Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2003, Az. 2 StR 160/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1874

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 160/03vom20. August 2003in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. h. c. Detter,[X.],[X.] [X.]in am [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] Bonn vom 2. August 2002 wird verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] mit der Maßgabe verworfen, daß die [X.] fürdie verhängten [X.] auf 1 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der [X.] und die dem Angeklagten hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat die Kos-ten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-heit mit siebenfacher Untreue, wegen Untreue in drei weiteren Fällen und we-gen Vorteilsannahme in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten frei-gesprochen.Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem vom [X.] nichtvertretenen Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts undwendet sich gegen den Teilfreispruch des Angeklagten.- 4 -Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung formellen und materiellenRechts.[X.] Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegrün-det.I[X.] Das Rechtsmittel des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. [X.] sind, soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2StPO entsprechend ausgeführt sind, offensichtlich unbegründet. Der näherenErörterung bedürfen auf die Sachrüge lediglich die Beurteilung der [X.] bei den [X.] und [X.] (1.) sowie die [X.]). Zudem ist die [X.] für die [X.] zu ergänzen (3.).1. a) Der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit in einem Fall läßt keinenRechtsfehler erkennen. Von dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht gel-tend gemacht. Der Angeklagte hat zwar insgesamt mindestens 26 Beste-chungszahlungen entgegengenommen. Gleichwohl hat das [X.] hier [X.] nur einen Fall der Bestechlichkeit angenommen. Mehrere [X.] stehen zwar grundsätzlich untereinander im Verhältnis der Tatmehr-heit. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie es das [X.] hier festgestellthat - der für die [X.] zu leistende Vorteil zwischen dem [X.] und [X.] von Anfang an genau bestimmt war. In diesen Fällen liegthinsichtlich der Annahme aller Teilleistungen auf die [X.]eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (vgl. BGHSt 47, 22, 30 = NStZ 2001,479, 481; [X.], 92; wistra 1999, 271; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Kon-kurrenzen 5; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 331 Rdn. [X.] für die einzelnen [X.]en von [X.] an den Angeklagten zuzahlende Betrag war zwar von ihnen für jede [X.] einzeln konkret- 5 -festgelegt worden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Vorteils konnte [X.] festgestellt werden ([X.]). Das [X.] konnte daher weder aus-schließen, daß auf eine [X.] mehrere Zahlungen erfolgten,noch konnte es ausschließen, daß [X.] mit einer Zahlung auf mehrere jeweils [X.] der [X.]en getroffenen [X.]en geleistethat. Beide Möglichkeiten liegen schon wegen der ständigen finanziellen Be-drängnis des [X.] gleichermaßen nahe, zumal die Zahlungen teilweise kurz [X.] erfolgten und ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zwischen den[X.]en und den Vorteilszahlungen nicht erkennbar ist. Dies hat zurFolge, daß sich eine zumindest teilweise Überschneidung der tatbestandsrele-vanten Handlungen der jeweiligen Einzelfälle der Bestechlichkeit nicht aus-schließen läßt. Daher läßt sich eine bestimmte Mehrzahl von Fällen der [X.] nicht feststellen, sondern nur, daß zumindest ein Fall der [X.] gegeben ist.Durch die Annahme nur eines Falls der Bestechlichkeit ist der Ange-klagte auch nicht deshalb beschwert, weil dadurch die Tatzeit der [X.] bis zur Entgegennahme der letzten Bestechungszahlung am [X.] andauerte und sich damit in den Geltungsbereich der durch das [X.] seit dem 20. August 1997 verschärften [X.] der §§ 332, 335 StGB nF erstreckt. Da das [X.] zu Recht die Vor-aussetzungen eines besonders schweren Falls der Bestechlichkeit (§ 335Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB nF) angenommen hat, erhöht sich [X.] für die vor dem 20. August 1997 angenommenen Bestechungs-zahlungen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf Freiheits-strafe von einem bis zu zehn Jahren. Andererseits wären bei Anwendung [X.] aber 26 Taten zu verurteilen, von denen die drei letzten ohnehinnach der verschärften Gesetzesfassung zu beurteilen waren. Unter diesen [X.] 6 -ständen wirkt sich die Annahme eines Falls der Bestechlichkeit nicht [X.] des Angeklagten aus, zumal das [X.] bei der Bemessung [X.] von zwei Jahren und acht Monaten ausdrücklich zu Gunsten [X.] berücksichtigt hat, daß nur wenige Zahlungen des [X.] an den [X.] nach dem 19. August 1997 erfolgten.b) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Bestechlichkeit (Komplex[X.]) und den sieben Fällen der Untreue (Komplex I) ist rechtlich zutreffend, weil- wie das [X.] UA S. 71 feststellt - die jeweilige Absprache des Ange-klagten mit [X.], pflichtwidrig die Anweisung der [X.]en zu veranlassen,sowohl den Beginn des [X.] als auch den Abschluß der Unrechtsver-einbarung darstellt (vgl. BGHSt 47, 22, 29). Im übrigen ist der Angeklagtedurch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert.2. Die Überprüfung der Strafzumessung ergibt keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten.Entgegen der Ansicht der Verteidigung durfte der lange Tatzeitraum, indem sich der Angeklagte in erheblichem Umfang wiederholt strafbar gemachthat, als Bewertung der Vielzahl der Taten sowie der erheblichen kriminellenEnergie nach § 46 Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wer-den. Dies schloß notwendigerweise mit ein, daß die Taten teilweise schon län-ger zurücklagen, so daß zwischen den anfänglichen Taten und dem [X.] Urteil ein erheblicher zeitlicher Abstand besteht. Unter den [X.] des vorliegenden Falls mußte dies aber kein bestimmender Strafzumes-sungsgrund sein, weil der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraumsimmer wieder erhebliche Straftaten begangen und damit über mehrere Jahrehinweg kriminelle Energie entwickelt [X.] -Die im Urteil in einem eigenen Abschnitt dargestellte Prozeßgeschichte([X.]) läßt keine überlange Verfahrensdauer im Sinne von Art. [X.]. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 [X.] erkennen, eine Verfahrensrüge ist insoweit nichterhoben. Zwischen der [X.] am 20. März 1998 und dem [X.] Urteil vom 2. August 2002 vergingen zwar vier Jahre und fast fünfMonate. Die Ermittlungen gegen mehrere tatbeteiligte Beschuldigte waren we-gen der Schwierigkeit und Komplexität der Tatvorwürfe jedoch umfangreich undlangwierig. Auch die [X.] benötigte im Zwischenverfahren Zeit für [X.] des [X.]. In Anbetracht der Höhe der ver-hängten Einzelstrafen, die jeweils im unteren Bereich der zur Verfügung ste-henden Strafrahmen liegen, sowie der mäßigen Gesamtfreiheitsstrafe ist aus-zuschließen, daß die [X.] die Verfahrensdauer - trotz ihrer Darstellungder Prozeßgeschichte - bei der Strafzumessung übersehen hat und bei derenerneuter und ausdrücklicher Erörterung im Rahmen der Strafzumessung zueiner milderen Bestrafung gelangt wäre.3. Die vom [X.] unterlassene Bemessung der [X.] fürdie [X.] in den Fällen 20 und 31 hat der Senat nachgeholt undden Tagessatz in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.]sauf den Mindestbetrag von 1 354 Abs. 1 StPO).[X.] Detter [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 160/03

20.08.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2003, Az. 2 StR 160/03 (REWIS RS 2003, 1874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1874

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Bestechlichkeit: Tatbestandliche Handlungseinheit bei mehreren Vorteilsannahmen auf Grund einer Unrechtsvereinbarung


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