vorgetragen worden.b) Unrichtig ist demgegenüber die Meinung des [X.], imvorliegenden Fall besichere die Bürgschaft nur die im Zeitpunkt der [X.] bestehenden Kreditforderungen, diese aber - nach Maßgabe des [X.] - insgesamt.aa) Eine formularmäßige Zweckerklärung, die es dem [X.] ermöglicht, einen anderen Kredit als denjenigen, der objektiv Anlaß fürdie [X.] gewesen ist, unter Deckung zu nehmen, benachteiligt den Bür-gen entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1[X.]). Deswegen wird auch eine formularmäßige Zweckerklärung, mit wel-cher die Bürgschaft pauschal auf alle gegenwärtigen Forderungen gegen [X.] erstreckt wird, nicht wirksam in den [X.] ([X.], [X.]. v. 28. Oktober 1999 - [X.], aaO). Die Bürgschaftbleibt lediglich insoweit wirksam, als sie den sogenannten [X.] sichert(§ 6 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 133, 157 [X.]).bb) Welche Kredite objektiv den Anlaß für die [X.] vom 2. [X.] gebildet haben, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei [X.] 9 -Das Berufungsgericht hat angenommen, vor der "Erweiterung" im [X.] seien Anlaß der [X.] "die am 2. April 1992 bestehenden [X.] und das damalige Kreditlimit" gewesen. Diese eher bei-läufig getroffene Bemerkung wi[X.]pricht - wie die Revision mit Recht rügt(§ 286 ZPO) - dem durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter Beweis gestell-ten Vortrag der [X.]. Danach war Anlaß der [X.] vom 2. [X.] die Gewährung eines Eigenkapitalhilfedarlehens (im folgenden: [X.]) in Höhe von 100.000 DM. Das hat der vom [X.] für glaub-würdig erachtete Zeuge auch so bestätigt. Damit hat sich das [X.] auseinandergesetzt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb von der Be-hauptung der [X.] auszugehen.Das [X.] ist zwar - auch nach Ansicht der Revision - noch of-fen. Es liegt der Klage aber nicht zugrunde. Nach dem im Tatbestand des [X.] wiedergegebenen Klagevorbringen "rührt die jetzt noch beste-hende Restforderung aus dem Kontokorrentkonto Nr. ... 100" her. Das [X.] hat die Klägerin auf dem Konto Nr. ... 141 gebucht. Danach wäre [X.] unbegründet, weil die Klägerin die [X.] für Forderungen in Anspruchnimmt, für die sich diese nicht verbürgt hätte.c) Selbst wenn Anlaß für die [X.] - wie das [X.] hat - alle [X.] und [X.] dem am 2. April 1992 bestehenden Kreditlimit gewesen sein sollten, [X.] nicht belegt, daß noch verbürgte Forderungen von mindestens100.000 [X.] 10 -aa) Daß das Berufungsgericht - als Folge seiner nicht haltbaren Fest-stellung, die Beklagte habe sich letztmalig am 7. Mai 1993 verbürgt (dazuoben 1) - von dem Forderungsbestand zum 7. Mai 1993 ausgegangen ist, wirktsich allerdings nicht aus, soweit es um die an diesem Tag vollzogene Um-wandlung des damals bestehenden [X.] in ein [X.] geht. Die Ansicht des [X.], dadurch sei der Kontokorrentkre-dit in Höhe von 200.000 DM erloschen - gegebenenfalls hätte sich dadurchauch die Haftung der [X.] entsprechend vermindert (§ 767 Abs. 1 Satz 1[X.]) -, ist unrichtig. Die sich als "bankinterne Umschuldung" darstellendeUmwandlung eines [X.] in ein Darlehen unter Verwendung ei-nes neuen Kontos bedeutet im Zweifel lediglich eine Vertragsänderung mit [X.], daß eine zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem [X.] eingegangene Bürgschaft bestehenbleibt ([X.], [X.]