Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. BLw 41/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 2460

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[X.]/01vom4. Juli 2002in der [X.] die Erteilung einer Genehmigung nach dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat am 4. Juli 2002durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom15. November 2001 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2,die den Beteiligten zu 3 und 4 auch die außergerichtlichen [X.] zu erstatten haben, als unzu-lässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 2.556,46 [X.]:[X.] notariell beurkundetem [X.] erwarb der [X.] zu 1 von dem Beteiligten zu 2 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstückezum Preis von 5.000 DM. Der [X.] beantragte mit Schreiben vom2. August 2000 die Genehmigung des Vertrags nach dem [X.]. Der Beteiligte zu 4 (Genehmigungsbehörde) verlängerte mit zwei- 3 [X.], die dem Beteiligten zu 2 und dem Notar zugestellt [X.], die Entscheidungsfrist auf drei Monate. Nachdem die Beteiligte zu 3 [X.] hatte, [X.] sie von ihrem Vorkaufsrecht zugunsten eines Landwirts Ge-brauch mache, versagte der Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom [X.] die Genehmigung. Dagegen richten sich die von den Beteiligten zu 1 und2 gestellten [X.] gerichtliche Entscheidung.Das Landwirtschaftsgericht hat die Antrzurckgewiesen. Die Be-schwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zu-gelassenen - Rechtsbeschwerde beantragen sie die Feststellung, [X.] das vonder Beteiligten zu 3 auste Vorkaufsrecht unwirksam ist und, hilfsweise,[X.] die Beteiligte zu 3 zur Zahlung der Differenz zwischen dem [X.] und dem tatschlichen Verkehrswert der verkauften [X.] anden Beteiligten zu 2 verpflichtet ist.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ge-nannten Voraussetzungen zulssig. Diese liegen jedoch nicht vor.Die Beteiligten zu 1 und 2 machen geltend, das Beschwerdegericht seivon mehreren Entscheidungen des [X.]es ([X.]. v.27. April 2001, [X.], [X.], 213; Senat, [X.], 86; [X.]. v. 15. Februar 1979, [X.], NJW 1979, 2609; Urt. v. 3. Juni 1993,- 4 -III ZR 104/92, [X.], 1) und von einer Entscheidung des [X.] vom 18. Juni 1999 ([X.] 2001, 257) abgewichen. Sie zeigen jedochnicht einmal einen darin enthaltenen Rechtssatz und dementsprechend auchkeinen dem entgegenstehenden, vom Beschwerdegericht aufgestelltenRechtssatz auf. Das bloûe Anfren der genannten Entscheidungen, zusam-men mit der Darlegung einer anderen Rechtsauffassung, reicht nicht aus, [X.] der Rechtsbeschwerde darzutun; ob - wie die Beteiligten zu 1und 2 meinen - dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist frdie Frage der Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein sol-cher Fehler macht - fr sich genommen - sie nicht statthaft (st. [X.]., [X.], 5, 9 f und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.]1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.]Krr Lemke

Meta

BLw 41/01

04.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. BLw 41/01 (REWIS RS 2002, 2460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2460

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