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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:031215B2ARS346.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 346/15
2 AR 237/15
vom
3. Dezember 2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
[X.].: (418 VRJs) 25 [X.] (199/15) [X.], Berlin
[X.].: 3 VRJs 9/15 [X.]
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. Dezember 2015
beschlossen:
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. November 2011 ist aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2015 genann-ten Gründen der Jugendrichter beim [X.] zuständig (§
42 Abs. 3 JGG).
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
03.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 2 ARs 346/15 (REWIS RS 2015, 1288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1288
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