. v. 30.September 1999 - [X.], [X.], 1881, 1882).bb) [X.] haben kann sich jedoch, daß die Beklagte - abgesehenvon der Begrenzung durch den Höchstbetrag der Bürgschaft - möglicherweisenicht für alle Schulden ihres Ehemannes als [X.] einstehen muß. Das hatdas Berufungsgericht verkannt.Die Höhe der Verbindlichkeiten (auf den Konten mit den [X.] 102, 140, 150 bis 153, 170) im Zeitpunkt der [X.] April 1992) hat die Klägerin mit insgesamt 614.792,82 DM angegeben. [X.] entfiel ein Teil auf Kontokorrentkonten, deren Limit 300.000 DM (KontoNr. ... 100), 160.000 DM (Konto Nr. ... 101) und 70.000 DM (Konto Nr. ... 102)betragen haben soll. Das [X.] auf dem Konto Nr. ... 141 war in [X.] 11 -ser Aufstellung nicht berücksichtigt, wohl aber ein gleichartiges Darlehen über20.000 DM auf dem Konto Nr. ... 140.Nach der Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 1998 entwik-kelten sich die einzelnen Konten wie folgt: Das Kontokorrentkonto Nr. ... 101wurde am 15. April 1994 unter Auszahlung eines Guthabens aufgelöst. [X.] Nr. ... 102 wurde am 20. Dezember 1996 aufgelöst, [X.] von 70.361,86 DM auf das Kontokorrentkonto Nr. ... 100 umgebucht.Das Darlehenskonto Nr. ... 150 wurde am 26. Mai 1997 aufgelöst, der [X.] 5.047,93 DM dem Kontokorrentkonto Nr. ... 100 belastet. Die [X.], [X.] und [X.] wurden nach Tilgung der Darlehen späte-stens im Jahre 1994 geschlossen. Die Darlehenskonten Nr. ... 154, ... 155 und[X.] wurden spätestens im Jahre 1997 aufgelöst, die [X.], 27.125,02 DM und 53.460,70 DM auf das KontokorrentkontoNr. ... 100 übertragen.Das Limit des [X.] Nr. ... 100 wurde mit [X.] um 200.000 auf 300.000 DM ermäßigt. Dafür wurde das [X.] Nr. ... 157 neu mit 200.000 DM eingerichtet. Für dessen [X.]hatte die Beklagte, wie oben ausgeführt, einzustehen, weil es sich lediglich [X.] Umschuldung handelte. Dieses Konto wurde am 14. Mai 1997aufgelöst; mit dem [X.] von 129.596,02 DM wurde wiederum das [X.] Nr. ... 100 belastet.Da die Beklagte für den [X.] auf dem neuen Konto Nr. ... 157 ein-stehen muß, hat ihr andererseits die Ermäßigung des Limits auf dem Kontokor-rentkonto Nr. ... 100 zugute zu kommen. Sie mußte somit einstehen für den- 12 -[X.] auf dem Kontokorrentkonto Nr. ... 100 bis zu dem auf 300.000 [X.] Limit zuzüglich der vom Kontokorrentkonto Nr. ... 102 übertragenen70.361,86 DM, der vom Konto Nr. ... 150 übertragenen 5.047,93 DM und [X.] Nr. ... 157 übertragenen 129.596,02 DM. Für die Bela-stungen des [X.] Nr. ... 100 nach Auflösung der [X.] bis [X.] haftete die Beklagte nicht, weil diese Darlehen imZeitpunkt der [X.] - am 2. April 1992 - noch nicht bestanden. [X.] die Beklagte somit in Höhe von 300.000,00 DM70.361,86 DM5.047,93 DM129.596,02 DM505.005,81 [X.] nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in Höhe von777.546,32 DM. In diese Summe hat das Berufungsgericht die Beträge der[X.] (von zusammen 120.000 DM) auf den Konten mit den [X.] und 141 eingerechnet, für welche die Klägerin die Bürgschaft gar nichtgenommen haben [X.]) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschlie-ßen, daß die Forderungen, für welche die Beklagte als [X.] einstehen muß,im Hinblick auf die Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten (Sicherungsei-gentum und sicherungsabgetretene Forderungen) getilgt sind.Gutgeschrieben hat die Klägerin dem Schuldner Erlöse in Höhe von [X.] 568.875,31 DM. Das ist zwar mehr als die im Vorstehenden ermittelteHaftungssumme von 505.005,81 DM. Es steht derzeit aber nicht fest, wieviel- 13 -der Hauptschuldner der Klägerin insgesamt schuldete und wie die Sicherhei-tenerlöse darauf zu verrechnen waren.Weitergehende Erlöse - rechnerisch machen sie 20 % von89.707,11 DM = 17.941,42 DM und 50 % von 334.219,26 = 167.109,63 DM aus- überließ die Klägerin der Konkursmasse. Deswegen hat die Beklagte sich auf§ 776 Satz 1 [X.] berufen. § 776 [X.] sieht vor, daß der Bürge, wenn [X.] ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie beste-hende Hypothek oder [X.], ein für sie bestehendes Pfandrecht oderdas Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt, insoweit frei wird, als er aus demaufgegebenen Recht nach § 774 [X.] hätte Ersatz erlangen können. Zu [X.] im Sinne von § 776 [X.] sind über die ausdrücklich erwähnten akzes-sorischen Rechte hinaus auch selbständige Sicherungsrechte wie Sicherungs-grundschulden, Sicherungseigentum oder [X.] zu zählen,zu deren Übertragung auf den zahlenden Bürgen der Gläubiger in analogerAnwendung der §§ 774, 412, 401 [X.] schuldrechtlich verpflichtet ist (vgl.[X.], 137, 143; 110, 41, 43; [X.], [X.]. v. 28. April 1994 - [X.]/93,[X.] 1994, 1161, 1163; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 776 Rdn. [X.] hat die Berufung auf § 776 [X.] nicht gelten [X.], weil die Beklagte im Bürgschaftsvertrag auf die entsprechende Rechtsfol-ge wirksam verzichtet habe.§ 776 [X.] enthält kein zwingendes Recht, sondern ist grundsätzlichabdingbar (vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 1980 - [X.], [X.] 1980,1255, 1256; [X.]/[X.], [X.] 13. Bearb. § 776 Rdn. 20). Ob der [X.] ist, wird im vorliegenden Fall erheblich. Es kann derzeit nicht ausge-- 14 -schlossen werden, daß im Falle der Unwirksamkeit des Verzichts die [X.] befriedigt ist.Ein formularmäßiger Verzicht, wie er in Ziffer 8 des [X.]enthalten ist, ist unwirksam. Allerdings haben der [X.]., der III. und der erken-nende Senat des [X.] früher - vor und nach Inkrafttreten desAGB-Gesetzes - die gegenteilige Meinung vertreten ([X.], 137, 141 ff; 95,350, 358 f; 108, 179, 183; [X.], [X.]. v. 7. November 1985 - [X.]/85,[X.] 1986, 95, 97; v. 13. Dezember 1990 - [X.], [X.] 1991, 558, 559; [X.] März 1994 - [X.], [X.] 1994, 1064, 1066). In einer neueren Ent-scheidung hat der Senat - ohne die Frage letztlich entscheiden zu müssen -aber bereits Zweifel geäußert, ob an dieser Auffassung festzuhalten sei([X.]Z 136, 347, 352).Der [X.] hat seine frühere Auffassung damit gerechtfer-tigt, daß in der Regel weder der Bürge noch die [X.] den [X.] in seiner geschäftlichen Tätigkeit einschränken wollten. Nach Nr. 19[X.] (jetzt: [X.]) dienten alle irgendwie in den Besitz oder die [X.] gelangten Sachen und Rechte eines Kunden als Pfandfür alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihn. [X.] stünden diese Pfandrechte als Sicherheiten neben der Bürgschaft.Ohne Ausschluß der Rechte des Bürgen aus § 776 [X.] müßten die Werte, andenen die Bank Pfandrechte erlangt habe, blockiert werden. Denn jede von ihrzugelassene Verfügung des Kunden über diese Werte würde das [X.] für die verbürgte [X.] bedeuten. Der [X.] der Rechte aus § 776 [X.] vermeide somit wesentliche Nachteile fürden Hauptschuldner und diene im Regelfall auch den Belangen des [X.] eine willkürliche Freigabe von Sicherheiten werde dieser durch § 242[X.] geschützt.Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die dieser Rechtsprechung zugrun-deliegende Annahme zutrifft, jede von der [X.] zugelassene Verfü-gung des Kunden über die Sachen und Rechte, an denen durch Nr. 19 (heute[X.]) [X.] oder vergleichbare Allgemeine Geschäftsbedingungenbegründete Sicherungsrechte bestehen, bedeute das Aufgaben eines Siche-rungsrechts im Sinne von § 776 [X.]