Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 15/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 683

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[X.] 15/01vom9. November 2001in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] gemäß § 20Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] - [X.] - [X.] vom13. März 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat den Beteiligten zu 1 und 2 die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstat-ten.Der Geschäftswert des [X.]:[X.] notariell beurkundeten [X.] die Beteiligten zu 1 und 2 den Beteiligten zu 3 und 4, [X.] Staatsbür-gern, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in S. mit insgesamt 24.03.24 [X.] für 725.000 DM. Mit Bescheid vom 3. Februar 1999 versagte das Amt- 3 -fr Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur W.-T. die beantragte [X.] des Vertrages, weil der Kaufpreis den landwirtschaftlichen Ver-kehrswert der [X.] um 58 % rsteige. Die Vertragsparteien erm-ûigten daraufhin in notariell beurkundeter Form den Kaufpreis auf 680.000 DM.Damit wurde der von dem Amt angegebene Verkehrswert um 49 % rschrit-ten. Mit Bescheid vom 15. April 1999 lehnte das Amt die Genehmigung [X.] wiederum ab.Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 auf gerichtliche Entscheidunghat das Landwirtschaftsgericht die Entscheidung des Amtes besttigt. Auf diesofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das [X.] diebeantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde,mit der das beteiligte Land die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.] erstrebt.II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Das Beschwerdegericht hat sienicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 [X.]). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.]nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1[X.] statthaft. Diese liegen nicht vor.Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidungweiche von einem Rechtssatz ab, den das [X.] Stuttgart in [X.] vom 29. August 1977, 10 [X.], 8. Mrz 1979, 10 [X.], und 16. November 1993, 10 [X.], aufgestellt habe. Der Rechtssatzgehe dahin, [X.] der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, von [X.] -nem groben Miûverltnis zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert ei-nes Grundstcks sei auszugehen, wenn der Kaufpreis den Wert des Grund-stcks um 50 % rsteige, nicht den [X.] rechtfertige, bei einer Unter-schreitung dieses Prozentsatzes sei ein grobes Miûverltnis zu verneinen.Fr die [X.] die Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde [X.] bleiben, ob ein solcher Rechtssatz von dem [X.]Stuttgart in den angefrten Entscheidungen aufgestellt worden ist und ob [X.] auf dem Rechtssatz beruhen. Voraussetzung der Zulssigkeit der Rechts-beschwerde ist mlich, [X.] die angefochtene Entscheidung auf der [X.] beruht. Daran fehlt es, wenn das Beschwerdegericht seine Entschei-dung auf zwei voneinander ige Grsttzt und nur einer der bei-den Grine Abweichung von einem Rechtssatz bedeutet, der in einerEntscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]saufgestellt ist ([X.], [X.]. v. 11. Dezember 1956, [X.], [X.] § 24[X.] Nr. 18).So verlt es sich hier. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, [X.] eingrobes Miûverltnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem landwirt-schaftlichen Verkehrswert der [X.] auch deshalb zu verneinen ist, weildie vom [X.], Landschafts- und Bodenkultur ermittelten [X.] nicht dem Verkehrswert von landwirtschaftlich nutzbaren Grund-stcken im [X.] entsprechen. Die ermittelten Preise lieûm-lich die beim Verkauf an [X.] Landwirte erzielten höheren Preise auûeracht. Das Beschwerdegericht ist mithiig von der Auffassung des[X.]s Stuttgart zu demselben Ergebnis gelangt. Die [X.] Entscheidung beruht nicht auf der von der Rechtsbeschwerde geltend ge-- 5 -machten abweichenden Gesetzesauslegung durch das [X.]Stuttgart.III.Eine [X.] die gerichtlichen Kosten des Verfahrens istnicht veranlaût, weil das [X.] von der Verpflichtung zurZahlung von Gerichtskosten freigestellt ist. Die [X.] die auûer-gerichtlichen Kosten beruht auf § 45 [X.].KrrKleinGaier

Meta

BLw 15/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 15/01 (REWIS RS 2001, 683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 683

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