Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 2 B 66/16

2. Senat | REWIS RS 2016, 3199

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Gegenstand

Aktenkundigkeit der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Protokollierungspflicht der Bezugnahme auf die beigezogenen Verwaltungsakten


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

1. [X.]er [X.]eklagte wendet sich gegen eine [X.]isziplinarmaßnahme. Er steht als Polizeimeister ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst des klagenden [X.] und war zuletzt im Streifendienst verwendet worden.

2

Nach Eingang der Strafanzeige einer Physiotherapeutin wegen sexueller Nötigung verfügte der Leiter der Polizeidirektion die Einleitung eines [X.]isziplinarverfahrens und enthob den [X.]eklagten vorläufig des [X.]ienstes. [X.]urch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl verurteilte ihn das Amtsgericht nachfolgend wegen [X.]eleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. [X.]as bloße Herunterreißen von Kleidungsstücken erfülle die Strafbarkeitsvoraussetzungen der sexuellen Nötigung nicht. [X.]ie vorläufige Suspendierung des [X.]eklagten wurde daraufhin aufgehoben. [X.]as behördliche [X.]isziplinarverfahren ist jedoch weitergeführt und wiederholt erweitert worden, u.a. auf den Verdacht der unsachgemäßen Aufbewahrung seiner [X.]ienstwaffe, die weisungswidrige Aufbewahrung nicht registrierter Einzelpatronen, der Nachstellung und [X.]eleidigung zu Lasten seiner früheren Freundin und der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten.

3

Im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete [X.]erufung ist erfolglos geblieben. [X.]as [X.]isziplinarverfahren sei zwar nicht wirksam auf den Vorwurf des weisungswidrigen Aufbewahrens überzähliger Munition ausgedehnt worden, weil es insoweit an einer aktenkundigen Erweiterung des [X.]isziplinarverfahrens fehle. Unabhängig hiervon müsse der [X.]eklagte wegen der übrigen Pflichtverletzungen aber aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt werden. [X.]as [X.]erufungsgericht hat die Revision zum [X.] nicht zugelassen.

4

2. [X.]ie hiergegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.]eklagten ist nicht begründet.

5

a) [X.]ie [X.]eschwerde zeigt die in Anspruch genommene Abweichung zur Rechtsprechung des [X.]s nicht auf (§ 70 [X.] [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Während das [X.]erufungsverfahren primär der Gewährleistung richtiger Entscheidungen dient und daher auch im Falle einer unzutreffenden Rechtsanwendung eröffnet wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist die Revisionsinstanz vom Gesetzgeber primär dazu bestimmt, grundsätzliche Maßstäbe zu entwickeln und aufrechtzuerhalten. [X.]ie [X.]ehauptung einer "Abweichung" von der Rechtsprechung des [X.]s bei der Anwendung einer Norm reicht daher nicht aus, um den Zugang zum Revisionsverfahren zu eröffnen. [X.]ie Zulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt vielmehr einen grundsätzlichen Auffassungsunterschied voraus, der im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geklärt werden muss. Eine derartige [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem von der Rechtsprechung des [X.]s abweichenden (abstrakten) Rechtssatz beruht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 20 Rn. 3 ff. m.w.N.).

7

[X.]erartige, sich widersprechende Rechtssätze des [X.]erufungsgerichts und der benannten Entscheidungen des [X.]s zeigt die [X.]eschwerde bereits nicht auf. Sie versucht vielmehr, die Einzelfallwürdigung des [X.]erufungsgerichts in Zweifel zu ziehen und stellt hierzu [X.] auf, die das [X.]erufungsgericht so weder formuliert noch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

8

Unabhängig hiervon liegt der angegriffenen Entscheidung auch inhaltlich keine "Abweichung" von den in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Maßstäben zugrunde. In Übereinstimmung mit den Vorschriften des [X.] und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das [X.]erufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, dass für die [X.] der Ausdehnung des [X.]isziplinarverfahrens keine anderen Anforderungen gelten, als für den [X.]. [X.]er [X.]eamte darf durch die nachträgliche Ausdehnung des [X.]isziplinarverfahrens nicht schlechter gestellt werden, als er im Fall der gleichzeitigen Anschuldigung stünde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 [X.] 12.05 - [X.]VerwGE 128, 125 Rn. 25). Aus den Akten muss daher hervorgehen, wann der [X.]ienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Ausdehnung des [X.]isziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach [X.], Ort und Geschehen) bezieht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 7 und 22).