. Vielmehr spricht vieles dafür, die Zweck-vereinbarung dieser Sicherungsrechte dahin zu verstehen, daß dem [X.] so lange, wie die Bank ihr Sicherungsrecht nicht geltend macht, dieMöglichkeit der Verfügung über die belasteten Sachen und Rechte verbleibensoll (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Juni 1983 - [X.], [X.] 1983, 926, 927). [X.] der Kreditnehmer auch ohne "Aufgabe" der Sicherungsrechte durch dieBank in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich einge-schränkt. Eines Verzichts des Bürgen auf die Rechtswohltat des § 776 [X.]bedürfte es dazu nicht.Aber auch wenn man dies mit der bisherigen Rechtsprechung an[X.]sehen wollte, könnten die ihr zugrundeliegenden Erwägungen einen uneinge-schränkten Verzicht des Bürgen auf die ihm durch § 776 [X.] eingeräumteRechtsstellung nicht rechtfertigen. Ein derartiger Verzicht ist allenfalls insoweitnicht zu beanstanden, als es um solche Rechte geht, die dem Kreditinstitutaufgrund der erwähnten Klauseln seiner [X.]. An[X.] liegt es grundsätzlich hinsichtlich solcher Sicherungsrechte,die nicht durch Nr. 19 [X.] a.F. ([X.] [X.] n.F.) oder ver-gleichbare Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet wurden, sondern auf- 16 -gesonderten [X.] beruhen. Bei derartigen Sicherungs-rechten kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, daß sie ohne eineAufgabe durch den Sicherungsnehmer die geschäftliche Handlungsfreiheit des[X.] unangemessen beschränken. Damit entfällt zugleich dieGrundvoraussetzung, auf der die bisherige Rechtsprechung zur klauselmäßi-gen Zulässigkeit eines uneingeschränkten Verzichts auf die Rechtsfolge des§ 776 [X.] beruht.Ein solcher uneingeschränkter Verzicht ist vielmehr nach § 9 [X.] un-wirksam, weil er den Bürgen entgegen den Geboten von [X.] und Glaubenunangemessen benachteiligt. § 776 [X.] soll den Bürgen, der mit seinem ge-samten Vermögen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bürgschafteinzustehen hat, in besonderer Weise schützen. Die Norm steht in engem Zu-sammenhang mit § 774 [X.]. Danach gehen - wie dargelegt - nicht nur [X.] des Gläubigers gegen den Hauptschuldner, sondern auch die fürsie bestellten akzessorischen Sicherungsrechte bei einer Befriedigung [X.] durch den Bürgen auf diesen über; nichtakzessorische Sicherungs-rechte sind auf ihn zu übertragen. Dadurch wird unterstrichen, daß der Bürge -selbst wenn ihm im Einzelfall die Einrede der [X.] (§ 771 [X.]) nichtzusteht - nicht der primäre Schuldner ist. Der Bürge, der den Gläubiger befrie-digt hat, soll in dessen Rechtsstellung - und zwar in jeder Hinsicht - einrücken,um sich nach Möglichkeit bei dem Hauptschuldner oder einem Dritten, der [X.] neben dem Bürgen besichert hat, "erholen" zu können. Durch die-se Verstärkung der Durchsetzbarkeit des Rückgriffsanspruchs sollen die Fol-gen der Bürgenhaftung gemildert werden. Diese Begünstigung des [X.] entwertet, wenn es dem Gläubiger gestattet wäre, zu Lasten des [X.] weitere für die Hauptschuld bestellte Sicherungsrechte aufzugeben- 17 -(zu von dritter Seite gestellten Sicherheiten vgl. [X.], [X.]. v. 13. Januar 2000- [X.] z.