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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBLw 36/01vom26. April 2002in der LandwirtschaftssacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaGrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuer-werb auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlan-danteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.BGH, Beschluß v. 26. April 2002 - BLw 36/01 - OLG Rostock AG Stralsund- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die RichterProf. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers undGosebeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 wird der unda-tierte, auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 ergan-gene Beschluû des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssa-chen - des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt15.338,76 •.Gründe:I.Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1998 verkauften die Beteiligtenzu 1 bis 3 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Gröûe von rund 9 ha an dieBeteiligte zu 4. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die Beteiligte zu 5 dasVorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um den Ankauf derGrundstücke durch die D. A. GmbH zu ermöglichen, die die Flä-chen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 6 nachgeordnete Behörde versagte- 3 -die Genehmigung des Vertrages vom 7. Dezember 1998. Den Antrag der Be-teiligten zu 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zu-rckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt.Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betei-ligten zu 6, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschafts-gerichts erstrebt.II.1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ist zulssig. Da das Be-schwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist(vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nurunter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungs-rechtsbeschwerde zulssig. Diese Voraussetzungen sind hier erfllt.Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus,daû eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigungdes Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wennein landwirtschaftlich genutztes Grundstck an einen Nichtlandwirt verûertwird, obwohl ein Landwirt die Flche zur Aufstockung seines Betriebs dringendtigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen desKaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Eslegt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einemgroben Miûverltnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergrûerung desEigenlandanteils der wirtschaftlichen Strkung des Betriebs und damit der Ver-- 4 -besserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96,NJW 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermim kon-kreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu be-gr, weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Flche von ca.9 ha gehe, die nur zu einer Ers Eigenlandanteils von - unterstellt -9,2 % auf 9,6 % fre. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechts-satz, den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996(BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegerichtschrkt mlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, eingrobes Miûverltnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele fr die Frageder Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mliche Zu-erwerb lediglich eine geringe prozentuale Ers Eigenlandanteils zurFolge habe.2. Die Rechtsbeschwerde ist begrt und frt zur Aufhebung undZurckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man- wozu bindende Feststellungen fehlen -, daû die Beteiligte zu 4 einem Land-wirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen fr eineVersagung der Grundstcksverkehrsgenehmigung erfllt. Die D. A. GmbH ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergrûerung des Ei-genlandanteils auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 4 verkauften Flche an-gewiesen. Dies frt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn- wie hier - der Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maûe zu erh-hen vermag. Auch eine geringe Vergrûerung des Eigenlandanteils dient derwirtschaftlichen Strkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung desBeschwerdegerichts verkennt, daû jeder Schritt auf dem Weg zu einem aus-gewogenen Verltnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle- 5 -Verbesserung darstellt und eine Beschrkung auf solche Erwerbsmlichkei-ten, die nur verltnismûig groûe Flchen betreffen, dem Zweck, eine unge-sunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderlft. Im konkreten Fall wird dasBrfnis der D. A. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlan-danteils besonders greifbar, da es sich bei der an die Beteiligte zu 4 verkauftenFlche um eine von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Flche han-delt, die - wie das Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut arrondierterund von ihr bewirtschafteter Flchen liegt.Daû die D. A. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaf-tung dieser Flche mlicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligtenzu 4 (falls deren Erwerb genehmigt wrde) sicherstellen kte, lût das Be-rfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es wrde an dem Miûverltnis zwi-schen Eigenland und Pachtlandanteil nichts rn.3. Da die Erws Beschwerdegerichts die angefochtene Ent-scheidung nicht tragen, ist der Beschluû aufzuheben. Das Beschwerdegerichtwird prfen mssen, ob die Beteiligte zu 4 wie ein Nichtlandwirt zu behandelnist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichtenund Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfigen Nichter-- 6 -werbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351). Dabei be-gegnen die bisherigen Erws Beschwerdegerichts aus Rechtsgrn-den keinen Bedenken.Wenzel Krr Lemke
Meta
26.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 36/01 (REWIS RS 2002, 3445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3445
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch …
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