Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2023, Az. 2 C 12/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 9666

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Gegenstand

Über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist nicht ruhegehaltfähig


Leitsatz

Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit der [X.] darin verpflichtet wird, die Tätigkeit als Lehrer über die für den Zeitraum vom 17. August 1992 bis 12. August 1993 vereinbarte und für den Zeitraum vom 16. August 1993 bis 21. August 1994 festgesetzte Teilzeitquote hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2021 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Revision des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Der Kläger begehrt insbesondere die Berücksichtigung von über die Teilzeitquote hinausgehenden Arbeitszeiten.

2

Der im Jahr 1961 geborene Kläger absolvierte von September 1976 bis Juni 1979 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, studierte von Oktober 1984 bis Februar 1989 Farbtechnik und Raumgestaltung für das Lehramt, bestand im Februar 1989 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, studierte anschließend ein Jahr Architektur und legte die [X.] ab. Im [X.] hieran absolvierte er den Vorbereitungsdienst und legte 1992 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in [X.] ab. Von Mitte August 1992 an war der Kläger für ein Jahr im Angestelltenverhältnis Lehrer an der [X.] [X.] mit einem Deputat von 11/23 Wochenstunden. Zum August 1993 ist der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt worden; mit Bescheid vom 31. August 1993 wurde die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 17/23 Wochenstunden bewilligt. Seit August 1994 war der Kläger in Vollzeit beschäftigt. Während seiner Teilzeitbeschäftigung war er in erheblichem Umfang über seine Teilzeitquote hinaus tätig; nach den Angaben im Berufungsurteil im Umfang von 23/23 Wochenstunden im Angestelltenverhältnis und im Umfang von 22/23 Wochenstunden im Beamtenverhältnis.

3

Im Oktober 2018 erteilte der [X.] dem Kläger eine Versorgungsauskunft. Hierin wurden als ruhegehaltfähige [X.]en berücksichtigt: die [X.] zum Maler und Lackierer in einem Umfang von 90 Tagen, das Lehramtsstudium in einem Umfang von 855 Tagen und die Dienstzeiten als Lehrer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und im Beamtenverhältnis jeweils unter Zugrundelegung der entsprechenden Teilzeitquote. Dagegen begehrte der Kläger, die [X.] zum Maler und Lackierer und die [X.] des [X.] in vollem Umfang sowie die [X.] als Lehrer im Angestelltenverhältnis im Umfang der tatsächlich geleisteten [X.] als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

4

Das Verwaltungsgericht hat den [X.]n verpflichtet, die [X.] zum Malergesellen im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig anzuerkennen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Während des von ihm eingeleiteten Berufungsverfahrens ist der Kläger in den Ruhestand getreten. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesamts für Besoldung vom 10. Juni 2022 berücksichtigt die streitigen [X.]en im selben Umfang wie die Versorgungsauskunft. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid in das Berufungsverfahren einbezogen wird, und den Rechtsstreit hinsichtlich der Versorgungsauskunft sowie hinsichtlich des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids für erledigt erklärt.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren hinsichtlich der Versorgungsauskunft eingestellt und den [X.]n verpflichtet, die [X.]en der Ausbildung des [X.] zum Maler und Lackierer im Umfang von einem Jahr sowie der Tätigkeit als angestellter Lehrer im Umfang von 23/23 und der Tätigkeit als beamteter Lehrer im Umfang von 22/23 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Er hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, das Abstellen auf die festgesetzte Teilzeitquote unter Außerachtlassung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit stelle eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten dar, die nicht gerechtfertigt sei. Dass der Dienstherr wegen des Alimentationsprinzips zur Zahlung von am [X.] ausgerichteten Bezügen verpflichtet sei, könne die Ungleichbehandlung bei der Versorgung ebenso wenig rechtfertigen wie administrative Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Versorgung.

6

Das beklagte Land und der Kläger haben die bereits vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.

7

Der Kläger beantragt,

den [X.]n zu verpflichten, die Ausbildung des [X.] zum Maler und Lackierer auch hinsichtlich der über ein Jahr hinausgehenden [X.] vom 13. September 1976 bis zum 20. Juni 1979 sowie den [X.]raum des Studiums der Architektur vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen und die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 19. Juli 2022 und des [X.] vom 24. März 2021 sowie den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 10. Juni 2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, und die Revision des [X.]n zurückzuweisen.