[X.].). Dem will § 776 [X.] vorbeugen, indem er den Bürgeninsoweit von seinen Verpflichtungen befreit, als er aus dem [X.] nach § 774 [X.] hätte Ersatz erlangen können. Eine Klausel, die [X.] diese Möglichkeit ganz allgemein abschneidet, indem sie ihm ohne ge-wichtige Gründe und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers einen gene-rellen Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 776 [X.] ansinnt, ist mit [X.] dieser Vorschrift nicht vereinbar und beeinträchtigt den Bür-gen unangemessen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).Dem steht nicht entgegen, daß der Bürge auch nach der [X.] gegen eine willkürliche Freigabe von Sicherheiten durch§ 242 [X.] geschützt wird. Die Angemessenheit einer Klausel im Sinne von§ 9 [X.] verlangt einen sachgerechten vertraglichen Ausgleich der Interes-sen von Verwender und Vertragspartner (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 1995- [X.], [X.] 1995, 1636, 1638). Der Verwender darf nicht versuchen, [X.] eigenen Interessen durchzusetzen, ohne von vornherein die [X.] hinreichend zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 120, 108, 118; [X.],[X.]. v. 16. Oktober 1996 - [X.] ZR 54/96, [X.] 1997, 131, 134). Bei einer bloßenWillkürkontrolle ist ein derartiger Interessenausgleich nicht gewährleistet.Vielmehr werden die Interessen des Verwen[X.] in erheblich größerem Um-fang, nämlich bis zur Grenze der Unsachlichkeit, geschützt, als dies für die An-gemessenheit einer Klausel von § 9 [X.] vorausgesetzt wird. Auch [X.] ist der bloße Schutz durch das Willkürverbot für den Bürgen unangemes-sen nachteilig. Er muß die Bank verklagen, um zu seinem Recht zu kommen.Ob er den Rechtsstreit gewinnt, ist ungewiß, weil er beweispflichtig ist und oftdie Tatsachen nicht kennt, von denen das Vorliegen der Willkür [X.] -Daß ein undifferenzierter klauselmäßiger Verzicht des Bürgen auf [X.] des § 776 [X.] gegen § 9 [X.] verstößt, wird auch in großen Teilendes Schrifttums vertreten (vgl. etwa Hadding/Häuser/[X.], in: Gutachten [X.] zur Überarbeitung des Schuldrechts, herausgegeben vom [X.], Sonderdruck des Gutachtens Bürgschaft und Garantie,S. 643 f; [X.] BB 1984, 19, 23; [X.]. [X.] 1986, 150, 155; [X.]/[X.],[X.]. 363, 364; [X.], Recht der Kreditsicherheiten 5. Aufl.[X.]. 791a; MünchKomm-[X.]/[X.], § 776 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. [X.]. §§ 9 - 11 Rdn. 262; Fischer [X.] 1998, 1705, 1712).Selbst wenn sich die Beklagte der Klägerin gegenüber auf § 776 [X.]berufen kann, steht damit noch nicht fest, daß die Beklagte der Klägerin nichtsmehr schuldet. Gegebenenfalls müßte sich die Klägerin allerdings so [X.] lassen, als wären die Verwertungserlöse zu 100 % ihr zugeflossen. [X.] sie auf ihre Forderung gegen den Hauptschuldner 753.926,36 DM erhal-ten. In welchem Umfang dadurch der Betrag von 505.005,81 DM, für den [X.] als [X.] haftet, getilgt worden wäre, kann derzeit noch nicht gesagtwerden. Möglicherweise überstiegen die Forderungen der Klägerin gegen [X.] den Betrag von 753.926,36 DM.Es kommt darauf an, ob die anderweitigen Sicherheiten der Klägerin [X.] oder zu einem späteren Zeitpunkt ausschließlich dieverbürgte Hauptschuld absicherten oder ob sie von vornherein auch der Siche-rung anderer Ansprüche der Klägerin dienten. Nur im ersten Fall hätte die [X.] bei einer Befriedigung der Klägerin die zusätzlichen Sicherheiten in vol-lem Umfang für sich verwerten dürfen. Sollte der [X.] derjenigen- 19 -Rechte, die - neben der Bürgschaft - zunächst allein die Hauptforderung absi-cherten, später durch Vereinbarung zwischen Klägerin und Hauptschuldnerohne wirksame Zustimmung der [X.] auf andere Ansprüche der [X.] und der Verwertungserlös für diese nicht von der Bürgschaft abge-deckten Ansprüche verwertet worden sein, läge darin eine Aufgabe dieserRechte im Sinne von § 776 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Dezember 1959 - [X.]/58, [X.] 1960, 371, 372; [X.]/[X.], § 776 [X.] [X.]. 11; [X.]/Mormann, § 776 [X.] [X.]. 