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PDF anzeigen[X.] 36/01vom26. April 2002in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 9 Abs. 1 Nr. 1Bei einem groben Mißverhältnis zwischen [X.] und [X.] dient ein Zuer-werb auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlan-danteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.[X.], Beschluß v. 26. April 2002 - [X.] - [X.] AG Stralsund- 2 -Der [X.], [X.], hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 wird der [X.], auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 [X.] des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssa-chen - des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-sten des [X.], an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Der Gegenstandswert des [X.] beträgt15.338,76 [X.]:[X.] notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1998 verkauften die [X.] 1 bis 3 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Gröûe von rund 9 ha an [X.] zu 4. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die Beteiligte zu 5 [X.] nach dem [X.] aus, um den Ankauf [X.] durch die [X.] zu ermöglichen, die die [X.] gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 6 nachgeordnete Behörde versagte- 3 -die Genehmigung des [X.] 1998. Den Antrag der [X.] zu 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zu-rckgewiesen. Das [X.] hat die beantragte Genehmigung erteilt.Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des [X.], der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschafts-gerichts erstrebt.[X.] Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ist zulssig. Da das Be-schwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist(vgl. nur [X.]. v. 3. Mai 1996, [X.], NJW 1996, 2229) ist sie nurunter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als Abweichungs-rechtsbeschwerde zulssig. Diese Voraussetzungen sind hier [X.].Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus,[X.] eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der [X.] zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegenstehen kann, dann gegeben ist, [X.] landwirtschaftlich genutztes Grundstck an einen Nichtlandwirt verûertwird, obwohl ein Landwirt die Flche zur Aufstockung seines Betriebs dringendtigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen [X.] zu erwerben ([X.]Z 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). [X.] an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei [X.] zwischen [X.] und [X.] die Vergrûerung des[X.]anteils der wirtschaftlichen Strkung des Betriebs und damit der Ver-- 4 -besserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, [X.] 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt [X.] die Annahme eines dringenden [X.] nicht zu be-gr, weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Flche von ca.9 ha gehe, die nur zu einer Ers [X.]anteils von - unterstellt -9,2 % auf 9,6 % fre. Darin liegt ein abstra[X.]r Rechtssatz, der dem Rechts-satz, den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996(BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das [X.] mlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, eingrobes Miûverltnis zwischen [X.] und [X.] spiele fr die Frageder Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mliche Zu-erwerb lediglich eine geringe prozentuale Ers [X.]anteils zurFolge habe.2. Die Rechtsbeschwerde ist [X.] und [X.] zur Aufhebung [X.] der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man- wozu bindende Feststellungen fehlen -, [X.] die Beteiligte zu 4 einem Land-wirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen fr eineVersagung der Grundstcksverkehrsgenehmigung [X.]. Die [X.] ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergrûerung des [X.] auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 4 verkauften Flche an-gewiesen. Dies [X.] zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn- wie hier - der Zuerwerb den [X.]anteil nur in geringem Maûe zu [X.] vermag. Auch eine geringe Vergrûerung des [X.]anteils dient derwirtschaftlichen Strkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung [X.] verkennt, [X.] jeder Schritt auf dem Weg zu einem aus-gewogenen Verltnis zwischen [X.] und [X.] eine strukturelle- 5 -Verbesserung darstellt und eine Beschrkung auf solche Erwerbsmlichkei-ten, die nur [X.] betreffen, dem Zweck, eine [X.] Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderlft. Im konkreten Fall wird [X.] der [X.] an einer Aufstockung des [X.] besonders greifbar, da es sich bei der an die Beteiligte zu 4 verkauftenFlche um eine von ihr zur [X.] aufgrund Pachtvertrages genutzte Flche han-delt, die - wie das Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut [X.] von ihr bewirtschafteter [X.] liegt.[X.] die [X.] eine langfristige Weiterbewirtschaf-tung dieser Flche mlicherweise auch durch [X.] mit der [X.] 4 (falls deren Erwerb genehmigt [X.]) sicherstellen [X.], [X.] das Be-rfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es [X.] an dem Miûverltnis zwi-schen [X.] und [X.]anteil nichts rn.3. Da die [X.] die angefochtene Ent-scheidung nicht tragen, ist der [X.] aufzuheben. Das Beschwerdegerichtwird prfen mssen, ob die Beteiligte zu 4 wie ein Nichtlandwirt zu behandelnist, bei dem auch konkrete und in absehbarer [X.] zu verwirklichende Absichtenund Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfigen [X.] -werbslandwirtschaft nicht festzustellen sind ([X.]Z 116, 348, 351). Dabei be-gegnen die bisherigen [X.] aus [X.] keinen Bedenken.[X.] [X.]
Meta
26.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 36/01 (REWIS RS 2002, 3445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3445
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch …
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