8

Der [X.] beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 19. Juli 2022 aufzuheben, soweit der [X.] darin verpflichtet wird, die Tätigkeit des [X.] als Lehrer über die für den [X.]raum vom 17. August 1992 bis 12. August 1993 vereinbarte und für den [X.]raum vom 16. August 1993 bis 21. August 1994 festgesetzte Teilzeitquote hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2021 auch insoweit zurückzuweisen, und die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

[X.] beim [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und vertritt in Abstimmung mit der [X.] des [X.] und für Heimat die Ansicht, dass die versorgungsrechtliche Anknüpfung an die Teilzeitquote auch bei darüber hinausgehender tatsächlicher Arbeitsleistung keine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitkräften darstelle; beide Gruppen würden gleichbehandelt, weil auch der Ruhegehaltsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit nicht erhöht werde.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist begründet; der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verletzung revisiblen Rechts angenommen, dass der Kläger die [X.]erücksichtigung der ü[X.] die Teilzeitquote hinausgehenden Arbeitszeiten bei seiner Versorgung beanspruchen kann (1.). Demgegenü[X.] hat die Revision des [X.] keinen Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine weitergehenden als die [X.]eits zuerkannten Ansprüche auf [X.]erücksichtigung seiner [X.]en in der Ausbildung zum Maler und Lackierer und im Architekturstudium zustehen (2.).

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verletzung revisiblen Rechts angenommen, dass der Kläger die [X.]erücksichtigung der ü[X.] die Teilzeitquote hinausgehenden Arbeitszeiten bei seiner Versorgung beanspruchen kann. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof die [X.]erücksichtigung dieser [X.]en im [X.]eamtenverhältnis bei der [X.]eamtenversorgung in Anwendung des nationalen Rechts zutreffend verneint (a). Er hat jedoch unzutreffend angenommen, dass ihre [X.]erücksichtigung sich aus Unionsrecht ergibt (b). Auch die betreffenden [X.]en im Angestelltenverhältnis sind bei der [X.]eamtenversorgung nicht zu [X.]ücksichtigen (c).

a) Der [X.]raum vom 16. August 1993 bis zum 21. August 1994, in dem der Kläger als Lehrer im [X.]eamtenverhältnis nach dem [X.] ein Deputat von 17/23 Wochenstunden zu leisten hatte, a[X.] nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wegen zusätzlicher Arbeit insgesamt 22/23 Wochenstunden geleistet hat, ist nach § 106 Abs. 5 Satz 1 L[X.] [X.] m. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] a. [X.] in Höhe der Teilzeitquote ruhegehaltfähig; darü[X.] hinaus geleistete Arbeitszeiten sind nicht ruhegehaltfähig und erhöhen den Versorgungsanspruch nicht.

Hat - wie hier - das [X.]eamtenverhältnis, aus dem der [X.]eamte in den Ruhestand tritt, [X.]eits am 31. Dezem[X.] 2010 bestanden, findet gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 L[X.] [X.]W u. a. die § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 1. Halbs. [X.] in der bis zum 31. August 2006 geltenden - und seitdem unverändert gebliebenen - Fassung hinsichtlich der [X.]estimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. [X.] a. [X.] sind [X.]en einer Teilzeitbeschäftigung nur "im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit" ruhegehaltfähig. "Regelmäßige Arbeitszeit" ist bei einem Lehrer die Pflichtstundenzahl, auch als Deputat bezeichnet ([X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 - [X.]E 124, 11 <13>). Die "ermäßigte Arbeitszeit" ist die im [X.] mittels der Teilzeitquote festgesetzte Arbeitszeit. Die Teilzeitquote stellt sicher, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der [X.]esoldung (vgl. [X.] § 6 [X.]) stets anteilig auf die [X.] auswirken ([X.], Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - [X.]E 144, 93 Rn. 8).

Die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung mittels des [X.]s als rechtsgestaltendem Verwaltungsakt stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase und für die entsprechend ermäßigte [X.]erücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]) dar ([X.], Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 - [X.]E 137, 138 Rn. 10).