9

In welcher Form der [X.]ienstvorgesetzte die Verantwortung für die Ausdehnung eines [X.]isziplinarverfahrens zu übernehmen hat, ist im Sächsischen [X.]isziplinargesetz - ebenso wie im [X.]undesdisziplinargesetz - nicht vorgegeben: § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] lässt vielmehr einen formlosen Aktenvermerk genügen. Es reicht daher - wie generell bei behördeninternen Zeichnungen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juli 2000 - 2 [X.] 19.00 - [X.] 316 § 37 VwVfG Nr. 12 Rn. 6) - aus, wenn der [X.]ienstvorgesetzte sich den Inhalt des Aktenvermerks durch Abzeichnung mit einer Paraphe zu Eigen macht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 8 und vom 28. März 2013 - 2 [X.] 113.12 - juris Rn. 13 und 15).

Von diesen Maßstäben ist das [X.]erufungsgericht auch ausgegangen. [X.]arauf, ob bei dem Aktenvermerk vom 8. November 2011 nur die Paraphe oder die vollständige Unterschrift des [X.]ienstvorgesetzten angebracht war, kommt es daher nicht an.

Soweit die [X.]eschwerde auf die Frage abstellt, ob der [X.]ienstvorgesetzte einen [X.]eamten mit der Prüfung und Erweiterung eines [X.]isziplinarverfahrens beauftragen kann, enthält die angegriffene Entscheidung eine derartige Aussage nicht. [X.]as [X.]erufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass der [X.]ienstvorgesetzte bereits selbst und in eigener Verantwortung mit dem Aktenvermerk die Ausdehnung des [X.]isziplinarverfahrens auf die neuen Vorwürfe angeordnet hat. Verfahrensrügen gegen diese Feststellung hat die [X.]eschwerde nicht erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO). [X.]ie Einschätzung ist im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil sich der weitere Prüfauftrag ersichtlich nicht auf die Ausdehnung, sondern auf die weitere [X.]urchführung des [X.]isziplinarverfahrens bezogen hatte.

[X.]amit ist zugleich klargestellt, dass die so bezeichnete Rechtsfrage zur [X.]elegationsbefugnis mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche [X.]edeutung aufweist. Nach den bindenden und damit auch einem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat der [X.]ienstvorgesetzte selbst die Entscheidung über die Ausdehnung des [X.]isziplinarverfahrens getroffen.

b) [X.]ie [X.]eschwerde hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 70 [X.] [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Soweit die [X.]eschwerde Verstöße gegen die [X.]eweiserhebung im behördlichen [X.]isziplinarverfahren benennt, ist damit bereits kein Verfahrensfehler des [X.]erufungsgerichts aufgezeigt. [X.] ist gemäß § 70 [X.] [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur ein Verfahrensfehler der angegriffenen Entscheidung. Mängel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens können einen gerichtlichen Verfahrensfehler daher nur dann begründen, wenn das Gericht die ihm nach § 56 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegende Mängelbeseitigung unterlassen hat ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 57; [X.]eschlüsse vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2016 - 2 [X.] 40.15 - juris Rn. 10).

[X.]iese Verpflichtung der Gerichte ist indes nur für wesentliche Mängel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens statuiert. Wesentlich ist ein Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das [X.]erufungsurteil ausgewirkt haben kann ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]VerwGE 137, 192 Rn. 19). Hat das [X.]erufungsgericht einen etwaigen Mangel im behördlichen Verfahren oder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch eine eigenständige Würdigung geheilt, kann die angegriffene Entscheidung auf einem etwaigen Fehler im vorangegangen [X.]ehördenverfahren oder im erstinstanzlichen Rechtszug aber nicht mehr beruhen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. März 2014 - 2 [X.] 45.13 - [X.] 245 [X.][X.]esR Nr. 4 Rn. 12). Ein etwaiger Mangel ist damit jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 1 [X.].

