Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2023, Az. 2 C 22/21

2. Senat | REWIS RS 2023, 2610

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Gegenstand

Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter


Leitsatz

Der von Richtern geforderte Einsatz bemisst sich nach Arbeitspensen und nicht nach vorgegebenen Dienstzeiten. Die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach den für hessische Beamte geltenden Regelungen scheidet daher aus.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einrichtung eines [X.] und die Gutschrift einer Arbeitsstunde pro Woche seit dem 1. Januar 2007.

2

Der 1960 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Dezember 2022 im Justizdienst des beklagten [X.], zuletzt als [X.] am [X.]. Den noch während seines aktiven [X.]dienstes gestellten Antrag auf Einrichtung eines [X.] mit Gutschrift von [X.]guthaben entsprechend der für [X.] Beamte geltenden Vorschriften lehnte der Beklagte ab, den Widerspruch wies er zurück.

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Einrichtung eines [X.] stelle einen Ausgleich für die besondere Belastung der Beamten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 41 Stunden dar. Diese Regelungen fänden auf [X.] des [X.] Hessen keine Anwendung, weil der gegenüber dem Dienstherrn geschuldete Umfang richterlichen Einsatzes nicht durch Arbeitszeiten, sondern nach [X.] bestimmt werde. Dies sei im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit nicht zu beanstanden.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. [X.] hat er beantragt,

die Urteile des [X.] vom 28. Oktober 2021 und des [X.] vom 21. September 2017 sowie den Bescheid des [X.] vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des [X.] ein Lebenszeitarbeitskonto entsprechend § 1a der [X.] über die Arbeitszeit der [X.]n Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom 15. Dezember 2009 ([X.]) einzurichten und darauf ein Guthaben gerechnet ab 1. Januar 2007 per 31. Dezember 2017 mit einem Stand von 572 Stunden einzubuchen;

hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, zugunsten des [X.] ein Lebensarbeitszeitkonto entsprechend § 1a Abs. 1 [X.] einzurichten und darauf für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2022 ein Guthaben von 806 Stunden einzubuchen;

höchst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33 328,10 € zu zahlen.

5

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Der Senat kann trotz des Ausbleibens der [X.]eite in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO).

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (1.), an dem der Kläger trotz seines zwischenzeitlichen Eintritts in den Ruhestand ausdrücklich festgehalten hat, als auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten [X.] (2.) unzulässig. Der vom Kläger geltend gemachte finanzielle Ausgleichsanspruch ist zwar zulässig, aber unbegründet (3.).

8

1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des [X.] hat sich erledigt; die gleichwohl aufrechterhaltene Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] erledigt sich die Hauptsache, wenn in einem anhängig gewordenen Verfahren ein überholendes Ereignis eintritt, das dem [X.] die Grundlage entzieht. Wenn durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage das [X.] nicht mehr erreicht werden kann, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 [X.] 16.00 - BVerwGE 114, 149 <151 m. w. N.>).

Der Kläger ist mit Ablauf des 30. November 2022 in den Ruhestand getreten. Durch diese nachträgliche Änderung der Sachlage kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Lebensarbeitszeitkonto nicht mehr eingerichtet werden. Ruhestandsbeamte haben weder eine Dienstleistungsverpflichtung noch eine Arbeitszeit, sodass die Voraussetzungen aus § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der [X.] und Beamten ([X.] Arbeitszeitverordnung - [X.]) i. d. F. vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I 2009, 758, 760), zuletzt geändert durch Art. 7 des [X.] zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2018 (GVBl. [X.]), von vornherein nicht mehr erfüllt sein können. Auch das vom Kläger in der Sache verfolgte Begehren einer Dienstzeitbefreiung (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 [X.]) scheidet im Ruhestand aus.

Mit der Erledigung der Hauptsache ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Hauptantrag entfallen. Da der Kläger an seinem bisherigen Antrag ausdrücklich festgehalten hat, ist die Klage insoweit unzulässig und die Revision unbegründet (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1990 - 6 [X.] 3.90 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 89 S. 20 und vom 3. November 1998 - 9 [X.] 51.97 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 116 S. 23; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, Stand August 2022, § 161 Rn. 12).

2. Die Revision bleibt auch hinsichtlich des ersten [X.] ohne Erfolg. Die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zwar auch im Revisionsverfahren statthaft (a). Der Antrag ist aber unzulässig, weil es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt (b).

a) Der Erledigung seines ursprünglichen Begehrens hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er den Klageantrag hilfsweise umgestellt und eine Fortsetzungsfeststellung beantragt hat. Der Übergang vom ursprünglichen zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen nach §§ 91 und 142 VwGO unterworfen. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, handelt es sich um eine ohne Zustimmung des [X.] zulässige Antragsumstellung [X.] § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2001 - 2 [X.] 16.00 - BVerwGE 114, <151> und vom 17. November 2016 - 2 [X.] 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 12).

b) Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der [X.] für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des [X.] zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016- 2 [X.] 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 13; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 - [X.] 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 9).

Der Kläger verfügt jedoch nicht über ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Folgenbeseitigung.

Der öffentlich-rechtliche [X.] findet seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2015 - 6 [X.] 35.14 - BVerwGE 152, 330 Rn. 8 m. w. N. und vom 29. Juni 2022 - 6 [X.] 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 16). Er setzt als verschuldensunabhängiger Anspruch voraus, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands und auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet. Zu einem darüberhinausgehenden Erfolg kann er nicht führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2000 - 2 [X.] 39.99 - BVerwGE 112, 308 <311> = juris Rn. 19, vom 19. September 2019 - 9 [X.] 5.19 - juris Rn. 13, vom 27. Mai 2020 - 6 [X.] 1.19 - BVerwGE 168, 178 Rn. 66 und vom 29. Juni 2022 - 6 [X.] 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 16; Beschluss vom 6. Februar 1987 - 2 B 12.87 - juris Rn. 3).