Zusätzliche Arbeitsleistungen sind nicht [X.]ücksichtigungsfähig. Auf die im [X.] mittels der Teilzeitquote ermittelte Dienstzeit ist unabhängig davon abzustellen, ob die Mehrheit zulässigerweise angeordnet wurde (vgl. [X.] § 88 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ob es sich bei den zusätzlich erbrachten Arbeitsleistungen des [X.] um - ausnahmsweise - nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichene Mehrarbeit handelte. Mehrarbeit ist primär durch Dienstbefreiung, also Freizeitausgleich, zu kompensieren (vgl. [X.] § 88 Abs. 1 Satz 2 [X.]); sie ist kein Ersatz für reguläre Dienstzeit. Mehrarbeit ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen versorgungsrechtlich irrelevant. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der [X.] - wie etwa im Fall der sog. Einstellungsteilzeit (vgl. [X.]eits [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 5.87 - [X.]E 82, 196; [X.]eschluss vom 4. März 1992 - 2 [X.] 18.92 - [X.]uchholz 232 § 72a [X.] Nr. 2) - mangels Freiwilligkeit rechtswidrig war. Ein rechtswidriger [X.] bleibt bis zu seiner Aufhebung wirksame Grundlage für die [X.]erechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; anderes gilt nur im Falle seiner Nichtigkeit.

Damit ist für die [X.]erechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des [X.] in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im [X.] ergebende Arbeitszeit maßgeblich. Diese betrug nach den Feststellungen des [X.]erufungsurteils 17/23 Wochenstunden. Die darü[X.] hinaus von ihm geleisteten Arbeitszeiten bleiben außer [X.]etracht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich 22/23 Wochenstunden geleistet hat, wovon das [X.]erufungsurteil ausgeht und wogegen keine Verfahrensrüge erhoben worden ist; nach dem Akteninhalt - d. h. insbesondere den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten [X.]ezügemitteilungen - ergeben sich durchaus Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Ebenso wenig kommt es auf die Rechtmäßigkeit des [X.]s an, da [X.]e in Fällen der sogenannten Einstellungsteilzeit nicht nichtig waren, was [X.]eits im [X.]punkt des Erlasses des [X.]s ([X.]escheid des O[X.]schulamts Freiburg vom 31. August 1993, [X.]l. 35 der Personalakten) für das beklagte Land geklärt war ([X.], [X.]eschluss vom 4. März 1992 - 2 [X.] 18.92 - [X.]uchholz 232 § 72a [X.] Nr. 2).

b) Auch Unionsrecht gebietet kein abweichendes Ergebnis. Entgegen der Annahme im [X.]erufungsurteil ergibt sich aus § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/[X.] vom 15. Dezem[X.] 1997 zu der von [X.], [X.] und [X.][X.] geschlossenen Rahmenvereinbarung ü[X.] Teilzeitarbeiter (A[X.]l. [X.], [X.]. A[X.]l. L 128 S. 71), zuletzt geändert durch [X.]/23/[X.] vom 7. April 1998 (A[X.]l. L 131 S. 10), - nachfolgend: [X.]/[X.] - nichts Anderes.

Aus § 4 Nr. 1 des Anhangs zur [X.]/[X.] folgt, dass eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht qualitativ anders abgegolten werden darf als Vollzeitarbeit, denn Teilzeitarbeit unterscheidet sich von Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Ungleiche [X.]eschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt. Demnach liegt eine gleichheitswidrige [X.]ehandlung eines teilzeitbeschäftigten gegenü[X.] einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten [X.]eamten vor, wenn der teilzeitbeschäftigte [X.]eamte im maßgeblichen [X.]raum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt wird als der vollzeitbeschäftigte [X.]eamte (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2004 - [X.]/02, Elsner-Laker[X.]g - Rn. 17).

Soweit eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorliegt, ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 des Anhangs zur [X.]/[X.] gegeben, wenn die unterschiedliche [X.]ehandlung nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Darunter sind Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des [X.]eschäftigungsumfangs zu tun haben und die auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden. Ob ein derartiger Rechtfertigungsgrund vorliegt, müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten feststellen, weil sie für die [X.]eurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig sind ([X.], Urteil vom 20. Okto[X.] 2022 - 2 C 30.20 - [X.]uchholz 240 § 47 [X.] Nr. 19 Rn. 18 m. w. N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist [X.]eits eine Ungleichbehandlung von [X.] und Vollzeitbeschäftigten zu verneinen. Im Übrigen wäre sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Zusätzliche Arbeitsleistung, d. h. bei vollzeitbeschäftigten [X.]eamten ü[X.] die normativ geregelte Wochenarbeitszeit hinausgehende und bei teilzeitbeschäftigten [X.]eamten ü[X.] die sich aus der Teilzeitquote ergebende Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, ist für die Versorgung sowohl der vollzeitbeschäftigten als auch der teilzeitbeschäftigten [X.]eamten gleichermaßen irrelevant; in beiden Fällen spielt die zusätzliche Arbeit keine Rolle bei der für die [X.]erechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Dauer der Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]). Dies gilt unabhängig davon, um welche Formen der zusätzlichen Dienstleistung - Ü[X.]stunden, Mehrarbeit oder Zuvielarbeit - es sich handelt. Zu [X.]ücksichtigen ist hierbei, dass zusätzliche Arbeitsleistung primär durch Freizeit auszugleichen ist. Auch dann, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, entsteht - bei Vollzeit- wie bei [X.] - kein Anspruch auf [X.]erücksichtigung bei der Versorgung.