[X.]ies gilt auch für die von der [X.]eschwerde pauschal gerügten Verstöße gegen §§ 24 und 28 [X.] (zu deren fristgerechter Geltendmachung gemäß § 56 Abs. 1 [X.] im Übrigen nichts vorgetragen ist). [X.]iese könnten sich hier schon deshalb nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens ausgewirkt haben, weil das [X.]erufungsgericht die erforderlichen [X.]eweise selbst erheben und den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst feststellen muss. Auch wenn im behördlichen [X.]isziplinarverfahren Verstöße gegen die [X.] erfolgt sein sollten, können sich diese auf die angegriffene Entscheidung daher nicht ausgewirkt haben. Zum fraglichen Sachverhalt selbst hat der [X.]eklagte im gerichtlichen Verfahren aber Stellung genommen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit der [X.]eschwerde folgerichtig auch nicht gerügt.

[X.]ie auf die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts gerichtete Rüge - ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seien die Akten, auf die sich die angegriffene Entscheidung bei ihrer eigenständigen Würdigung bezieht, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden - legt eine fehlerhafte Handhabung des Verfahrensrechts nicht dar. [X.]er zwingende Inhalt des Protokolls einer mündlichen Verhandlung ist in § 105 VwGO [X.]. § 160 ZPO geregelt. [X.]ie [X.]ezugnahme auf die beigezogenen Verwaltungsakten ist dort nicht benannt. Mangels einer von Amts wegen bestehenden [X.] hätte der Umfang der [X.]eiziehung daher allenfalls gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Antrag des [X.]eklagten in die Niederschrift aufgenommen werden müssen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.] 310 § 105 VwGO Nr. 57 Rn. 3). [X.]ass der [X.]eklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, ist aber weder in der Niederschrift vermerkt noch mit der [X.]eschwerde vorgetragen. [X.]as Fehlen eines entsprechenden Hinweises in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht ist daher verfahrensfehlerfrei.

[X.]ie [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, eigene Feststellungen zur privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses habe das [X.]erufungsgericht nicht getroffen, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. In der angegriffenen Entscheidung sind [X.]räume und Inhalt der aufgerufenen Internetadressen (mit erotischem Inhalt, Partnerbörsen, Musikvideos u.a.) unter [X.]ezugnahme auf die in dem beigezogenen [X.]isziplinarordner enthaltenen Internetprotokolldaten festgestellt und gewürdigt worden (Rn. 73 ff.). Substantiierte Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen enthält die [X.]eschwerde nicht. Angesichts des Umstands, dass der [X.]eklagte die Vorwürfe - ausweislich der über die Anhörungen durch den [X.] gefertigten und vom [X.]eklagten unterschriebenen Protokolle - im Wesentlichen eingeräumt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu hätte aufdrängen müssen. Auch der [X.]eklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen [X.]eweisantrag nicht gestellt.

c) Aus dem [X.]argelegten folgt zugleich, dass mit dem Verweis auf die behauptete Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts, "Verstöße gegen § 24 und § 28 [X.] würden sich nicht als wesentlich darstellen", keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt worden ist.

Nach welchen Maßstäben die Wesentlichkeit des Mangels eines behördlichen [X.]isziplinarverfahrens beurteilt werden muss, ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. [X.]ies gilt auch für die mit der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen Verstöße gegen die [X.]. Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind und die Würdigung des [X.]erufungsgerichts zutreffend ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar und ist einer Grundsatzrüge daher nicht zugänglich ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 [X.] 15.09 - [X.]VerwGE 137, 192 Rn. 19).

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 [X.] [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]er Festsetzung eines Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren streitwertunabhängig festzusetzen sind (vgl. das als Anlage zu § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlassene Gebührenverzeichnis).

Meta

2 B 66/16

27.10.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 3. Juni 2016, Az: 6 A 64/15.D, Urteil

§ 19 Abs 1 S 2 DG SN, § 105 VwGO, § 160 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 2 B 66/16 (REWIS RS 2016, 3199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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