Der [X.] ist daher bereits im Hinblick auf seine Rechtsfolge nicht geeignet, die Rechtsposition des [X.] zu verbessern. Denn er ist auf die Wiederherstellung des status quo ante gerichtet. Die vom Kläger begehrte Kompensationszahlung kann mit dem [X.] nicht erreicht werden.

3. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig (a), aber unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs in Höhe von 33 328,10 € nicht zusteht (b). Er hat als [X.] bereits keinen Anspruch auf Einrichtung eines [X.], dessen Guthaben sich im Falle des Eintritts in den Ruhestand in einen Zahlungsanspruch umwandeln könnte.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geht ein durch Gewährung von Freizeit zu befriedigender Anspruch nicht unter, wenn dessen Erfüllung infolge des Ablaufs des möglichen Ausgleichszeitraums oder aus zwingenden dienstlichen, nicht aber vom [X.] zu vertretenden Gründen ausscheidet, sondern wandelt sich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich um (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 [X.] 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 34, vom 17. September 2015 - 2 [X.] 26.14 - [X.] 232.0 § 87 [X.] 2009 Nr. 1 Rn. 34 ff., vom 20. Juli 2017 - 2 [X.] 31.16 - BVerwGE 159, 245 Rn. 50 ff., vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 8.19 - BVerwGE 168, 220 Rn. 13 und vom 17. Februar 2022 - 2 [X.] 5.21 - [X.] 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 242 Rn. 31).

Die Parallele zu dem vom Kläger im Ergebnis erstrebten Ziel einer Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand lässt eine Übertragung der Rechtsprechung zu finanziellen Ausgleichsansprüchen in beamtenrechtlichen Konstellationen nicht fernliegend erscheinen, zumal die Verordnung selbst eine Ausgleichszahlung nur in eng begrenzten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen vorsieht (vgl. § 1a Abs. 4 [X.]).

b) Der Zahlungsanspruch ist aber jedenfalls unbegründet. Einrichtung und Aufbau eines [X.] sind untrennbar mit dem Vorhandensein normativ festgelegter Arbeitszeiten verbunden. Die Arbeitsleistung eines [X.]s bemisst sich im Gegensatz hierzu nach Arbeitspensen.

Ohne normativ festgelegte Arbeitszeiten können Einrichtung und Aufbau eines [X.] nicht gedacht werden. Denn die Gutschrift von Zeitguthaben korrespondiert mit der in einem bestimmten Zeitabschnitt erbrachten, nach konkreten Zeiteinheiten bemessenen Arbeitsleistung und setzt diese voraus. Dies kommt nicht nur im Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 [X.] und den hierzu ergangenen weiteren Bestimmungen zum Ausdruck. Es deckt sich darüber hinaus mit der Zielrichtung des Verordnungsgebers, weil die Gutschrift von einer Stunde pro Woche auf dem Lebensarbeitszeitkonto als langfristiger Ausgleich für die besondere Belastung der Beamten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst mehr als 41 Stunden dienen sollte (vgl. Antwort des Ministers des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage vom 2. November 2016, [X.]. 19/3915 S. 1).

Die Vorschriften zum Lebensarbeitszeitkonto für [X.] Beamte gelten - wie das Berufungsgericht ohne Verletzung revisiblen Rechts festgestellt hat - über § 2 HRiG für die Rechtsverhältnisse der [X.] im Dienst des [X.] nicht entsprechend.

Zwar haben sich [X.] ebenso wie Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die zu erbringende Arbeitsleistung bestimmt sich aber nicht nach vom Dienstherrn vorgegebenen normativen Arbeitszeiten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1981 - 6 [X.] 95.78 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 1 S. 3, vom 29. Oktober 1987 - 2 [X.] 57.86 - BVerwGE 78, 211 <214>, vom 21. Juni 2007 - 2 [X.] 3.06 - [X.] 232 § 66 [X.] Nr. 5 Rn. 19 und vom 15. April 2021 - 2 [X.] 13.20 - BVerwGE 172, 187 Rn. 57 f.; Beschluss vom 27. März 1985 - 2 B 126.83 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 4 S. 10; [X.], Urteile vom 16. November 1990 - [X.] - NJW 1991, 1103 <1104> und vom 25. September 2002 - [X.] (R) 2/01 - NJW 2003, 282 = juris Rn. 15). Sie orientiert sich vielmehr pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher [X.] vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 - [X.]K 19, 407 <411>; BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 [X.] 13.20 - BVerwGE 172, 187 Rn. 59; Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 - [X.] 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 S. 6). Damit liegt entgegen der Auffassung des [X.] ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Beamten und [X.]n bei der Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten vor. Sonstige Verstöße gegen höherrangiges Recht sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus Art. 97 GG eine Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für [X.] feste Arbeitszeiten vorzuschreiben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 22/21

12.01.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 28. Oktober 2021, Az: 1 A 2254/17, Urteil

Art 97 Abs 1 GG, § 2 RiG HE, § 1a Abs 1 S 1 ArbZV HE 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.2023, Az. 2 C 22/21 (REWIS RS 2023, 2610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2610 NJW 2023, 2294 REWIS RS 2023, 2610

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XI ZR 96/11

19 U 793/18

27 O 11716/17

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