Zur Annahme einer relativen Schlechterstellung von [X.] könnte man nur gelangen, wenn man Teilzeitbeschäftigte, die zusätzlich Mehrarbeit leisten, mit Vollzeitbeschäftigten ohne Mehrarbeit vergleicht. Denn bei [X.]etrachtung dieser Vergleichsgruppen wird die ü[X.] die Teilzeitquote hinausgehende zusätzliche Arbeitszeit der [X.] bei der [X.]erechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht [X.]ücksichtigt, während entsprechende Dienstzeiten bei Vollzeitbeschäftigten [X.]ücksichtigungsfähig sind. Sofern das Instrument der Teilzeitbeschäftigung also rechtswidrig (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Septem[X.] 2007 - 2 [X.]vF 3/02 - [X.]VerfGE 119, 247 <270>) dazu eingesetzt wird, [X.]eamte gegen ihren Willen in Teilzeitbeschäftigung zu verwenden, können sich Fragen der Diskriminierung wegen einer Teilzeitbeschäftigung stellen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von [X.] soll auch verhindern, dass ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis benutzt wird, um den [X.]etroffenen Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Okto[X.] 2023 - [X.]/20, [X.] - Rn. 40).

In diesen Fällen des "Formenmissbrauchs" von Teilzeitbeschäftigung geht es der Sache nach a[X.] nicht um die versorgungsrechtliche [X.]ehandlung von Mehrarbeit oder sonstigen Formen der zusätzlichen Arbeitsverrichtung, sondern um die Frage, ob die erbrachte Arbeitszeit als regelmäßige Dienstzeit bewertet werden kann. Diese Einordnung findet ihre Ursache indes darin, dass der Kläger den [X.] vom 31. August 1993, in dem die regelmäßige Arbeitszeit "auf seinen Antrag hin" ermäßigt worden ist, nicht angegriffen hat.

Die Vorstellung, der Kläger könne nunmehr - 30 Jahre später - trotz des unterlassenen Gebrauchs von [X.] die nach seinem Vortrag rechtswidrige [X.]ewilligung von Teilzeitbeschäftigung "liquidieren", die [X.]en also versorgungsrechtlich wie Dienstzeit behandeln lassen, entspricht nicht dem das [X.] Haftungsrecht durchziehenden Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes (vgl. [X.], Urteil vom 15. Novem[X.] 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34; zum Verweis auf die vorrangig gebotene Möglichkeit des Primärrechtsschutzes auch [X.]VerfG, [X.] vom 4. Mai 2022 - 2 [X.]vR 1330/16 u. a. - Z[X.]R 2022, 306 Rn. 46 und 51). Um seine entsprechenden Rechte zu erhalten, wäre der Kläger vielmehr gehalten gewesen, den - nunmehr von ihm für unzutreffend gehaltenen - [X.] mit Rechtsmitteln anzugreifen.

Ein entsprechendes Rechtsmittel wäre ihm auch zumutbar gewesen. Denn zum damaligen [X.]punkt war in der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [X.]aden-Württem[X.]g [X.]eits geklärt, dass die "obligatorische Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten [X.]eamten" rechtswidrig ist ([X.], Urteil vom 30. Okto[X.] 1991 - 4 S 1597/91 - [X.], 106). Ebenfalls geklärt war die [X.]ehandlung [X.]eits bestandskräftig abgeschlossener Verfahren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. März 1992 - 2 [X.] 18.92 - [X.]uchholz 232 § 72a [X.] Nr. 2). Gründe dafür, warum der Kläger besser zu stellen sein sollte als die vergleichbar [X.]etroffenen, die damals unverzüglich Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus den Vorgaben des Unionsrechts. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt, dass zwingende Gründe der Rechtssicherheit [X.]erücksichtigung finden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2022 - [X.]/20, [X.]VAE[X.] - Rn. 36 m. w. N.).

c) Der [X.]raum vom 17. August 1992 bis zum 12. August 1993, in dem der Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis ein Deputat von 11/23 Wochenstunden zu leisten hatte, a[X.] nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wegen zusätzlicher Arbeit insgesamt 23/23 Wochenstunden verrichtet hat, ist nach § 106 Abs. 5 Satz 1 L[X.] [X.] m. § 10 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 [X.] a. [X.] in Höhe der Teilzeitquote ruhegehaltfähig.

Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 L[X.] [X.] m. § 10 Satz 1 Nr. 1 [X.] a. [X.] sollen auch [X.]en einer haupt[X.]uflichen und in der Regel einem [X.]eamten obliegenden [X.]eschäftigung als ruhegehaltfähig [X.]ücksichtigt werden, in denen ein [X.]eamter vor der [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 L[X.] [X.] m. § 10 Satz 3 [X.] a. [X.] dürfen [X.]en mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit jedoch nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig [X.]ücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Hiernach sind - zwischen den [X.]eteiligten auch unstreitig - die als Lehrer im Angestelltenverhältnis absolvierten [X.]en dem Grunde nach als ruhegehaltfähig zu [X.]ücksichtigen. Dem Umfang nach ist die [X.]erücksichtigungsfähigkeit auf die arbeitsvertraglich festgelegte Teilzeitquote beschränkt. Darü[X.] hinaus geleistete Arbeitszeiten sind nicht ruhegehaltfähig und erhöhen den Versorgungsanspruch nicht.

§ 10 [X.] ermöglicht im Interesse des [X.]eamten unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung von Vordienstzeiten - also von nicht im [X.]eamtenverhältnis verbrachten [X.]en - als ruhegehaltfähig. § 10 Satz 3 [X.], wonach [X.]en mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig [X.]ücksichtigt werden dürfen, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, ist eine mit § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] ü[X.]einstimmende Regelung ([X.], Urteil vom 18. Septem[X.] 1997 - 2 C 38.96 - [X.]uchholz 239.1 § 10 [X.] Nr. 11 a. E.) und entsprechend auszulegen. Eine [X.]erücksichtigung von ü[X.] die Teilzeitquote hinausgehenden [X.]en im Angestelltenverhältnis, die - wie oben ausgeführt - als [X.]en im [X.]eamtenverhältnis nicht [X.]ücksichtigungsfähig wären, ist demnach ausgeschlossen. Dementsprechend bleiben die ü[X.] die Teilzeitquote von 11/23 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitszeiten des [X.] un[X.]ücksichtigt und kann auch hier dahinstehen, ob der Umfang der ü[X.] diese Teilzeitquote hinausgehenden [X.]en im [X.]erufungsurteil in Ü[X.]einstimmung mit dem Akteninhalt festgestellt worden ist.

2. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine weitergehenden als die [X.]eits zuerkannten Ansprüche auf [X.]erücksichtigung seiner [X.]en in der Ausbildung zum Maler und Lackierer und im Architekturstudium zustehen.

a) Das [X.]erufungsurteil hat die knapp dreijährige Ausbildung des [X.] ohne Rechtsverstoß im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähig angesehen.

Nach § 106 Abs. 5 L[X.] [X.]W findet dann, wenn - wie hier - das [X.]eamtenverhältnis, aus dem der [X.]eamte in den Ruhestand tritt, [X.]eits am 31. Dezem[X.] 2010 bestanden hat, § 12 Abs. 1 bis 4 [X.] in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] a. [X.] kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit [X.]ücksichtigt werden. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur [X.] ihrer Ableistung zur Ü[X.]tragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. [X.]ei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der [X.]ewer[X.] erfüllen muss, um in das [X.]eamtenverhältnis ü[X.]nommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 26. Septem[X.] 1996 - 2 C 28.95 - [X.]uchholz 239.1 § 12 [X.] Nr. 11 S. 2 f., vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - [X.]uchholz 239.1 § 12 [X.] Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. Septem[X.] 2009 - 2 C 63.08 - [X.]E 135, 14, Rn. 20; [X.]eschluss vom 5. Dezem[X.] 2011 - 2 [X.] 103/11 - juris Rn. 11). [X.] vorgeschrieben war in [X.]aden-Württem[X.]g seinerzeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des [X.] ü[X.] den Vor[X.]eitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an [X.]uflichen Schulen (APrObSchhD) vom 31. August 1984 (G[X.]l. 1984 S. 584), dass [X.]ewer[X.], die nicht die Wissenschaftliche oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt hatten, eine ihrer Fachrichtung und zugleich dem Lehramt dienliche [X.]etriebspraxis von mindestens einem Jahr nachweisen mussten.

