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PDF anzeigen[X.]/10 vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.] von Leistungen [X.].: [X.]/10 Amtsgericht [X.] [X.].: 137 Js 191/10 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 84 VRJs 115/10 [X.] [X.].: 603 VRJs 41/10 Amtsgericht [X.] Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Dezember 2010 gemäß § 12 Abs. 2 StPO beschlossen: Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen, werden auf das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] übertragen. - 2 -G r ü n d e : Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht [X.] hat die nachträglichen Ent-scheidungen über Auflagen und Weisungen zu Recht mit Zustimmung der Staatsan-waltschaft an den Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] abgegeben, da der Ver-urteilte in dessen Bezirk verzogen ist (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Laufzeit der Betreuungsweisung ist nicht abgelaufen, da diese erst mit der Aufnahme der [X.] und nicht mit Rechtskraft des Urteils beginnt. Die Abgabe an das Gericht des Aufenthaltsortes ist hier auch zweckmäßig. 1 [X.] [X.] [X.]
Meta
22.12.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 ARs 409/10 (REWIS RS 2010, 51)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 51
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