Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2020, Az. 2 ARs 133/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11341

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[X.]:[X.]:BGH:2020:120820B2ARS133.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 133/20
2 AR 92/20

vom
12. August
2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier:

Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2, §
108 Abs. 1 [X.]

Az.:
1 AR 5/10 Amtsgericht [X.]
424 [X.] 10/20 Amtsgericht [X.]
261 Js 3588/19 Staatsanwaltschaft Berlin

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Verurteilten am 12. August
2020
beschlossen:

1.
Der Abgabebeschluss des [X.] vom 28.
Februar 2020 wird aufgehoben.
2.
Zuständig für die Vollstreckung der Weisung aus dem Urteil des Amtsgerichts
[X.]

Jugendschöffengericht

vom 22.
Januar 2020 ist das
Amtsgericht

Jugendrichter

[X.].

Gründe:
I.
Das Amtsgericht [X.]

Jugendschöffengericht

hat den bereits vor der Hauptverhandlung in [X.] wohnhaften Verurteilten am 22.
Januar
2020 der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefähr-lichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung schuldig gesprochen und einen Dauerarrest von vier Wochen festgesetzt, der aufgrund erlittener Untersuchungshaft als vollstreckt gilt. Zudem hat es den Verurteilten für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen [X.] unterstellt. Anschließend hat das Amtsgericht [X.] die Vollstreckung der Weisung an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Das Amtsgericht [X.] hat die Übernahme abgelehnt.

1
-
3
-
Nach erneuter Aktenübersendung durch das Amtsgericht [X.] hat der Amtsrichter

Jugendrichter

[X.] die Sache gemäß §
65 Abs.
1 Satz
5, §
42 Abs.
3 Satz
2, §
108 Abs.
1 [X.] dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt.

II.
1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberstes
Gericht der Amtsgerichte [X.] (Bezirk des [X.]) und Tier-garten (Bezirk des [X.]) zur Entscheidung des [X.] nach §
65 Abs.
1 Satz
5, §
42 Abs.
3 Satz
2, §
108 Abs.
1 [X.] berufen.
2. Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des [X.]

Jugendschöffengericht

angeordneten Weisung ist gemäß §
82 Abs.
1, §
84 Abs.
1 und Abs.
3, §
110 Abs.
1 [X.] das Amtsgericht

Jugendrichter

[X.].
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht [X.] gemäß §
65 Abs.
1 Satz
4 [X.] liegen nicht vor, weil der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 22.
Januar
2020 seinen Wohnsitz und regelmäßigen Aufenthalt in [X.] hatte und folglich nicht nach
seiner Verurteilung einen [X.] vollzogen hat. Auf [X.] (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 8.
September 2015

2
ARs 211/15, juris Rn.
2; vom 5.
August 2015 2
3
4
5
-
4
-

2
ARs 120/15, juris Rn.
5; vom 24.
Juni 2009

2
ARs 231/09, [X.], 437) kommt es dann nicht an.

Appl

Krehl

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 ARs 133/20

12.08.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2020, Az. 2 ARs 133/20 (REWIS RS 2020, 11341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11341

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