Die [X.]erücksichtigung einer längeren, insbesondere einer nicht vorgeschriebenen, a[X.] förderlichen Ausbildungszeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 12 Abs. 2 [X.] a. [X.] ist zwar anwendbar, a[X.] tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Kläger kein [X.]eamter des Vollzugsdienstes oder des [X.] der Feuerwehr war. § 23 Abs. 4 L[X.] [X.]W, wonach förderliche [X.]en bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren ruhegehaltfähig sind, ist von § 106 Abs. 5 L[X.] [X.]W für den Kläger als "Alt-[X.]eamten" nicht für anwendbar erklärt worden. Entgegen dem klägerischen Vortrag in der Revisionsbegründung ist die Verweisung in § 106 Abs. 5 L[X.] [X.]W auf die dort aufgeführten [X.]estimmungen nach der Fassung des Gesetzes erkennbar abschließend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Ebenso wenig gibt es bei der [X.]erücksichtigung von Vordienstzeiten ein "Günstigkeitsprinzip". Schließlich kommt es hinsichtlich der Verpflichtung zur Absolvierung einer Ausbildung auf die Regelungen des zur Alimentation verpflichteten Dienstherrn - der den [X.]eamten als anderen [X.]ewer[X.] in seine Dienste genommen hat - an, nicht a[X.] auf die Regelungen des [X.]undeslandes, in dem die Ausbildung absolviert worden ist.

b) Ebenfalls ohne Rechtsverstoß hat das [X.]erufungsurteil die [X.]erücksichtigungsfähigkeit des [X.] des [X.] verneint.

Zum einen handelte es sich nicht um eine vorgeschriebene, sondern lediglich um eine förderliche Ausbildung, deren [X.]erücksichtigung von § 106 L[X.] [X.]W - wie ausgeführt - für den Kläger als "Alt-[X.]eamten" nicht vorgesehen ist. Außerdem ist die von § 23 Abs. 6 L[X.] [X.]W vorgesehene höchstens [X.]ücksichtigungsfähige Gesamtzeit von 855 Tagen einer abgeschlossenen förderlichen Hochschulausbildung [X.]eits durch das vom Kläger ebenfalls absolvierte Studium der Farbtechnik und Raumgestaltung ausgeschöpft. Zudem hat der Kläger das Architekturstudium nicht abgeschlossen, sondern nach dem Vordiplom beendet. Entgegen dem klägerischen Vortrag in der Revisionsbegründung ist auch hier der Wortlaut des § 23 Abs. 6 L[X.] [X.]W eindeutig und die Norm abschließend. § 23 Abs. 4 L[X.] [X.]W, wonach auch förderliche [X.]en ruhegehaltfähig sind, ist - wie [X.]eits ausgeführt - gerade nicht für anwendbar erklärt worden und kann daher nicht herangezogen werden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Meta

2 C 12/22

09.11.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Juli 2022, Az: 4 S 1877/21, Urteil

§ 6 Abs 1 S 3aF BeamtVG, § 6 Abs 1 S 1aF BeamtVG, § 10 S 1aF BeamtVG, § 10 S 3aF BeamtVG, § 12 Abs 1 S 1 Nr 1aF BeamtVG, § 23 Abs 4 BeamtVG BW, § 5 BeamtVG BW, § 6 BeamtVG BW, § 4 Nr 1 Anh EGRL 81/97

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2023, Az. 2 C 12/22 (REWIS RS 2023, 9666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9666

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Teilzeitbeschäftigung


2 C 72/08 (Bundesverwaltungsgericht)

Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung; Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung führen, …


M 5 S 17.1703 (VG München)

Zur Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung auf die versorgungsrechtliche Wartezeit


2 C 23/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung; Arbeitszeit der Lehrer; Erhöhung der Pflichtstundenzahl; Mitbestimmung der Personalvertretung


Au 2 K 18.90 (VG Augsburg)

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit


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2 B 103/11

2 BvF 3/02

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