Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 37/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3450

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[X.] 37/01vom26. April 2002in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 8 wird der [X.], auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 ergan-gene Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssa-chen - des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-sten des [X.], an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Der Gegenstandswert des [X.] beträgt16.617 [X.]:[X.] notariellem Vertrag vom 19. Januar 1999 verkauften die [X.] 1 bis 5 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Größe von insgesamt15,7870 ha an die Beteiligte zu 6. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte [X.] zu 7 das Vorkaufsrecht nach dem [X.] aus, um- 3 -den Ankauf der [X.] durch die [X.] zu ermöglichen, die die Fl-chen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 8 nachgeordnete Behörde versagtedie Genehmigung des Vertrages vom 19. Januar 1999. Den Antrag der [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zu-rckgewiesen. Das [X.] hat die beantragte Genehmigung erteilt.Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des [X.], der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschafts-gerichts erstrebt.[X.] Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 8 ist zulssig. Da das Be-schwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist(vgl. nur [X.]. v. 3. Mai 1996, [X.], NJW 1996, 2229) ist sie nurunter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als Abweichungs-rechtsbeschwerde zulssig. Diese Voraussetzungen sind hier [X.].Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus,[X.] eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der [X.] zwischen den Beteiligten zu 1 bis 5 und der Beteiligten zu 6nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegenstehen kann, dann gegeben ist, [X.] landwirtschaftlich genutztes Grundstck an einen Nichtlandwirt verûertwird, obwohl ein Landwirt die Flche zur Aufstockung seines Betriebs dringendbenötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen [X.] zu erwerben ([X.], 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). [X.] an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem- 4 -groben Miûverltnis zwischen [X.] und [X.] die Vergrûerung des[X.]anteils der wirtschaftlichen Strkung des Betriebs und damit der [X.] der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, [X.] 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt [X.] die Annahme eines dringenden [X.] nicht zu be-gr, weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Flche von [X.] ha gehe, die nur zu einer Ers [X.]anteils von - unterstellt -9,2 % auf 9,6 % fre. Darin liegt ein abstra[X.]r Rechtssatz, der dem Rechts-satz, den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996(BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das [X.] mlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, eingrobes Miûverltnis zwischen [X.] und [X.] spiele fr die Frageder Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mliche Zu-erwerb lediglich eine geringe prozentuale Ers [X.]anteils zurFolge habe.2. Die Rechtsbeschwerde ist [X.] und [X.] zur Aufhebung [X.] der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man- wozu bindende Feststellungen fehlen -, [X.] die Beteiligte zu 6 einem Land-wirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen fr eineVersagung der Grundstcksverkehrsgenehmigung [X.]. Die [X.] ist alslandwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergrûerung des [X.]anteilsauf den Erwerb der an die Beteiligte zu 6 verkauften Flche angewiesen. Dies[X.] zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn - wie hier - [X.] den [X.]anteil nur in geringem Maûe zu [X.]. [X.] geringe Vergrûerung des [X.]anteils dient der [X.] eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des [X.] 5 -richts verkennt, [X.] jeder Schritt auf dem Wege zu einem ausgewogenen Ver-ltnis zwischen [X.] und [X.] eine strukturelle Verbesserung dar-stellt und eine Beschrkung auf solche Erwerbsmlichkeiten, die nur [X.] betreffen, dem Zweck, eine ungesunde Boden-verteilung zu vermeiden, zuwiderlft. Im konkreten Fall wird das Brfnis der[X.] an einer Aufstockung des [X.]anteils besonders greifbar, da essich bei der an die Beteiligte zu 6 verkauften Flche im wesentlichen um einevon ihr zur [X.] aufgrund Pachtvertrages genutzte Flche handelt, die - wie [X.] zugrunde legt - inmitten gut arrondierter und von ihr bewirt-schafteter Flchen liegt.[X.] die [X.] eine langfristige Weiterbewirtschaftung dieser Flchemlicherweise auch durch [X.] mit der Beteiligten zu 6 (falls derenErwerb genehmigt [X.]) sicherstellen [X.], lût das Brfnis nach einemErwerb nicht entfallen. Es [X.] an dem Miûverltnis zwischen [X.]und [X.]anteil nichts rn.3. Da die [X.] die angefochtene Ent-scheidung nicht tragen, ist der [X.] aufzuheben. Das Beschwerdegerichtwird prfen mssen, ob die Beteiligte zu 6 wie ein Nichtlandwirt zu behandelnist, bei dem auch konkrete und in absehbarer [X.] zu verwirklichende Absichten- 6 -und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfigen [X.] nicht festzustellen sind ([X.], 348, 351). Dabei be-gegnen die bisherigen [X.] aus [X.] keinen Bedenken.[X.]KrrLemke

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BLw 37/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 37/01 (REWIS RS 2002, 3450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3450

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