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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:120820B2ARS133.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 133/20
2 AR 92/20
vom
12. August
2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2, §
108 Abs. 1 [X.]
Az.:
1 AR 5/10 Amtsgericht [X.]
424 [X.] 10/20 Amtsgericht [X.]
261 Js 3588/19 Staatsanwaltschaft Berlin
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Verurteilten am 12. August
2020
beschlossen:
1.
Der Abgabebeschluss des [X.] vom 28.
Februar 2020 wird aufgehoben.
2.
Zuständig für die Vollstreckung der Weisung aus dem Urteil des Amtsgerichts
[X.]
Jugendschöffengericht
vom 22.
Januar 2020 ist das
Amtsgericht
Jugendrichter
[X.].
Gründe:
I.
Das Amtsgericht [X.]
Jugendschöffengericht
hat den bereits vor der Hauptverhandlung in [X.] wohnhaften Verurteilten am 22.
Januar
2020 der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten gefähr-lichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung schuldig gesprochen und einen Dauerarrest von vier Wochen festgesetzt, der aufgrund erlittener Untersuchungshaft als vollstreckt gilt. Zudem hat es den Verurteilten für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen [X.] unterstellt. Anschließend hat das Amtsgericht [X.] die Vollstreckung der Weisung an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Das Amtsgericht [X.] hat die Übernahme abgelehnt.
1
-
3
-
Nach erneuter Aktenübersendung durch das Amtsgericht [X.] hat der Amtsrichter
Jugendrichter
[X.] die Sache gemäß §
65 Abs.
1 Satz
5, §
42 Abs.
3 Satz
2, §
108 Abs.
1 [X.] dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt.
II.
1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberstes
Gericht der Amtsgerichte [X.] (Bezirk des [X.]) und Tier-garten (Bezirk des [X.]) zur Entscheidung des [X.] nach §
65 Abs.
1 Satz
5, §
42 Abs.
3 Satz
2, §
108 Abs.
1 [X.] berufen.
2. Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des [X.]
Jugendschöffengericht
angeordneten Weisung ist gemäß §
82 Abs.
1, §
84 Abs.
1 und Abs.
3, §
110 Abs.
1 [X.] das Amtsgericht
Jugendrichter
[X.].
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht [X.] gemäß §
65 Abs.
1 Satz
4 [X.] liegen nicht vor, weil der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 22.
Januar
2020 seinen Wohnsitz und regelmäßigen Aufenthalt in [X.] hatte und folglich nicht nach
seiner Verurteilung einen [X.] vollzogen hat. Auf [X.] (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 8.
September 2015
2
ARs 211/15, juris Rn.
2; vom 5.
August 2015 2
3
4
5
-
4
-
2
ARs 120/15, juris Rn.
5; vom 24.
Juni 2009
2
ARs 231/09, [X.], 437) kommt es dann nicht an.
Appl
Krehl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
12.08.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2020, Az. 2 ARs 133/20 (REWIS RS 2020, 11341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11341
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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