1). Dann wäre die Beklagte insoweit vonihrer Bürgenverpflichtung frei geworden, als sie aus dem jeweiligen Recht hätteErsatz erlangen können, d.h. in Höhe des [X.].Dienten die zusätzlichen Sicherungsrechte hingegen bereits bei Bürg-schaftsübernahme oder - im Falle einer nachträglichen Begründung - zu die-sem späteren Zeitpunkt zugleich der Absicherung anderer Ansprüche, mußtedie Beklagte beim Fehlen besonderer Absprachen stets damit rechnen, daßder Erlös aus der Verwertung dieser Rechte zur Erfüllung der anderen [X.] verwendet würde. In einer solchen Verwendung war mithin eine "Aufgabe"derartiger von Anfang an mehrfach sichernder Rechte nicht zu sehen. [X.] es der Entscheidung der Klägerin als Gläubigerin überlassen, auf welcheForderungen sie die Erlöse aus der Verwertung solcher Sicherheiten verrech-nete (vgl. [X.], [X.]. v. 29. April 1997 - [X.], NJW 1997, 2514, 2515; [X.] November 1997 - [X.], [X.], 601).Ob die Klägerin mit dem Hauptschuldner eine Tilgungsreihenfolge - [X.] zuletzt genannten Fall auch die Beklagte gegen sich gelten lassen müßte([X.], [X.]. v. 27. April 1993 - [X.], [X.] 1993, 1078, 1080) - vereinbartoder ob der Schuldner eine einseitige Tilgungsbestimmung gemäß § 366- 20 -Abs. 1 [X.] getroffen hat, ist nicht festgestellt. Fehlt es an beidem, so gilt § 366Abs. 2 [X.]. Danach war die Klägerin berechtigt, die Erlöse aus der Sicher-heitenverwertung zunächst auf solche Forderungen zu verrechnen, für welchedie Klägerin am wenigsten gesichert war. Welche Forderungen dies waren,steht nicht fest.I[X.] angefochtene [X.]eil erweist sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig (§ 563 ZPO).Die Bürgschaft vom 2. Februar 1990, auf welche die Klägerin ihr Klage-begehren hilfsweise gestützt hat, verschafft ihr jedenfalls keine weitergehendenRechte als die Bürgschaft vom 2. April 1992.IV.Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),weil sie weiterer Aufklärung bedarf. Das Berufungsgericht wird [X.] müssen, welcher Kredit bzw. welche Kredite objektiver Anlaß der[X.] vom 2. April 1992 war bzw. waren. Falls die Klägerin bezüglich [X.] wegen einer staatlichen Kreditgarantie kein Sicherungsbedürfnis- 21 -hatte, wie das [X.] angenommen hat, könnte dies der Annahme entge-genstehen, der [X.] sei objektiver Anlaß der [X.] gewesen. In-soweit trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast ([X.], [X.]. v. 7. März1996 - IX ZR 43/95, NJW 1996, 1470, 1472; v. 15. April 1997 - [X.] 1997, 3230, 3232; v. 2. Juli 1998 - [X.], [X.] 1998, 1675, 1676;v. 28. Oktober 1999 - [X.], [X.] das Berufungsgericht feststellen sollte, daß nicht das EKH-Darle-hen, sondern die sonstigen Kreditverbindlichkeiten - ganz oder teilweise - An-laß der [X.] waren, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, in wel-cher Höhe die "[X.]e" heute noch bestehen. Die Parteien erhaltendurch die Zurückverweisung Gelegenheit, zu der Frage vorzutragen, ob [X.] wie sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Ausschlusses von§ 776 [X.] den Vertrag ergänzt hätten. Die Klägerin mag vortragen, [X.] sich- 22 -mit dem Konkursverwalter über die Aufteilung der Erlöse aus der Sicherheiten-verwertung geeinigt und nach welchen Kriterien sie die ihr zugeflossenen [X.] auf die [X.]en verrechnet hat.PauluschKreft[X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 328/98

02.03.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. IX ZR 328/98 (REWIS RS 2000, 2953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2953

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