Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 2 ARs 324/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3450

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[X.]:[X.]:BGH:2016:251016B2ARS324.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 324/16
2 AR 160/16

vom
25. Oktober
2016
in der Jugendstrafvollstreckungssache
gegen

Az.: 18 VRJs 123/15 1301 Js 28322/15 Staatsanwaltschaft Lüneburg
Az.: 2 AR 343/16 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
Az.: 18 Ds 1301
Js 28322/15 (211/15) Amtsgericht -
Jugendrichter -
Lüneburg

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 25. Oktober
2016
beschlossen:

Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts -
Jugendrichter -
Lüneburg vom 22. Oktober 2015
-
18 Ds 1301 Js 28322/15 (211/15) -
ist das
Amtsgericht -
Jugendrichter -
[X.]
zuständig.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Lüneburg hat den Angeklagten

H.

am 22. Oktober 2015 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt und ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG auferlegt, sich für die Dauer von neun Monaten der Betreuung durch die zuständige Jugend-gerichtshilfe zu stellen und insoweit den Erziehungsanordnungen des jeweils befassten Betreuers Folge zu leisten. Nachdem der Verurteilte nach [X.] verzogen war, hat das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Lüneburg am 27. Novem-ber 2015 beschlossen, die weitere Vollstreckung an das Amtsgericht -
Jugend-richter -
[X.] abzugeben. Dieses hat mit Beschluss vom 22. April 2016 eine Übernahme des [X.] abgelehnt. Daraufhin hat das [X.] die Sache mit Verfügung vom 29. Juni 2016 über die [X.] [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorge-legt.
1
-
3
-
II.
Die Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG an das Amtsgericht [X.] ist zweckmäßig. Für sie sprechen insbesondere Gesichtspunkte der [X.]. Soweit das Amtsgericht [X.] zutreffend bemerkt, dass in den äußerst knappen Urteilsgründen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnis-sen des Verurteilten wünschenswert gewesen wären, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Jugendrichter in [X.] nunmehr am [X.] in der Lage ist, die Situation des Verurteilten einzuschätzen und die erzie-herischen Bedürfnisse zu erkennen.
Im Übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit Recht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 JGG hingewiesen, wonach der [X.] Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit verlängern kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Hier erscheint es sachgerecht, die konkre-ten Lebensverhältnisse des Verurteilten nach dem Umzug nach [X.] in den
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3
-
4
-
Blick zu nehmen und in seinem Interesse am derzeitigen Wohnort das aus er-zieherischer Sicht Notwendige zu veranlassen.

[X.] [X.] ist aus

rechtlichen Gründen an
der

Unterschrift gehindert.

Fischer Krehl Fischer

Zeng Bartel

Meta

2 ARs 324/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 2 ARs 324/16 (REWIS RS 2016, 3450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3450

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